Dienstaufsichtsbeschwerde gegen

Richter Stephan Singbartl, Böhme und Dr. Dominik Theisen wegen

Rechtsbeugung und Strafvereitelung zugunsten des Richters Ralph Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach im Beschluss vom 07.03.2023 im

Verfahren 5 O 275/22

An den
Präsidenten des Landgerichts Köln
Herrn Roland Ketterle
Luxemburger Straß
50939 Köln
(Nur) Per Fax an: 0221 / 477-3333

Bergisch Gladbach, 15.03.23

Sehr geehrter Herr Ketterle,

ich reiche hiermit entsprechend Art. 17 Grundgesetz Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter Stephan Singbartl – Präsidiumsmitglied des Landgerichts Köln -, Richter Böhme und Richter Dr. Dominik Theisen am Landgericht Köln wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung zugunsten des Richters Ralph Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach im Beschluss vom 07.03.2023 im Verfahren 5 O 275/22 ein.

Die Richter sprechen in ihrem vorgenannten Beschluss Richter Verch von meinem Vorwurf einer besonders groben Amtspflichtverletzung durch die 108 Tage währende Freiheitsberaubung und soziale Isolierung unseres Kindes frei. Dabei verdrehen (verfälschen) sie den Sachverhalt und ignorieren von mir vorgetragene Sachverhalte zugunsten des Richters Verch und vereiteln dadurch die Bestrafung des vorgenannten Richters wegen Freiheitsberaubung, Kindesmisshandlung und Verstoß gegen das Folterverbot. (Das bewusste Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen und die bewusste falsche Feststellung eines Sachverhalts (Sachverhaltsverfälschung) stellt eine Rechtsbeugung dar (BGH 1 StR 119/69)).

Ignorierte und verfälschte Sachverhalte im Beschluss der vorgenannten Richter vom 07.03.2023

I.

Die Richter Singbartl, Böhme und Dr. Theisen behaupten in ihrem Beschluss vom 07.03.2023, eine Verletzung der Schulpflicht würde die Inobhutnahme und soziale Isolierung eines Kindes für 108 Tage zur Überprüfung seines Wohls rechtfertigen.

Eine Schulpflichtverletzung begründet durch den Kindesvater mit dem Schutz seines Kindes während eines erklärten Ausnahmezustandes wegen einer tödlichen Pandemie – einem Zustand außergewöhnlicher, nicht alltäglicher Unsicherheit – rechtfertigt keine 108 Tage währende Inobhutnahme und soziale Isolierung des betroffenen Kindes durch das Familiengericht zur Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch den Erziehungsberechtigten. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Formulierung des § 1666 Abs. 3 Nr. 2 gesetzlich geregelt, welche Maßnahme das Gericht bei einer Schulpflichtverletzung anzuwenden hat: das Gebot aussprechen die Schulpflicht einzuhalten. Die Inobhutnahme zur Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung wegen einer Schulpflichtverletzung ohne vorherige Anordnung des Gerichts die Schulpflicht einzuhalten war daher rechtswidrig.

Aus meiner Anspruchsbegründung vom 12.02.2023
Für alle Maßnahmen des Staates gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Demnach soll staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden. Entsprechend haben Gebote Vorrang vor Verboten, Verbote haben Ersetzungsentscheidungen vorzugehen und Kindesinobhutnahmen sind nur statthaft, wenn „andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind“ (§ 1666a Abs. 2).

II.

Die Richter Singbartl, Böhme und Dr. Theisen behaupten in ihrem Beschluss vom 07.03.2023, dass ich die Überprüfung des Wohls unseres Kindes durch das Jugendamt verweigert hätte. Das entspricht nicht der Wahrheit.

