Ablehnungsgesuch in den Verfahren […] gegen

Richterinnen Andrea Kleinschmidt, Kathrin Nagel und Dr. Sokol wegen

Rechtsbeugung, Nötigung und Strafvereitelung

Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln

Bergisch Gladbach, 20.03.23
(Nur) Per Fax an: 0221 / 2066-7000

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Ablehnungsantrag entsprechend § 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO gegen die Richterinnen Kleinschmidt, Nagel und Dr. Sokol in den o.g. Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Gründe:

A.

I.

Die Richterinnen Andrea Kleinschmidt, Kathrin Nagel und Dr. Sokol behaupten in ihren Beschlüssen vom 21.02.2023 in den Verfahren 10 L 84/23 und 10 L 23/23:

„Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung [der Schulplicht] überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem Sofortvollzug verschont zu werden.“ (vorgenannte Beschlüsse, Seite 2)

Die vorgenannten Richterinnen beugen meines Erachtens durch Sachverhaltsverfälschung und Ignorieren von Sachverhalten in ihrer Entscheidung vom 21.02.2023 das Recht zu unseren Lasten, denn ich habe nicht gegen die Schulpflicht geklagt, sondern unter Berufung auf § 16 OWiG dagegen, unsere Tochter in den Wirkungsbereich von Personen zu geben, die Straftaten gegen sie begangen haben. Die Richterinnen gehen in ihren Beschlüssen mit keinen Wort auf meinen Bezug auf § 16 OWiG ein. (Das bewusste Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen und die bewusste falsche Feststellung eines Sachverhalts (Sachverhaltsverfälschung) stellt eine Rechtsbeugung dar (BGH 1 StR 119/69)).

II.

Frau Viola Niemeier vom Schulamt Rheinisch Bergisch Kreis hat gemeinsam mit der Schulleiterin Uta Will und der Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer Verleumdungen, üble Nachreden und falsche Verdächtigungen über unsere Familie gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach und dem Familiengericht Bergisch Gladbach behauptet und dadurch die 108 Tage währende Freiheitsberaubung und soziale Isolierung unseres Kindes durch Jugendamt und Familiengericht verursacht. Keine der vorgenannten Personen musste sich bisher für die gegen unsere Familie begangenen Straftaten verantworten.

Die Staatsanwaltschaft Köln, die Stadtverwaltung der Stadt Bergisch Gladbach, das Schulamt des Rheinisch-Bergischen Kreises, der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises und die Bezirksregierung Köln waren in dieser Sache bisher nicht bereit die Straftaten der vorgenannten – im Dienst der Stadt Bergisch Gladbach und des Schulamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises stehenden – Personen zu unseren Lasten aufzuklären. Durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte ich mir die Wiederherstellung des Rechtsfriedens erhofft.

Stattdessen zwingen mich die vorgenannten Richterinnen, unsere Tochter in den Wirkungsbereich von Personen zu geben, die Straftaten gegen unsere Familie begangen haben, und erfüllen dabei aus meiner Sicht den Straftatbestand der Nötigung. Die vorgenannten Richterinnen scheinen die Meinung zu vertreten, Schul- und Schulamtsmitarbeiter dürften straf- und folgenlos Straftaten gegen Schüler und deren Eltern begehen. Diese haben das zu erdulden. Wer den Rechtsweg wagt, wird mit Kosten bestraft. Diese Entscheidung ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar, denn durch die Entscheidung gewähren die Richterinnen der Verwaltung einen Freifahrtschein, Menschenrechte zu missachten und sich über Gesetz und Recht hinwegzusetzen.

III.

Die Schulpflicht ist eingebettet in die Rechtsordnung unseres Landes. Diese Rechtsordnung haben Staatsbedienstete – Angestellte der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg und des Schulamtes des Rheinisch Bergischen Kreises – zu unserem Schaden verletzt. Die Vorfälle bedürfen der Aufklärung und Wiedergutmachung zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Des Weiteren hat unser Kind als Opfer schwerer Straftaten Anspruch auf eine psychologische Therapie (Traumabehandlung). Bis dahin ist meine Ablehnung der Beschulung unseres Kindes durch die Stadt Bergisch Gladbach oder des Rheinisch-Bergischen Kreises unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, § 34 StGB und § 16 OWiG mit Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein Verstoß gegen das Gesetz und kann daher nicht mit Zwangsgeldern geahndet werden.

