An die

Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 83: Verbrechen und Vergehen im Amt

Bergisch Gladbach, 14.12.2020

Strafanzeige gegen Polizeihauptkommissar Thomas Botta wegen Freiheitsberaubung (StGB § 239) und Entziehung Minderjähriger (StGB § 235)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige aus gegen Polizeihauptkommissar Thomas Botta wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung und Entziehung Minderjähriger und wegen der Freiheitsberaubung und Entziehung Minderjähriger durch Unterlassung.

Herr Botta hat an der Entführung unseres Kindes durch den Familienrichter Verch am 09.12.2020 mitgewirkt. Ich habe Ihn darauf mehrfach via Mail angeschrieben und ihn darüber informiert, dass es sich bei der Inobhutnahme durch das Familiengericht um einen gesetzeswidrigen Entzug Minderjähriger und einer Freiheitsberaubung handelt und ihn aufgefordert bei der Befreiung des Kindes mitzuwirken. Trotz gesetzlicher Vorschriften, Hilfe bei Verbrechen zu leisten, hat Herr Botta durch sein Schweigen die Freiheitsberaubung und den Entzug des Kindes aufrechterhalten (Tat durch Unterlassen).

Fallbeschreibung:
Aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Maskenpflicht für Kinder in der Schule unterrichte ich unser Kind seit Beginn dieses Schuljahres in NRW am 12.08.2020 im Heimunterricht. Dagegen sind Schule, Schulamt, Jugendamt und Familiengericht Sturm gelaufen. Man unterstellt mir eine Gefährdung des Kindeswohls.

Der Inhalt meines Antrages an die Schulleitung vom 11.08.2020 lautete: „Angesichts der gesundheitlichen Gefahren und den Drohungen von Seiten des Staates kranke Kinder aus ihren Familien zu entfernen, beantrage ich hiermit die Freistellung meines Kindes vom Präsenzunterricht für die Dauer der Notfallmaßnahmen an der Schule. Dies erscheint in allen Fällen das Mittel mit dem geringsten Gefährdungspotential für meine Tochter in diesen politischen Ausnahmezeiten. Ich habe die Zeit und das Können meinem Kind das Wissen zu vermitteln, das in Ihren Lehrplänen festgehalten ist. Wir würden Ihre Materialen zu Hause abarbeiten und an die Schule einsenden.“

Die Antwort der Schule folgte prompt. Inhalte der Gefährdungsmeldung ans Jugendamt vom 21.08.20 durch die Leiterin der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg sind:
– Der Kindesvater habe sämtliche Anträge gestellt, dass seine Tochter nicht in die Schule müsse (Anträge sind keine Kindeswohlgefährdung).
– Der Kindesvater verweigert, dass sein Kind eine Maske in Unterricht tragen solle (da gesunde Kinder so gut wie gar nicht in den Corona-Sterbestatistiken vorkommen, ist auch das keine Kindeswohlgefährdung).
– Er sei nicht damit einverstanden, dass sein Kind nun früher in der Schule sein müsse, um die Ankunftszeiten der Schüler auseinander zu zerren (das ist auch keine Kindeswohlgefährdung, denn ich war ja durchaus bereit sie später zu bringen).
– Der Kindesvater behauptet, es sei eine aktuelle Gefahrensituation, wie sie seit 1945 in unserem Land nicht mehr vorgekommen ist (Politische Behauptungen sind keine Kindeswohlgefährdung).
– Das Kind komme doch nun seit Beginn der Schule nicht in den Unterricht (das wäre potenziell eine Kindeswohlgefährdung, wenn ich denn auch tatsächlich das Kind nicht selbst unterrichtet hätte. Doch durch unseren Heimunterricht hat es nicht nur keinen Stoff verpasst, sondern wir haben in kürzer Zeit viel mehr geschafft. Einen Nachweis habe ich beim Gericht am 23.10.20 eingereicht.)

Aus meiner Sicht waren diese Vorwürfe der Schule als Grundlage für ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend. Nichtsdestoweniger wurden sie umgehend vom Jugendamt aufgegriffen, das noch in derselben Woche in unseren privaten Wohnraum eindringen wollte. Dagegen habe ich mich entsprechend unserer Grundrechte auf dem Rechtsweg versucht zu wehren. Doch der Familienrichter, der den Fall übernahm, hat alle meine Anträge, Mitteilungen und sonstigen Einwürfe ignoriert.