Ich habe eine Überprüfung des Wohls unseres Kindes durch das Jugendamt Bergisch Gladbach nicht verweigert. Ich habe einem Besuch zugestimmt (Beweis: Anlage 4 meiner Anspruchsbegründung vom 12.02.23). Das Jugendamt hat den Besuch abgelehnt. Durch die Behauptung in ihrem Beschluss vom 07.03.2023, ich hätte eine Überprüfung des Kindeswohls nicht zugelassen, verdrehen die Richter Singbartl, Böhme und Dr. Theisen am Landgericht Köln den Sachverhalt zu unseren Lasten.

Aus meiner Anspruchsbegründung vom 12.02.2023
Ich habe auch eine Überprüfung des Wohls unseres Kindes durch das Jugendamt oder das Familiengericht nicht verweigert. Als das Jugendamt einen Hausbesuch ankündigte, habe ich diesen lediglich an die Bedingungen verknüpft, dass ich den Inhalt der Begegnung festhalten und Zeugen hinzuziehen würde (Beweis: Anlage 4 Zustimmung zu Besuch des Jugendamtes unter Vorbehalt). Die Vorstellung vor Gericht habe ich auch nicht verweigert. Ich habe darauf bestanden, dass das Gericht einen konkreten Sachgrund für ihre Vorführung vorlegt. (Beweis: Anlage 5 Beweise, dass ich vom Gericht ein Grund für die Vorladung wollte, Okt. 2020).

III.

Die Richter Singbartl, Böhme und Dr. Theisen behaupten in ihrem Beschluss vom 07.03.2023, dass die Freiheitsberaubung und soziale Isolierung unserer Tochter für 108 Tage lediglich der Überprüfung ihres Wohls diente und sehen darin keine Rechtsbeugung.

„Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen.“ (BVerfG 1 BvR 1178/14). Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 23.11.2016, Az.: XII ZB 149/16, festgelegt, dass eine Sorgerechtsentziehung allein wegen der Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung rechtswidrig ist.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK abzuleitende Grundsatz des ‚fair trials‘ sowie das Gebot der Achtung der Menschenwürde verbieten es, die Wahrheit um jeden Preis zu ermitteln.“ (BGHSt 5, 332, 333; 38, 215, 219; BHG NStZ 1993, 142: aus Beulke: Strafprozessrecht Rn 130) Gemäß § 136a StPO darf die Freiheit der der Willensschließung und der Willensbetätigung nicht beeinträchtigt werden. Daraus folgt ein allgemeines Folterverbot (ebenda Rn 131). „Quälerei ist die Zufügung lang andauernder oder wiederkehrender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden.“ (ebenda Rn 134) Die Zulässigkeit der Folter ist auch in Ausnahmefällen kategorisch zu verneinen. (ebenda Rn 134a). Das Folterverbot ergibt sich aus dem Grundgesetz Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG, dem Strafprozessrecht § 136a StPO und internationalem Recht wie dem EMRK und der UN Menschenrechtskonvention.

Richter Verch hat unser Kind der Freiheit beraubt und sie seelisch misshandelt, um die von der Schulleiterin Uta Will und der Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer gegen mich fabrizierten Vorwürfe (siehe Abschnitt V. Meiner Anspruchsbegründung vom 12.02.23) zu überprüfen. Ein Kind als Beamter im Dienst zu quälen (=foltern) erfüllt die Straftatbestände der Kindesmisshandlung (§ 225 StGB), Fürsorgepflichtverletzung (§ 171 StGB) und Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) und verstößt gegen das Folterverbot gemäß Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 1 UN-Antifolterkonvention.

Die Richter Singbartl (Präsidiumsmitglied des Landgerichts Köln), Böhme und Dr. Theisen am Landgericht Köln beugen durch Ihren Beschluss vom 07.03.2023 das Recht zu unserem Nachteil und vertuschen die rechtswidrig Freiheitsberaubung und seelische Misshandlung unseres Kindes durch den Richter Ralph Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach zu seinen Gunsten.

Wegen der eindeutigen Rechtsverletzung durch die Richter Singbartl, Böhme und Dr. Theisen am Landgericht Köln zu unseren Lasten veröffentliche ich dieses Schreiben und den Vorgang im Internet zum Schutz unserer Rechtsposition unter Berufung auf §§ 32, 34 StGB und Art.5 GG unter dem Link staatklautkinder.de/landgericht_koeln.

