Verfahrensübergreifender Ablehnungsantrag gegen Richter Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach

An das

Amtsgericht Bergisch Gladbach
Schloßstraße 21
51429 Bergisch Gladbach

Per Fax an: 02204 – 9529 180

Bergisch Gladbach, 11.03.22

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen (weiteren und umfassenderen) Ablehnungsantrag entsprechend der nachfolgend aufgeführten und aller anderen in Frage kommenden Gesetze gegen Richter Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach in allen nachfolgend genannten und allen zukünftigen Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach wegen der Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit gegenüber meiner Person.

I. Verfahrensübergreifender Ablehnungsantrag

Dieser Ablehnungsantrag betrifft primär Verfahren:
• entsprechend FamFG § 6 i.V.m. § 42 ZPO: [blank] (Anzeige Schule, Anklage Jugendamt)
• entsprechend FamFG § 6 i.V.m. § 42 ZPO: [blank] (Einstweilige Anordnung)
• entsprechend FamFG § 6 i.V.m. § 42 ZPO: [blank] (willkürlich eingeleitetes Verfahren)
• entsprechend FamFG § 6 i.V.m. § 42 ZPO: [blank] (Gütertrennungsverfahren)

und betrifft sekundär Verfahren:
• entsprechend § 24 StPO: [blank] (Schulpflichtverletzungsverfahren)
• alle anderen Verfahren, in denen ich Partei bin und Richter Verch mitwirkt.

sowie alle zukünftigen mich betreffenden Verfahren, die dem Richter Verch zugewiesen werden.

Grund für die verfahrensübergreifende Ablehnung:
Ist der Richter mit mehreren gleichzeitig anhängigen Verfahren der Partei befasst, kann sich der in einem Verfahren gegebene Ablehnungsgrund auch auf die anderen auswirken (Zöller ZPO § 42 RN 15). War die erfolgreiche Ablehnung auf Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnenden gestützt, greift der Ablehnungsgrund auch in den anderen Verfahren durch (Zöller ZPO § 42 RN 19).
Ich lege nachfolgend dar, dass Richter Verch mir gegenüber offensichtlich voreingenommen ist. Mein Ablehnungsantrag bezieht sich daher übergreifend auf alle Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach, in denen ich Partei bin und Richter Verch mitwirkt.

II. Meine Ablehnung des Richters Verch ist sachlich und objektiv begründet:

• Voraussetzung für die Ablehnung eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO bzw. § 24 Abs. 2 StPO die Besorgnis der Befangenheit. Demnach findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

• Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu (einem) Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens (Zöller ZPO § 42, RN 8).

• Obgleich grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden, geht es bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit aber auch darum, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 [129] = NJW 2003, 3404).

• Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BGH Beschluss vom 25.09.2013, AnwZ (Brfg) 51/12, BeckRS 2013, 20953).

• Es kommt nicht darauf an, ob das Misstrauen des jeweiligen Beteiligten tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus Sicht des Ablehnenden ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 07.06.2013, Az. 11 WF 86/13, MDR 2013/1425).

• Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56 mwN).

• Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dies ist zu bejahen, wenn sein Verhalten den Schluss darauf zulässt, dass der Richter einer seiner eigenen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist. […] Die Besorgnis der Befangenheit erfordert ein zusätzliches besorgniserregendes Moment in der Person oder im Verhalten des Richters, das sich nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann und bei lebensnaher Betrachtung die Sorge verständlich erscheinen lässt, dass er die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.01.2021).

Die vorgenannten Bedingungen werden nachfolgend erfüllt.

III. Rechtzeitigkeit dieses Ablehnungsgesuchs entsprechend § 44 Abs. 4 ZPO

Dieser Ablehnungsantrag fasst meine bisherigen Ablehnungsanträge gegen Richter Verch aus unterschiedlichen Verfahren zusammen und erweitert diese um mir zuvor nicht bekannt gewesene Ablehnungsgründe. Für diesen Antrag musste ich mich als Laie über mehrere Monate in die Rechtswissenschaft einarbeiten und eine Vielzahl Anträge und Beschlüsse in mehreren Verfahren durcharbeiten. Die Darstellung beruht auf der Gliederung der Randnotizen in Zöller ZPO (gekauft am 11.02.22), einem Werk, auf das ich erst durch einen Ablehnungsbeschluss gegen einen meiner Befangenheitsanträge aufmerksam geworden bin.