Aus Artikel 2 des deutschen Grundgesetzes ergibt sich ein subjektives Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Staat. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit umschließt das Recht auf Schmerzfreiheit. Subjektiv empfinden wir das Maskentragen als schmerzhaft und krankmachend. Der Maskenzwang konstituiert damit eine subjektiv empfundene Körperverletzung, gegen die wir uns gemäß §§ 32, 34 und 35 des Strafgesetzbuches mindestens solange wehren dürfen, bis ein Gericht ein objektives und anfechtbares Urteil dazu erlässt. Die Wehrmaßnahme muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren. Das Fernbleiben vom Ort der Straftat erscheint mir angemessen und geeignet.

Dennoch wurde am 09.12.2020 unser Kind vom Jugendamt mittels eines massiven Polizeieinsatzes auf Grundlage der BGB §§ 1666 und 1666a in Obhut genommen. Seitdem wird uns jeder Kontakt zum Kind verweigert. Das Familiengericht führt als Begründung für den vollen Entzug des Sorgerechtes im Beschluss zur Inobhutnahme folgende Gefahren auf:
– dass das Kind mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Lernstoff verpasst hat (in vier Monaten so viel, dass es in seinem ganzen Leben den Stoff nie wieder wird aufholen können!),
– dass es wahrscheinlich keine sozialen Kontakte pflegen darf,
– dass ich nicht mit dem Gericht kooperieren würde, und
– die Existenz des Corona-Virus verleugnen würde.
Die Gründe sind allesamt unhaltbar und an den Haaren herangezogen. Gegenüber der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft habe ich bereits alle Vorwürfe widerlegt. Keine Reaktion. Die Polizei Bergisch Gladbach hat aufgrund einer strafbaren falschen Verdächtigung, die einer politischen Motivation entsprungen ist, bei einer illegalen Entziehung einer Minderjährigen mitgeholfen.

Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder eine akute Gefahrensituation für das Kind vorliegt (BGB 1666a Abs. 2). Zu den gerichtlichen Maßnahmen des Familiengerichts gehört insbesondere das Gebot für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen (BGB 1666 Abs. 3 Pkt. 2). Die Aussprache dieses Gebots hätte durch ein anfechtbares Urteil erfolgen müssen. Der Inobhutnahme gingen indes keine anderen Maßnahmen voraus. Weder das Familiengericht noch das Jugendamt haben Maßnahmen unternommen, die behaupteten Gefährdungen durch gesetzlich zwingend vorgeschriebene mildere Mittel abzustellen. Vielmehr wurden unsere Tochter und ich von Herrn Familienrichter Verch aus Bergisch Gladbach mit der Begründung vorgeladen: „dass er sich einen Eindruck vom Kind machen möchte“.

Ich habe Richter Verch mehrfach aufgefordert, die behauptete Kindeswohlgefährdung zu substanziieren. Er hat nie geantwortet. Von der Sorge, dass unser Kind Lernstoff verpasse oder keine sozialen Kontakte habe, hörte ich im Beschluss zur Inobhutnahme das erste Mal. Er hat es in vier Monaten nicht einmal geschafft, bezüglich des Leistungsstandes unserer Tochter einen Hinweis auf die Thematik abzugeben, geschweige denn ihn abzufragen. Vielmehr habe ich dem Richter aus freien Stücken Nachweise über ihre schulischen Erfolge zugesendet. Auch wäre es ein leichtes gewesen, den Vorwurf zu widerlegen, dass das Kind keine Kontakte außerhalb der Familie pflege. Aus dem Verweigern des Maskentragens zu schließen, ich würde unsere Tochter zuhause einsperren, ist eine üble Nachrede und politisch motivierte falsche Verdächtigung.

Antwort der Staatsanwaltschaft Köln, Oberstaatsanwältin Katrin Kempkens vom Dezernat 83 am 08.01.2021:

„die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen PHK Botta setzt nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich aus den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

Ihren Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift. Das von Ihnen beanstandte Verhalten ist von dem Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.12.2020 gedeckt.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.“