Hochachtungsvoll

Ablehnung meines Antrags durch Beschluss der Richter Singbartl (Präsidiumsmitglied des Landgerichts Köln), Böhme und Dr. Theisen am Landgericht Köln

Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – Familiengericht – lagen hinreichend Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bereits deshalb vor, weil der Antragsteller der Auffassung war, er dürfe das Kind der Schule fernhalten und könne eine Prüfung des Kindeswohls durch das Jugendamt verweigern. Die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge dient der Überprüfung, ob tatsächlich eine Gefährdung des Kindewohls vorlag. Dass eine solche tatsächlich nicht vorlag, wie sich aus dem eingeholten Gutachten ergibt, kann im Nachhinein jedenfalls keinen besonders groben Verstoß durch den Amtsträger begründen.

Anspruchsbegründung für Prozesskostenhilfeantrag für Schadensersatzklage gegen das

Land Nord-Rhein-Westfalen und

Richter Ralph Verch am Amtsgericht – Familiengericht – Bergisch Gladbach wegen

Rechtsbeugung i.V.m. Freiheitsberaubung, Kindesmisshandlung, Kindesentziehung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung im Amt, Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung und Verstoß gegen das Folterverbot

An das
Landgericht Köln
(Nur) Per Fax an: 0221 / 477-3333

Bergisch Gladbach, 12.02.23

Sehr geehrte Damen und Herren,

Richter Ralph Verch am Amtsgericht – Familiengericht – Bergisch Gladbach hat unsere Tochter 108 Tage rechtswidrig meiner elterlichen Erziehung entzogen, sie der Freiheit beraubt und durch Isolation von Familie und Freunden seelisch misshandelt (Verstoß gegen §§ 235, 239, 225, 339 StGB, Art. 97 Abs. 1, 1 Abs. 3, 20 Abs. 3, 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 und 3 GG). Richter Verch hat durch sein Handeln gegen das Folterverbot gemäß Art. 104 Abs. 3 GG und Art. 1 der UN-Antifolterkonvention verstoßen. Für die Durchführung seiner Taten hat er unwahre und diffamierende Tatsachenbehauptungen über unsere Familie im allgemeinen und mich im besonderen aufgestellt und Polizei und Jugendamt rechtswidrig gewaltsam in unser Heim eindringen lassen (Verstoß gegen §§ 187, 186, 185, 340, 123, 339 StGB, Art. 97 Abs. 1, 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG).

Gemäß § 839 Abs. 2 BGB muss ein Richter, der bei einer Entscheidung gegen das Gesetz verstößt, Geschädigten den daraus entstanden Schaden ersetzen. Deswegen fordere ich vom Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Staatskanzlei, Horionplatz 1 in 40213 Düsseldorf als Anstellungskörperschaft des vorgenannten unter seiner Rechts- und Dienstaufsicht stehenden Richters entsprechend Art. 34 GG, den uns durch sein rechtswidriges Handeln entstandenen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu leisten.

Anspruchsbegründung:

I. Rechtswidrige Entziehung (§ 235 StGB), Beugung (§ 339 StGB) der §§ 1666, 1666a BGB und Art. 6 GG u.a.

Richter Verch hat unsere Tochter 108 Tage lang der Freiheit beraubt und meiner Erziehungsaufsicht entzogen, „zur Klärung [einer] möglichen Kindeswohlgefährdung“ und „Begutachtung des Kindes und des Betroffenen.“ (Beweis: Anlage 2 Richter Verch in dienstlicher Äußerung vom 15.12.2021) Sie wurde auf seine Anordnung am 09.12.2020 gegen 10:30 Uhr durch zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts Bergisch Gladbach, einen Vormund und fünf Polizisten unter Anwendung von Gewalt aus unserem Heim gerissen. Rechtfertigungsgrund (Erlaubnistatbestand) für die Kindesentziehung und Gewaltanwendung gemäß Richter Verch in seiner einstweiligen Anordnung vom 08.12.2020 [zusammengefasst]:

