An das

Landgericht Köln
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50939 Köln
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Bergisch Gladbach, 08.04.23

Anspruchsbegründung für Prozesskostenhilfeantrag für Schadensersatzklage gegen die

Bezirksregierung Köln und

Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg wegen

Verleumdung, übler Nachrede und falscher Verdächtigung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Kindesmisshandlung durch Unterlassen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg haben absichtlich und wissentlich unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und falsche Verdächtigungen über mich/unsere Familie gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsanzeige verbreitet und falsche Angaben gegenüber dem Schulamt Rhein-Berg gemacht (Verstoß gegen §§ 187, 164 StGB) und dadurch die 108 Tage währende Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und seelische Misshandlung unseres Kindes durch das Familiengericht und das Jugendamt Bergisch Gladbach verursacht (Verstoß gegen §§ 239, 235, 225, 13 StGB).

Gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstanden Schaden ersetzen. Ich werfe der Schulleiterin Uta Will und der Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer vor, gemeinschaftlich – im Amt – die Straftatbestände der Verleumdung (§ 187 StGB), der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) und der Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Kindesmisshandlung durch Unterlassen (§§ 239, 235, 225, 13 StGB) zu Lasten unserer Familie erfüllt zu haben. Deswegen fordere ich von der Bezirksregierung Köln als Anstellungskörperschaft der vorgenannten unter seiner Rechts- und Dienstaufsicht stehenden Beamtinnen entsprechend Art. 34 GG, den uns durch das rechtswidriges Handeln der vorgenannten Beamtinnen entstandenen Schaden zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten. Möglichkeiten, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme der Bezirksregierung einen Ersatz für den uns durch Ihre Amtspflichtverletzungen erlittenen Schaden zu erlangen, bestehen nicht (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB).

Anspruchsbegründung:

I. Verleumdungen und falsche Verdächtigungen

A) Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg (GGS Bensberg) haben am 20.08.2020 auf Grundlage ihrer „eigenen Beobachtungen“ (sic, Gefährdungsmeldung) vermeintliche Tatsachen über unsere Familie gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsanzeige (Beweise Anlagen A1-A3) verbreitet, die geeignet waren, unser Ansehen herabzuwürdigen, von denen sie wussten, dass sie unwahr sind und deren Unwahrheit bewiesen werden kann.

• [Das Kind] komme nun seit Beginn der Schule nicht zum Unterricht. (Beweis Anlage A2 Inhalt der Meldung)

• Kindesvater schickt [sein Kind] nicht mehr zu Schule. (Beweis Anlage A2 Antwort auf die Frage: „Was veranlasst Sie jetzt zur Meldung?“)

Die Wahrheit ist, dass auf meinen Antrag hin (Beweis Anlagen B1-B3) die Schulleiterin Uta Will unser Kind am 12.08.2020 per Telefonat – aufseiten der Schule im Beisein der Klassenlehrerin unseres Kindes, Jennifer Leitmeyer, – bis zu den Herbstferien 2020 vom Präsenzunterricht freigestellt hat. Diese Freistellung hat Frau Will am 19.08.2020 telefonisch aufgehoben und gefordert, dass unser Kind ab dem Folgetag wieder die Schule besuche. Entsprechend wurde zwischen dem 12.08.2020 und dem 19.08.2020 das Fehlen unseres Kindes auch nicht gerügt. Die erste Rüge der Abwesenheit unseres Kindes trägt das Datum 20.08.2020 (Beweis Anlage C1). Am 20.08.2020 habe ich aufgrund der nervlichen Belastung in dieser Angelegenheit per E-Mail einen Elternkrankentag gemeldet (Beweis Anlage D1). Unser Kind hat an diesem Tag daher nachweislich nicht unentschuldigt gefehlt und damit lag auch hier keine Verletzung der Schulpflicht gemäß § 126 Abs. 1 Nr 4 SchulG NRW vor.