Das behördliche Interesse des Schulamtes, unsere Tochter zu beschulen, kann nicht höher wiegen, als ihr Interesse auf körperliche Unversehrtheit und Rechtsschutz entsprechend Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG. Unser Recht auf Aufklärung und Wiedergutmachung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der durch die Behörden gegen unsere Familie begangenen rechtswidrigen Taten überwiegt das Interesse der öffentlichen Hand und der von mir beschwerten Richterinnen, die vorgenannten Straftaten zu unseren Lasten zu vertuschen.

IV.

Durch das wiederholte Zwangsgeld werde ich besonders belastet. Ich konnte gerechtfertigterweise davon ausgehen, dass meine Klage vom 25.09.2022 gegen das Schulamt vor dem Verwaltungsgericht Köln Erfolg haben würde und das Gericht meiner Auffassung folgt. Es war unverhältnismäßig und unnötig, dass das Schulamt während der Bearbeitungszeit des Gerichts weitere Verwaltungsverfügungen ausgesprochen hat, solange das Verwaltungsgericht noch über meine erste Klage in dieser Sache entscheidet. Auf diese Weise werde ich für die Bearbeitungszeit des Verwaltungsgerichts bestraft und mit Kosten belastet. Die Richterinnen haben diesen Umstand in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt.

V.

Die Richterinnen Kleinschmidt, Nagel und Dr. Sokol am Verwaltungsgericht Köln beugen durch ihre Beschlüsse vom 21.02.2023 das Recht zu unserem Nachteil und sehen über Verleumdungen, üble Nachreden und falschen Verdächtigungen zugunsten der Schulamtsmitarbeiterin Viola Niemeier u.a. hinweg.

B.

Die vorbeschriebenen Verletzungen unserer Rechte durch die Richterin Kleinschmitt, Nagel und Dr. Sokol begründen mein Misstrauen gegen die vorgenannten und rechtfertigen meine Ablehnung der vorgenannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit.

I.

• Voraussetzung für die Ablehnung eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. Demnach findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

• „Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu (einem) Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 8)

• „Obgleich grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden, geht es bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit aber auch darum, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden.“ (vgl. BVerfGE 108, 122 [129] = NJW 2003, 3404)

• „Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.“ (vgl. BGH Beschluss vom 25.09.2013, AnwZ (Brfg) 51/12, BeckRS 2013, 20953)

• „Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen des jeweiligen Beteiligten tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus Sicht des Ablehnenden ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht.“ (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 07.06.2013, Az. 11 WF 86/13, MDR 2013/1425)

• „Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält.“ (BVerfGE 73, 335; 99, 56 mwN)

• „Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dies ist zu bejahen, wenn sein Verhalten den Schluss darauf zulässt, dass der Richter einer seiner eigenen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist. […] Die Besorgnis der Befangenheit erfordert ein zusätzliches besorgniserregendes Moment in der Person oder im Verhalten des Richters, das sich nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann und bei lebensnaher Betrachtung die Sorge verständlich erscheinen lässt, dass er die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen kann.“ (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.01.2021)

II.

Von einer Befangenheit kann ausgegangen werden, wenn/ bei:

• „Das prozessuale Vorgehen des Richters entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und entfernt sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 24)

• „Schwere Verstöße gegen den Anspruch auf ein faires und willkürfreies Verfahren.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 24)

• „Als Ablehnungsgründe kommen (…) alle Fälle unsachlicher, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutenden Verhaltens des Richters (…) in Frage.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 20)

• „Die Verfahrensweise des Richters entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage und /oder erweckt den Anschein der Willkür.“ (BayObLG DriZ 77, 244; KG NJW-RR 2ßß6, 1577; Zöller ZPO § 42, Rn 21)

• „Verfahrensgestaltung zum Abschneiden von Parteirechten und Rechtsmitteln.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 23)

• „Leichtfertiger Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen und schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte. (Zöller ZPO § 42, Rn 24) → Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ (Art. 6 Abs. 3 GG)

• „Evident mangelnde Sorgfalt.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 24)

• „Von einem üblichen, hinzunehmenden Verfahrensfehler kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage in einer Weise entbehrt, dass die der richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und in der Verfassung wurzelnde elementare Regeln zum Schutz der Grundrechte verletzt worden sind.“ (BGH, StV 2002, 581, 582; BayObLG, NStZ-RR, 2002, 77 (L.))

Wegen der vorbeschriebenen Beugung des Rechts zu unserem Nachteil und der Bevorteilung des Schulamtes und Mitarbeitern des Schuldienstes, die Straftaten gegen unsere Familie begangen haben, habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richterin Kleinschmidt, Nagel und Dr. Sockel zu zweifeln.

Hochachtungsvoll