Familienrichter Ralph Verch vom Amtsgericht/ Familiengericht Bergisch Gladbach hat unsere Tochter ohne rechtliche Grundlage einen Tag nach ihrem achten Geburtstag vom Jugendamt mittels eines gewaltsamen Polizeieinsatzes aus unserem Heim reißen lassen. Um ihre Familie wegen einer „MÖGLICHEN Kindeswohlgefährdung“ zu begutachten, hat er sie 108 Tage der Freiheit beraubt und nahezu komplett von ihren Eltern, ihren Freunden und ihrem gewohnten Umfeld isoliert und dadurch erheblich traumatisiert.
Grund für Inobhutnahme (zusammengefasst) gemäß Richter Verch: „Der Kindesvater ist alleinerziehend und lebt von Hartz4. Er leugnet die Existenz des Corona-Virus und weigert sich meinen [rechtswidrigen*] Anweisungen folge zu leisten. Das Kind versäumt wahrscheinlich Schulstoff und hat [während des Lockdowns] wahrscheinlich keine sozialen Kontakte. Deswegen muss das örtliche Jugendamt das Kind in Sicherheit bringen. Dass das Kind dabei Schaden nimmt muss hingenommen werden. Gesetzliche Gundlage sind die §§ 1666, 1666a BGB. Aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters ist die Anordnung verhältnismäßig.“
„Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen.“ (BVerfG 1 BvR 1178/14) „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.“ (BGB 1666a Abs. 1) „Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind.“ (BGB 1666a Abs. 2). „Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig.“ (BGH XII ZB 149/16)
Der Zweck heiligt nicht die Mittel. Es ist verboten, ein Kind rechtswidrig festzuhalten und zu quälen (=foltern), um sein Wohl festzustellen. (Art. 104 Abs. 1 GG i.V.m. § 136a StPO und BVerfG BVG 108/2014) „Folter [ist] jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die von Angehörigen des öffentlichen Dienstes verursacht werden.“ (Art. 1 UN-Antifolterkonvention)