Einen Anwalt mit der Aufarbeitung der durch Richter Verch zu unseren Lasten begangenen Straftaten zu beauftragen, konnte (kann) ich mir nicht leisten. Daher war es mir nicht möglich, diesen Antrag früher einzureichen.

Des Weiteren lehne ich es wegen der nachfolgend aufgeführten Rechtsverletzungen zu unseren Lasten fristenübergreifend auf Grundlage von Art. 1 und 2 GG i.V.m. StGB §§ 32-35 ab, mich weiter auf Verfahren mit Richter Verch einzulassen, denn unsere Grundrechte sind durch Fristen nicht abzustellen.

IV. Ablehnungsgründe:

Grobe Verfahrensverstöße, Willkür und Grundrechtsverletzungen
• Das prozessuale Vorgehen des Richters entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und entfernt sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. (Zöller ZPO § 42, RN 24)
• Schwere Verstöße gegen den Anspruch auf ein faires und willkürfreies Verfahren. (Zöller ZPO § 42, RN 24)
• Als Ablehnungsgründe kommen (…) alle Fälle unsachlicher, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutenden Verhaltens des Richters (…) in Frage. (Zöller ZPO § 42, RN 20)
• Die Verfahrensweise des Richters entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage und /oder erweckt den Anschein der Willkür. (BayObLG DriZ 77, 244; KG NJW-RR 2ßß6, 1577; Zöller ZPO § 42, RN 21)
• Verfahrensgestaltung zum Abschneiden von Parteirechten und Rechtsmitteln. (Zöller ZPO § 42, RN 23)
• Leichtfertiger Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen und schwerwiegender Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte. (Zöller ZPO § 42, RN 24) → Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (Art. 6 Abs. 3 GG)
• Häufung prozessualer Fehler. (Zöller ZPO § 42, RN 24)
• Evident mangelnde Sorgfalt. (Zöller ZPO § 42, RN 24)
• Das Vertrauensverhältnis zu einer Partei schwer belastende Ungeschicklichkeiten und Missgriffe des Richters. (Zöller ZPO § 42, RN 25)
• Von einem üblichen, hinzunehmenden Verfahrensfehler kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage in einer Weise entbehrt, dass die der richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und in der Verfassung wurzelnde elementare Regeln zum Schutz der Grundrechte verletzt worden sind. (BGH, StV 2002, 581, 582; BayObLG, NStZ-RR, 2002, 77 (L.)

1. Das Gesetz legt fest, dass „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig [sind], wenn der Gefahr nicht auf andere Weise […] begegnet werden kann.“ (BGB 1666a Abs. 1) „Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind […]“ (BGB 1666a Abs. 2).
Da dem Entzug unseres Kindes durch Richter Verch keine andere Maßnahme nach BGB 1666 Abs. 3 vorausgegangen ist (und zu keiner Zeit eine unabwendbare Gefahr für das Wohl unseres Kindes bestand), entbehrte das Handeln des Richter Verch einer gesetzlichen Grundlage und war daher willkürlich und rechtswidrig. Durch die Freiheitsberaubung und den rechtswidrigen Sorgerechtsentzug wurden unsere grundrechtlich geschützten Positionen leichtfertig verletzt.
Dass der Kindesentzug rechtswidrig war, wurde von Richter [blank] am Oberlandesgericht Köln am 25.03.2021 während einer mündlichen Anhörung bestätigt. Zeugen: Richter [blank] am Oberlandesgericht Köln, Richterinnen Frau [blank] und Frau Dr. [blank] am OLG Köln, Rechtsanwältin Frau [blank], Sozialarbeiterinnen Frau [blank] und Frau [blank], Vormund Herr [blank] und Verfahrensbeistand des Kindes Herr [blank].
Wegen der vorbeschriebenen Beugung des Rechts zu unserem Nachteil habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.

