Ablehnungsgesuch im Verfahren […] gegen
Richterinnen Andrea Kleinschmidt wegen Rechtsbeugung
An das
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
Bergisch Gladbach, 10.11.23
(Nur) Per Fax an: 0221 / 2066-7000
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen Ablehnungsantrag entsprechend § 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO gegen die Richterinnen Andrea Kleinschmidt im o.g. Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit.
Gründe:
A.
I.
Die Richterin Andrea Kleinschmidt behauptet im Beschluss vom 05.10.2023
• dass das NCG als einziges Gymnasium in Bergisch Gladbach noch freie Plätze hat,
• dass ich unser Kind ohne rechtfertigenden Grund von der Schule ferngehalten hätte,
• dass unser Kind rechtskonform vom Staat in Obhut genommen wurde.
Für die Behauptung, dass es keine freien Schulplätze an anderen Gymnasien in GL gibt, wird kein Beweis erbracht. Sie übernimmt ohne Überprüfung die Tatsachenbehauptung der Beklagten. Die Behauptungen, dass unser Kind rechtskonform in staatliche Obhut genommen wurde und ich keinen Grund für die Fernhaltung unseres Kindes vom Schulunterricht hatte, habe ich durch Beweismittelantrag vom 09.06.2023 widerlegt. Richterin Kleinschmidt hat meinen Beweismittelantrag ignoriert und gem § 84 VvWG durch Beschluss entschieden, so als gäbe es keine ungeklärten Sachverhalte im Verfahren.
II.
Das Gericht ist gem § 86 Abs 1 S 1 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt, den der Kläger/Antragsteller zur Disposition stellt, aufzuklären. Dabei hat es dem besonderen Schutzbedürfnis des Bürgers Rechnung zu tragen, der sich gegenüber dem Staat in einer schwächeren Position befindet (vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, A. 15, Rn. 21). Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Beweiswürdigung, wodurch das Gericht an den allgemeinen Grundsatz gebunden ist, „dass die Nichterweisbarkeit einer Tatsache sich in der Regel zulasten desjenigen auswirkt, der aus dieser Tatsache eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet. Bezüglich rechtsbegründender Tatsachen trifft deshalb den Anspruchsinhaber die Beweislast, bezüglich rechtshindernder, rechtsvernichtender und rechshemmender Tatsachen dagegen den Anspruchsgegner.“ (ebenda, Rn. 23)
Gem § 108 Abs 1 S 1 VwGO gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass eine Tatsache dann bewiesen ist, wenn das Gericht die zu beweisende Tatsache für wahr hält. Das ist dann der Fall, wenn dem Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Wahrheit der Tatsache möglich bleibt. (vgl. ebenda, Rn. 25)
Ohne mündliche Verhandlung darf das Gericht per Beschluss nur entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs 1 S 1 VwGO).
III.
Beweismittelanträge zu ignorieren, Tatsachenbehautpungen des Klägers trotz Gegenteilsbeweis als unwahr und Tatsachenbehauptungen der Beklagten ohne Beweisvorlage grundsätzlich als wahr zu erachten, verstößt daher gegen die vorgenannten Gesetze und Verfahrensgrundsätze.
B.
Die vorbeschriebenen Verletzungen unserer Rechte durch die Richterin Andrea Kleinschmitt begründen mein Misstrauen gegen die Vorgenannte und rechtfertigen meine Ablehnung der vorgenannten Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit.
I.
• Voraussetzung für die Ablehnung eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. Demnach findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
• „Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu (einem) Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 8)
• „Obgleich grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden, geht es bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit aber auch darum, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden.“ (vgl. BVerfGE 108, 122 [129] = NJW 2003, 3404)
• „Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.“ (vgl. BGH Beschluss vom 25.09.2013, AnwZ (Brfg) 51/12, BeckRS 2013, 20953)
• „Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen des jeweiligen Beteiligten tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus Sicht des Ablehnenden ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht.“ (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 07.06.2013, Az. 11 WF 86/13, MDR 2013/1425)
• „Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält.“ (BVerfGE 73, 335; 99, 56 mwN)
• „Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dies ist zu bejahen, wenn sein Verhalten den Schluss darauf zulässt, dass der Richter einer seiner eigenen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist. […] Die Besorgnis der Befangenheit erfordert ein zusätzliches besorgniserregendes Moment in der Person oder im Verhalten des Richters, das sich nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann und bei lebensnaher Betrachtung die Sorge verständlich erscheinen lässt, dass er die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen kann.“ (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.01.2021)
II.
Von einer Befangenheit kann ausgegangen werden, wenn/ bei:
• „Das prozessuale Vorgehen des Richters entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und entfernt sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 24)
• „Schwere Verstöße gegen den Anspruch auf ein faires und willkürfreies Verfahren.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 24)
• „Als Ablehnungsgründe kommen (…) alle Fälle unsachlicher, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutenden Verhaltens des Richters (…) in Frage.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 20)
• „Die Verfahrensweise des Richters entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage und /oder erweckt den Anschein der Willkür.“ (BayObLG DriZ 77, 244; KG NJW-RR 2ßß6, 1577; Zöller ZPO § 42, Rn 21)
• „Verfahrensgestaltung zum Abschneiden von Parteirechten und Rechtsmitteln.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 23)
• „Leichtfertiger Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen und schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte. (Zöller ZPO § 42, Rn 24) → Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ (Art. 6 Abs. 3 GG)
• „Evident mangelnde Sorgfalt.“ (Zöller ZPO § 42, Rn 24)
• „Von einem üblichen, hinzunehmenden Verfahrensfehler kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage in einer Weise entbehrt, dass die der richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und in der Verfassung wurzelnde elementare Regeln zum Schutz der Grundrechte verletzt worden sind.“ (BGH, StV 2002, 581, 582; BayObLG, NStZ-RR, 2002, 77 (L.))
Wegen der vorbeschriebenen Beugung des Rechts zu unserem Nachteil und der rechtswidrigen Bevorteilung der Beklagten, habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richterin Andrea Kleinschmidt zu zweifeln.
Hochachtungsvoll