Der Kindesvater ist alleinerziehend und lebt von Hartz4. Er leugnet die Existenz des Corona-Virus und weigert sich meinen Anweisungen folge zu leisten. Das Kind versäumt wahrscheinlich Schulstoff und hat [während des Lockdowns] wahrscheinlich keine sozialen Kontakte. Deswegen muss das örtliche Jugendamt das Kind in Sicherheit bringen. Dass das Kind dabei Schaden nimmt muss hingenommen werden. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 1666, 1666a BGB. Aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters ist die Anordnung verhältnismäßig. (Beweis: Anlage 1 Einstweilige Anordnung des Richter Verch vom 08.12.2020)

Aus Art. 6 Abs. 3 GG folgt, dass Kinder gegen den Willen ihrer Erziehungsberechtigten nur von ihrer Familie getrennt werden dürfen, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ Eine Trennung des Kindes von seiner elterlichen Familie ist nur zulässig, „wenn (1) der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann“ (§ 1666a Abs. 1 S. 1 BGB) und (2) „andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“ (§ 1666a Abs. 2 BGB)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss 1 BvR 1178/14 definiert, welche Anforderungen eine Kindesinobhutnahme mindestens erfüllen muss:

◦ Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG schützt das primäre Erziehungsrecht der Eltern: Diese müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.

◦ Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern zu trennen, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind bei den Eltern in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

◦ Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Stützen die Gerichte eine Trennung des Kindes von den Eltern auf Erziehungsdefizite [oder] ungünstige Entwicklungsbedingungen, aus denen die erhebliche Kindeswohlgefährdung nicht ausnahmsweise geradezu zwangsläufig folgt, müssen sie sorgfältig prüfen und begründen, weshalb die daraus resultierenden Risiken für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes die Grenze des Hinnehmbaren überschreiten.

Für alle Maßnahmen des Staates gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Demnach soll staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden. Entsprechend haben Gebote Vorrang vor Verboten, Verbote haben Ersetzungsentscheidungen vorzugehen und Kindesinobhutnahmen sind nur statthaft, wenn „andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind“ (§ 1666a Abs. 2).

Da der Entziehung unseres Kindes keine andere Maßnahme nach BGB 1666 Abs. 3 vorausgegangen war und zu keiner Zeit eine unabwendbare Gefahr für das Wohl unseres Kindes bestand, noch gab es Hinweise, dass es zu verwahrlosen drohte oder seine Eltern versagen, war das Handeln des Richters Verch, dessen Anordnung rein auf Vermutungen, Diffamierungen und seinem Ärger darüber, dass ich seinen rechtswidrigen Anweisungen nicht Folge geleistet habe, beruhte, rechts- und verfassungswidrig.

Am 19.03.2021 hat ein von Richter Verch beauftragter Sachverständiger per Gutachten das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung durch mich verneint und meine ausreichende Erziehungsfähigkeit bestätigt. Am 25.03.2021 hat das Oberlandesgericht Köln die Anordnung und Beschlüsse des Richters Verch auf Grundlage dieses Gutachtens aufgehoben. Am Folgetag brachte der bestellte Vormund unser Kind nach Hause.

Richter sind dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1, 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Ein Richter, welcher sich bei der Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, handelt rechtswidrig (§ 339 StGB). Ich werfe Richter Verch, der sich durch die hier dargelegten Straftaten zu unseren Lasten schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt hat, dem dieser Umstand als Berufsrichter bewusst sein musste und der von mir auf die Rechtswidrigkeit seines Handels unverzüglich und wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, vor, das Recht zu unserem Nachteil gebeugt (§ 339 StGB) und unsere grundrechtlich geschützten Positionen leichtfertig verletzt zu haben. Er hat unser Kind rechtswidrig meiner Erziehung entzogen (§ 235 StGB) und sie ihrer Freiheit beraubt und dadurch seelisch misshandelt (§§ 239, 225 StGB). Dafür hat er Dritte rechtswidrig in unser Haus eindringen und körperliche Gewalt gegen unser Kind und mich anwenden lassen (§§ 123, 340, 339 StGB).