2. In Dienstlicher Äußerung vom 27.05.2021 schreibt Richter Verch: „Nachdem der Kindesvater im Hauptsacheverfahren mehrere Termine unentschuldigt versäumt und auch eine persönliche Anhörung des Kindes nicht zugelassen hatte, wurde ihm per einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet.“
Den rechtswidrigen Entzug der elterlichen Sorge und die Freiheitsberaubung und Misshandlung unseres Kindes mit meinem Fernbleiben und dem Fernbleiben unseres Kindes von den Anhörungen am Familiengericht zu begründen, beschneidet ohne ausreichender gesetzlicher Grundlage unser Recht auf ein willkürfreies Verfahren, denn mein/unser Fernbleiben von der Anhörung war lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Dieser ging voraus, dass meine Anträge gegen die Vorladungen des Richters Verch von diesem quasi ignoriert wurden. Er hat zu keiner Zeit mitgeteilt, wegen welcher konkreten Vorwürfe ich mich vor dem Familiengericht wegen vorgeblicher Kindeswohlgefährdung verantworten soll. Er wollte ohne Angabe eines Grundes, dass unser Kind dem Gericht vorgeführt wird. Ich habe Richter Verch mehrfach aufgefordert, die behauptete Kindeswohlgefährdung zu substanziieren. Er hat auf meine Schreiben lediglich geantwortet, dass die Anhörung des Kindes durch das Gericht gesetzlich vorgesehen sei. (siehe u.a. Dienstliche Äußerung des Richter Verch vom 14.12.2020). Folglich fehlte seinen Vorladungen aus meiner Sicht eine rechtliche Grundlage. Darüber habe ich ihn mehrfach rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und meine Beweggründe ausführlich dargelegt.
Mein Fernbleiben der Anhörungen ist für sich auch nicht für das Kindeswohl relevant und als Grundlage für den Kindesentzug und die Misshandlung unseres Kindes rechtswidrig. FamFG 33 legt dar, welche Schritte Richter Verch offen gestanden hätten: „Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. […] Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“ (§ 33 Abs. 3 FamFG). Gegen ein Ordnungsgeld bzw. einer Vorführungsanordnung hätte ich Rechtsmittel einlegen können. Dafür hatte ich berechtigte Gründe. Diesen Rechtsweg hat Richter Verch mir genommen und unser Kind für meine Ordnungswidrigkeit bestraft. Bemerkenswert ist auch, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen durch ein Elternteil aus Sicht des Richters Verch ausreicht, um ein Kind 108 Tage gefangen zu halten, sie von ihren Freundinnen zu isolieren und ihr den Kontakt zu ihren Eltern in dem hier dargelegten Ausmaß zu versagen.
Wegen der vorbeschriebenen Beugung des Rechts zu unserem Nachteil habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.

3. Richter Verch schreibt in seinem Beschluss vom 08.12.2020 es hätte keine andere Möglichkeit das Kindeswohl zu überprüfen gegeben, als es aus dem Elternhaus zu nehmen. Das ist eine gesetzeswidrige Beweislastumkehr. Nicht ich muss beweisen, dass ich mir nichts zu Schulden habe kommen lassen. Das Gericht muss mir beweisen, dass ich das Wohl unseres Kindes gefährdet habe. Denn dass der Staat über das Kindeswohl wacht, führt nicht zum Recht eines Richters den Eltern auf Verdacht das Kind zu entziehen. Den Eltern muss eine konkrete Verletzung des Sorgerechts nachgewiesen werden, bevor das Gericht Maßnahmen ergreift. Eine Kindesinobhutnahme um einen Verdacht zu überprüfen, sieht das Gesetz in Deutschland nicht vor. Es gilt die Beweislastpflicht des Antragstellers beim Familiengericht (wer etwas behauptet, muss es beweisen). Stattdessen hat Herr Verch den Spieß umgedreht und mich aufgefordert positiv zu beweisen, dass ich das Wohl unserer Tochter nicht gefährde.
Dass die Behauptung, es hätte keine andere Möglichkeit zur Überprüfung des Wohl unseres Kindes, nicht zutrifft, ergeht aus meinem diesem Antrag beigefügten Strafantrag gegen den Familienpsychologen [blank], in dem ich die Behauptung, ich hätte den Kontakt zum Kind verweigert, widerlege.
Wegen der vorbeschriebenen Beugung des Rechts zu meinem Nachteil habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.

4. Die Gefährdungsmeldung der Schule, die Auftakt des Verfahrens [blank] war, ist voll von persönlichen und politischen Anprangerungen. Auf das Wohl des Kindes lässt sich aus der Meldung der Schuldirektorin, die zu diesem Zeitpunkt ganz neu an der Schule war und unser Kind noch nie gesehen hatte, gar nicht schließen. Es handelt sich bei den Ausführungen der Schulleiterin um reine Mutmaßungen und offensichtliche Diffamierungen. Auf diesen Umstand habe ich Familienrichter Verch schriftlich hingewiesen und deswegen eine Klageabweisung beantragt. Er hat diesen Antrag bisher ignoriert.
Wegen dem vorbeschriebenen Ignorieren (wiederholtes Übersehen) meines Antrags und der offensichtlichen frühzeitigen Festlegung auf eine bestimmte Meinung – zumindest ist aus einer Akteneinsicht nicht ersichtlich, dass die Aussagen der Schulleiterin einer Überprüfung unterzogen worden (vgl. Vorweggenommene Beweiswürdigung (Zöller ZPO § 42, RN 24)) – habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.
Wegen der Komplexität der in diesem Zusammenhang begangenen Rechtsverletzungen der Schulleiterin [blank] zu unseren Lasten, verweise ich auf die diesem Antrag beigefügte Anklageschrift gegen Schulleiterin [blank].