Am 21.08.2020 hat unser Kind regulär die Schule besucht. Dies muss im Klassenbuch der Klassenlehrerin Frau Leitmeyer festgehalten worden sein. Am selben Tag kontaktierte mich das Jugendamt wegen einer Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Anzeige durch die Schule. Erst danach habe ich unser Kind unter Berufung auf Verletzung unserer Grundrechte durch Frau Will und Frau Leitmeyer, ab dem 24.08.2020, eigenmächtig nicht mehr in die Schule geschickt.

Meine Angaben decken sich mit den Diskrepanzen in den Akten des Schulamtes gemäß Akteneinsicht vom 11.07.2022. Am 26.08 schreibt Schulleiterin Will in einer Email an Schulamtsmitarbeiterin Niemeier: „das […] Mädchen fehlt bereits seit dem 24.08.2020 […]“ (Beweis Anlage SA1: Blatt 12 in den Akten des Schulamtes). In einer Timeline der Schule über unser Kind befinden sich für die Tage 12.08. bis 19.08.2020 keine Meldungen über Schulversäumnisse (Beweis Anlage SA2: Blatt 60 in den Akten des Schulamtes). In ihrer Versäumnisanzeige an das Schulamt vom 31.08.2020 meldet Schulleiterin Will den 21.08.2020 – der Tag an dem unser Kind am Präsenzunterricht der Schule teilgenommen hat – nicht als Fehltag (Beweis Anlage SA3: Blatt 1 in den Akten des Schulamtes).

Ich habe das Schulamt auf die Unwahrheit der Behauptungen der Frau Will und der Frau Leitmeyer hingewiesen. Aus den Akten ergeht, dass die Mitarbeiter des Schulamtes keine Bemühungen unternommen haben, die Diskrepanzen in den Meldungen der Frau Will und Frau Leitmeyer aufzuklären. Stattdessen haben sie wissentlich einen unwahren Sachverhalt (Schulversäumnis ab dem 12.08.2020) an andere Behörden (Jugendamt, Familiengericht, Amtsgericht) gemeldet und damit gleichfalls gegen §§ 164, 187 StGB verstoßen und damit die Freiheitsberaubung, Entziehung und Misshandlung unseres Kindes als Garanten mitverursacht (§§ 239, 235, 225, 13 StGB).

B) Des Weiteren haben Frau Will und Frau Leitmeyer gegenüber dem Jugendamt behauptet:

• Der Kindesvater spricht in seinen Mails davon, dass er sein Kind nicht an den Staat abliefern könne, in der aktuellen Gefahrensituation, wie sie seit 1945 nicht mehr vorgekommen ist. (Beweis Anlage A2 Inhalt der Meldung)

Das ist eine diffamierende Verdrehung meiner Worte aus meiner Krankmeldung vom 20.08.2020 (Beweis Anlage D1), in der ich schrieb: „Sehr geehrte Frau Will, ich konnte angesichts der Tatsache, dass ich unser einziges Kind während einer GEFAHRENSITUATION, wie sie seit 1945 in diesem Land nicht mehr vorgekommen ist, an den Staat abliefern MUSS, gestern Nacht nicht schlafen. Ich bin daher heute krank und kann mein Kind nicht in die Schule bringen.“ Im August 2020 drohten Gesundheitsämter Kinder bei Vorliegen einer Covid-Infektion von den Eltern abzusondern (Beweis Anlage E1-E3). Meine Sorgen waren berechtigt. Meine Wortwahl ähnelt der des Bundesministeriums für Inneres, welches im März 2020 verkündete: „Das pandemische COVID-19-Virus ist […] die größte Herausforderung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs.“ (Beweis Anlage F1).

C) Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer haben weiterhin vermeintliche Tatsachen über mich gegenüber dem Jugendamt verbreitet, die geeignet waren mein/unser Ansehen bei dieser Behörde herabzuwürdigen, denen ich einen Wahrheitsgehalt abspreche:

• Frau Will habe den Kindesvater mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. (Beweis Anlage A2 Inhalt der Meldung)

• Es sind seit knapp 2 Wochen Auffälligkeiten bekannt. (Beweis Anlage A2 Inhalt der Meldung)

• Die Gefährdung des Kindes ist akut. (Beweis Anlage A2: Antwort auf die Frage: „Wie akut wird die Gefährdung von der Melderin eingeschätzt?“)

Frau Will und Frau Leitmeyer haben mich nicht mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. Die Sorgen einer Schulleiterin um ein Kind und ihr Unmut über dessen Kindesvater sind keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Meine kritische Einstellung gegenüber den Einschränkungen der Grundrechte unseres Kindes ist keine Auffälligkeit im Sinne einer Kindeswohlgefährdung. Es handelt sich dabei schlicht um eine andere Meinung. Sachliche Auseinandersetzungen politischer Natur zwischen dem Vater eines Kindes und seiner Schulleiterin indizieren keine Kindeswohlgefährdung, sondern sind natürliches Geschehen in einer Demokratie.

Keine Kindeswohlgefährdung begründet u.a. „wenn die Haltung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt, [denn] aus dem primären Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgt, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf.“ (BVerfG Beschluss 1 BvR 1178/14)

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes unmittelbar droht oder eingetreten ist. Für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung werden in der Kindeswohlgefährdungsanzeige der Frau Will und Frau Leitmeyer vom 20.08.2020 keine Anhaltspunkte vorgetragen. Selbst wenn eine Schulpflichtverletzung vorgelegen hätte, ist dies zunächst eine Ordnungswidrigkeit, aus der sich – während eines erklärten Katastrophenzustandes – nicht automatisch auf eine Kindeswohlgefährdung schließen lässt. Die oben genannten Behauptungen der Frau Will und Frau Leitmeyer gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach erfüllen daher die Tatbestände der Verleumdung und falschen Verdächtigung (§§ 164, 187 StGB).

II. Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und seelischen Kindesmisshandlung durch Unterlassen

Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer haben durch die Verbreitung unwahrer diffamierender Tatsachenbehauptungen über unsere Familie die Freiheitsberaubung, Entziehung und seelische Misshandlung unseres Kindes verursacht, die als Folge ihrer Kindeswohlgefährdungsanzeige für 108 Tage zur Begutachtung vom Familiengericht Bergisch Gladbach und Jugendamt Bergisch Gladbach festgehalten und seelisch misshandelt und dadurch erheblich traumatisiert wurde. Insbesondere haben beide es versäumt, während einer Befragung durch einen durch das Gericht bestellten Sachverständigen mitzuteilen, dass sie falsche Angaben gegenüber den Behörden gemacht haben, und haben dadurch zusätzlich die schnelle Rückführung unseres Kindes wissentlich weiter verhindert. (Beihilfe zur Kindesmisshandlung, Freiheitsberaubung und Kindesentziehung durch Unterlassen als Garanten im Sinne von § 13 StGB).

Durch das rechtswidrige Handeln der Frau Will und Frau Leitmeyer ist uns schweres Unrecht widerfahren. Für die erlittenen Schmerzen und der Heilung des Traumas ist Schmerzensgeld und für den entstandenen Schaden ist Schadensersatz zu leisten.

Ich fordere von der Bezirksregierung Köln als Anstellungskörperschaft der Schulleiterin Will und der Klassenlehrerin Leitmeyer entsprechend § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, für alle mit den vorgenannten Straftaten zu unseren Lasten verbundenen Kosten Schadensersatz zu leisten und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Hochachtungsvoll

Anlagen:
A1-A3 Kindeswohlgefährdungsmeldung
B1-B3 Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht in der Krisenzeit
C1 Erste Rüge der Schulleiterin Will wegen Schulpflichtverletzung vom 20.08.2020
D1 Meine Krankmeldung vom 20.08.2020
E1-E3 Gefahr für die Grundrechte der Kinder Krisenzeit
F1 „Wie wir Covid unter Kontrolle bekommen“ BMI 2020
SA1 Blatt 12 in den Akten des Schulamtes Rheinisch-Bergischer Kreis
SA2 Blatt 60 in den Akten des Schulamtes Rheinisch-Bergischer Kreis
SA3 Blatt 1 in den Akten des Schulamtes Rheinisch-Bergischer Kreis