II. Kindesmisshandlung (§ 225StGB)

Unsere Tochter wurde auf Anordnung des Richters Verch einen Tag nach ihrem achten Geburtstag aus ihrem Heim gerissen und in einer ihr völlig fremden Umgebung bei ihr fremden Menschen zwangsuntergebracht. Stunden zuvor waren ihre Gedanken noch ganz bei der Planung ihrer Geburtstagsfeier vorgesehen für das Wochenende. Stattdessen wurde ihr für die nächsten dreieinhalb Monate jeglicher Kontakt zu ihren Freunden untersagt. Mit mir durfte sie nach zwei Wochen Trennung das erste Mal telefonieren. Weihnachten und Neujahr verbrachte sie mit Fremden und durfte nicht Zuhause anrufen. In den nächsten Wochen folgten vier weitere Telefonate mit einer Dauer von jeweils ca. zehn Minuten. Nach 28 Tagen durften wir uns das erste Mal wieder persönlich treffen. Dann folgten 50 Tage gänzlich ohne Kontakt. Erst nach Intervention einer Anwältin kam es zu regelmäßigen Treffen. 108 Tage, die sie komplett von ihrem vorherigen Leben abgeschnitten wurde. 108 Tage in denen sie nie ohne Aufsicht gegenüber ihren Eltern oder Freunden ihren Schmerz ausdrücken durfte.

Insgesamt kam es während ihrer Gefangenschaft zu fünf persönlichen Treffen mit mir. Vier davon fanden erst gegen Ende ihrer Tortur statt. Mit ihrer Mutter, die im Ausland lebt, durfte sie nach drei Monaten ein einziges Mal für 30 Minuten telefonieren. Fotos, die ich für sie in ein Online-Verzeichnis gestellt hatte, durfte sie nur einmal ansehen.

Mit dieser Gewalttat haben Richter Verch und das Jugendamt Bergisch Gladbach, vertreten durch Nicole Kompa, I. Knappe und Nicole Sprenger, unsere Tochter auf verwerfliche Weise misshandelt. Die Polizei Bergisch Gladbach unter der Einsatzleitung von Polizeihauptkommissar Thomas Botta hat der Misshandlung unseres Kindes den Weg bereitet und diese anschließend 108 Tage durch Unterlassung unterstützt, obgleich ich Herrn Botta umgehend auf die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hingewiesen habe.

Für unsere Tochter brach die Welt zusammen, als Beamte unsere Wohnung stürmten. Während ihrer Freiheitsberaubung hatte sie große Angst, überhaupt nicht mehr nach Hause zu dürfen. Die Geschehnisse haben sie erheblich traumatisiert (Beweis: Anlage 11 Malbild unseres Kindes; gemalt wenige Tage nach ihrer Rückführung).

Die Folgen werden sie ihr Leben lang beeinträchtigen:

Wenn die Amygdala wiederholt durch chronische Stressoren ausgelöst wird, wird sie überaktiv […]. (Wenn) die Amygdala chronisch oder wiederholt aktiviert wird […] fängt sie an, ihre Vorhersagen darüber zu verfälschen, was beängstigend ist und was nicht. Die Amygdala beginnt, falsche Alarme an die anderen Teile des Gehirns zu senden, über Dinge, die eigentlich nicht beängstigend sein sollten […]. (Dr. Nadine Burke Haris in ‘Toxic Childhood Stress’, 2018, S. 67)

Den Beschlüssen des Richters Verch ist nicht zu entnehmen, dass er in Erwägung gezogen hat, was das Herausreißen, die Fremdunterbringung und Isolation von Familie und Freunden über Monate hinweg für ihre psychische Verfassung bedeuten würde. Wäre eine solche Abwägung vorgenommen wurden, hätte er die hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren Traumatisierung unseres Kindes durch sein Handeln erkennen müssen.