Festlegung auf eine bestimmte Meinung
• Vorentschiedenheit des Richters; vorzeitige Festlegung auf eine bestimmte Meinung (Zöller ZPO § 42 RN 25)
• Unsachliche, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutendes Verhalten des Richters (Zöller ZPO § 42 RN 20, 25)

5. Im Beweisbeschluss vom 08.01.2021 nimmt Herr Verch willkürlich an, a) dass eine Gefährdung des Kindeswohls bereits besteht: „… die geeignet sind, die Gefährdungen abzuwenden …“ und b) fordert den Gutachter willkürlich auf, Angebote zu deren Abwendung zu nennen „… so dass eine Gefährdung nicht mehr besteht …“. Durch sein Framing (vorweggenommene Annahme einer nicht erwiesenen vermeintlichen Tatsache) hat Richter Verch den Gutachter zumindest unterbewusst zu meinem Nachteil beeinflusst.
Wegen der vorbeschriebenen vorzeitigen Festlegung auf eine zu meinem Nachteil reichenden bestimmten Meinung habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.

6. Im Beschluss vom 08.12.2020 schreibt Richter Verch: „Dem Kind würden wahrscheinlich soziale Kontakte fehlen.“ Diese Aussage ist in offenbarer Weise eine reine Vermutung, denn sie wird nicht substanziiert, und daher eine üble Nachrede. Eine Wahrscheinlichkeitsrechnung ist keine gesetzliche Grundlage für eine Kindesinobhutnahme. Fakt ist unser Kind hatte Kontakte. Mit denen sie dann 108 Tage keinen Kontakt haben durfte, obgleich drei Mütter innerhalb weniger Tage die Kontakte unserer Tochter schriftlich bestätigt haben. Die vorgenannten Schreiben wurden von Richter Verch komplett ignoriert.
Wegen der vorbeschriebenen vorzeitigen Festlegung auf eine zu meinem Nachteil reichenden bestimmten Meinung und dem Ignorieren der vorgenannten Schreiben der Mütter der Freundinnen unserer Tochter, habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln. (vgl. Vorweggenommene Beweiswürdigung, wie Annahme der Unglaubwürdigkeit noch nicht vernommener Zeugen. (Zöller ZPO § 42, RN 24))

7. Im Beschluss vom 08.12.2020 schreibt Richter Verch: „Das Kind würde wahrscheinlich keine Bildung erhalten“. Hier kommt erschwerend hinzu, dass Richter Verch im vorgenannten Beschluss darauf hinweist, dass ich ihm Nachweise über den Leistungserfolg unseres Kindes zugesendet habe. Er tat meine Einsendung aber als unleserlich ab und bemühte sich in der Sache nicht um Aufklärung. Die Behauptung, dass unser Kind keine Bildung erhalten würde, wurde auch durch den Umstand, dass unsere Tochter beim Eintreffen des Jugendamts am Schreibtisch saß und Schularbeiten machte, entkräftet. Die Mitarbeiter des Jugendamtes packten sogar unsere Schulsachen ein, während sie doch nur zu gut wussten, was im Beschluss des Richters zum Thema Bildung aufgeführt wurde.
Wegen der vorbeschriebenen vorzeitigen Festlegung auf eine zu meinem Nachteil reichenden bestimmten Meinung habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.