„Seelische Verletzungen des Kindes sind unzulässig.“ (§ 1631 Abs. 2 BGB) „Wer ein Kind quält oder roh misshandelt wird bestraft.“ (§ 225 Abs. 1 StGB) „Wer gegenüber einem Kind seine Fürsorgepflicht verletzt und es dadurch in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich schädigt, wird bestraft.“ (§ 171 StGB)

Richter Verch scheint das Leiden unseres Kindes nicht zu kümmern. Während eines Telefonats am 16.12.2020 beantwortete er meine Sorgen über das Wohlergehen unseres Kindes mit der Mitteilung, dass er selbst geschieden sei und seine Tochter und er keinen guten Umgang haben. Daraus folgt zumindest die Annahme, dass Richter Verch Privates und Berufliches nicht trennen kann und dass seine persönlichen familiären Probleme seine richterlichen Entscheidungen beeinflussen. Zu Lasten unseres Kindes.

III. Kindesentziehung, Freiheitsberaubung, Kindesmisshandlung und Folter als Mittel zur Wahrheitsermittlung verstoßen gegen Art. 1 der UN-Antifolterkonvention, Art. 104 Abs. 1 GG, § 136a StPO, §§ 171, 225 StGB

Richter Verch begründete seine Anordnung vom 08.12.2020 u.a. damit, dass „die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge zur notwendigen Überprüfung des Kindeswohls erforderlich und angemessen sowie verhältnismäßig“ sei. Als Gefährdungspunkte führt er auf, die „erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung durch Schulversäumnis“ und die „große Wahrscheinlichkeit“, dass unserem Kind sonstige sozialen Kontakte fehlen würden. Er führt ferner auf, es gäbe keine andere Möglichkeit das Kindeswohl zu überprüfen, als es unter Anwendung von Gewalt aus dem Elternhaus zu nehmen. (Beweis: Anlage 1 Einstweilige Anordnung vom 08.12.2020, Seite 1e)

Es ist verboten, ein Kind rechtswidrig festzuhalten und durch Isolation von seiner Familie und Freunden zu quälen, um Vorwürfe gegen ein Elternteil zu überprüfen.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK abzuleitende Grundsatz des ‚fair trials‘ sowie das Gebot der Achtung der Menschenwürde verbieten es, die Wahrheit um jeden Preis zu ermitteln.“ (BGHSt 5, 332, 333; 38, 215, 219; BHG NStZ 1993, 142: aus Beulke: Strafprozessrecht Rn 130) Gemäß § 136a StPO darf die Freiheit der der Willensschließung und der Willensbetätigung nicht beeinträchtigt werden. Daraus folgt ein allgemeines Folterverbot (ebenda Rn 131). „Quälerei ist die Zufügung lang andauernder oder wiederkehrender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden.“ (ebenda Rn 134) Die Zulässigkeit der Folter ist auch in Ausnahmefällen kategorisch zu verneinen. (ebenda Rn 134a). Das Folterverbot ergibt sich aus dem Grundgesetz Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG, dem Strafprozessrecht § 136a StPO und internationalem Recht wie dem EMRK und der UN Menschenrechtskonvention.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 23.11.2016, Az.: XII ZB 149/16, festgelegt, dass eine Sorgerechtsentziehung allein wegen der Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung rechtswidrig ist.

Richter Verch hat unser Kind der Freiheit beraubt und sie seelisch misshandelt, um die von der Schulleiterin Uta Will und der Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer gegen mich fabrizierten Vorwürfe (siehe Abschnitt V.) zu überprüfen. Ein Kind als Beamter im Dienst zu quälen (=foltern) erfüllt die Straftatbestände der Kindesmisshandlung (§ 225 StGB), Fürsorgepflichtverletzung (§ 171 StGB) und Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) und verstößt gegen das Folterverbot gemäß Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 1 UN-Antifolterkonvention.