Politische Einflussnahme
• Die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch politische Einflussnahme begründet wegen der Gefahr sachfremder Erwägungen die Befangenheitsbesorgnis. (Zöller ZPO § 42 RN 25)
• Gefahren für die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit eines Richters können sich daraus ergeben, dass Druck von Dritten – hier: massive Einflussnahme durch Politik – auf Richter ausgeübt wird. (Zwiehoff: Der Befangenheitsantrag im Strafverfahren RN 227) Gerechtfertigt ist in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit erst dann, wenn sichere Anhaltspunkte gegeben sind, die Anlass zur Befürchtung geben, der Richter werde dem ausgeübten Druck nachgeben. (Zwiehoff: Der Befangenheitsantrag im Strafverfahren RN 228)

8. Grund zur Besorgnis der Befangenheit wegen politischer Aussage des Richter Verch im Beschluss vom 08.12.2020: Der Kindesvater (…) leugnet (…) die sog. Corona-Pandemie bzw. deren Gefährlichkeit.“
Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptung, handelt es sich bei dieser Aussage um eine politische Meinung, die eine Kindeswohlgefährdung nicht ansatzweise begründet. Eine solche läge vor, würde ich unser Kind in fahrlässiger Weise der Gefahr einer Erkrankung aussetzen. Davon wird im Beschluss aber nicht gesprochen. Eine andere Meinung zu haben als die Regierung ist kein rechtskonformer Grund für einen Kindesentzug. Folglich ist diese Begründung eine Verunglimpfung von Menschen mit anderer Meinung, denn „Ein Leugner ist jemand, der leugnet, der etwas in Abrede stellt oder verneint. Der Begriff ist abwertend. Er soll aussagen, dass jemand einen Fakt leugnet. Schließlich leitet sich das Wort aus „lügen“ ab. Leugner sind Lügner.
Richtig ist, dass ich den Umgang der Bundesregierung und der Landesregierung NRW mit der Pandemie kritisiere. Keinesfalls habe ich die Gefährlichkeit der Covid-Pandemie negiert. Vielmehr ist die Bedrohungslage durch die Pandemie ein Grund, weswegen ich unser Kind von der Schule ferngehalten habe. Das habe in meinen Schreiben an Richter Verch dargelegt. Ich hatte Sorgen, dass sie wegen mangelnder hygienischer Voraussetzungen in der Schule (zu wenige Waschbecken, kaum mögliche Kontrolle der Abstände) krank wird und dass sie im Fall einer Erkrankung isoliert werden und seelischen Schaden nehmen könnte. Des Weiteren hatte ich Sorge, dass sie durch das stundenlange Tragen einer Atemschutzmaske körperliche Nachteile erleidet. Ich wollte ihr durch das Fernhalten vom Präsenzunterricht ermöglichen, einen unbelasteten Alltag ohne allgegenwärtige Zeichen der Pandemie und frei von Angst zu leben.
Wegen der vorgenannten politischen Aussage, die von Richter Verch in seinem rechtswidrigen Beschluss vom 08.12.2020 u.a. als Rechtfertigung für sein Handeln aufgeführt wird und die ganz offensichtlich von der durch Politik und staatlich finanzierten Medien verbreiteten Ansichten beeinflusst war, habe ich nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.

Vorbefassung
• Die frühere Tätigkeit des Richters in einer anderen Sache kann zu einer vorzeitigen – unter Umständen endgültigen – „Festlegung“ des Richters führen, die einer unvoreingenommenen Entscheidung der vorliegenden Sache entgegensteht. (Zöller ZPO § 42 RN 15 ff)

9. Im Jahr 2019 habe ich mich hilfesuchend an das Jugendamt gewendet, nachdem das [blank] unserem Kind zustehende [blank] über Monate nicht [blank] hatte. Ich warf dem [blank] eine Gefährdung des Wohls unseres Kindes vor. Das Jugendamt hat mich daraufhin vor dem Familiengericht angeklagt und Richter Verch drohte mir während der Anhörung mit [blank]. Sowohl das Verfahren selbst als auch die Androhung des Richters Verch waren aus meiner Sicht nicht rechtskonform.
Entsprechend finde ich es besorgniserregend, dass Richter Verch im Beschluss vom 08.12.2020 aufführt: „Im Januar regte das Jugendamt an, einen Anhörungstermin bei Gericht zu bestimmen, um eine aus dessen Sicht mögliche Kindeswohlgefährdung abzuklären ([blank]). Das beruhte auf [blank], weil das [blank]. Im Anhörungstermin vom 04.03.2020 wurde dem KV erläutert, dass das Jugendamt entgegen seinen Erwartungen nicht die Aufgabe hat, ihn bei Streitigkeiten mit [blank] zu unterstützen bzw. insoweit [blank] vorzunehmen.“
Dass Richter Verch meine Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung gegen das [blank] in dem Beschluss zur Inobhutnahme unserer Tochter zu meinem Nachteil aufführt, erweckt in mir nach Würdigung aller Umstände begründeten Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richter Verch zu zweifeln.