IV. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

Am 09.12.2020 gegen 10:30 Uhr klingelte es an unserer Wohnungstür und Polizisten teilten mir auf mein Nachfragen durch die geschlossene Tür mit, dass sie mir einen Gerichtsbeschluss des Familiengerichts zustellen wollen. Ich habe die Tür zunächst nicht aufgemacht, da das Verfahren des Familiengerichts gegen mich nicht gesetzeskonform verlief. Deswegen hatte ich Richter Verch bereits am 10.10.2020 bei der Polizei Bergisch Gladbach wegen Rechtsbeugung angezeigt. Daher bestand ich darauf, dass die Beamten mir den Beschluss durch den Türbodenschlitz durchreichten. Das hätte mir Gelegenheit gegeben, gegen Unstimmigkeiten im Beschluss Einspruch einzulegen. Doch die Beamten bestanden darauf, dass ich unverzüglich die Tür öffne.

Kaum hatte ich die Tür einen Spalt geöffnet, haben die Polizeibeamten mit voller Gewalt gegen die Tür gedrückt und zwei Beamte haben mich mehrere Meter durch unsere Wohnung geschleppt und in einer Ecke des Badezimmers gegen die Wand gedrückt und dort festgehalten, während die Mitarbeiterinnen des Jugendamts unsere Tochter zwangen, Sachen zu packen und ihnen zu folgen.

Gelegenheit den Beschluss zu lesen hat man mir nicht gegeben. Als ich am 14.12.2020 bei der Polizei Bergisch Gladbach vorgesprochen und die Rückgabe unseres Kindes gefordert habe (§ 1632 Abs. 1 BGB), hat man mich mit Verweis auf die Staatsanwaltschaft hinausgewiesen. Bei der Staatsanwaltschaft antwortete die zuständige Stelle nicht auf meine Telefonanrufe. Meine Strafanzeigen gegen Richter Verch wurden von Oberstaatsanwalt Holger Joiko vom Dezernat für Verbrechen in der Justiz der Staatsanwaltschaft Köln nach drei Monaten Bearbeitungszeit mit Verweis auf die Unabhängigkeit der Richter gemäß Art. 97 GG abgewiesen.

Die beschriebenen Erlebnisse haben unser Kind und auch mich seelisch schwer verletzt und unserem gesundheitlichen Wohlbefinden nachhaltig geschadet. Die Taten des Richters in Gemeinschaft mit den vorgenannten Jugendamtssozialmitarbeiterinnen und Polizeibeamten erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung im Amt.

Der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) schützt als Rechtsgut „die körperliche Unversehrtheit des Menschen unter Einschluss seines körperlichen und gesundheitlichen Wohlbefindens.“ (Wessels/Hettinger/Engländer: Strafrecht Besonderer Teil 1 Rn 201, vgl auch F.-C. Schroeder, Hirsch-FS, S. 725) „Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art.“ (ebenda Rn 213, vgl auch BGHSt 36, 1, 6)

Gefährliche Körperverletzung entsprechend § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begeht „Wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Vorausgesetzt wird, dass mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort aktiv zusammenwirken. Gemeinschaftlich bringt zum Ausdruck, dass zwei Beteiligte am Tatort einverständlich zusammenwirken.“ (Wessels/Hettinger/Engländer: Strafrecht Besonderer Teil 1 Rn 237)

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) begeht, wer als Amtsträger entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Körperverletzung begeht. „Die Körperverletzung muss während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen werden. Ersteres erfordert einen sachlichen Bezug zur Dienstausübung. […] § 340 greift auch dann ein, wenn der Amtsträger die Körperverletzung nicht selbst als (Mit-)Täter begeht, sondern begehen lässt.“ (ebenda Rn 278)

V. Beugung (§ 339 StGB) der §§ 33, 157 FamFG und §§ 1666, 1666a BGB

Richter Verch führt als Hauptgrund für die Entziehung unseres Kindes in dienstlicher Äußerung vom 27.05.2021 auf: „Nachdem der Kindesvater im Hauptsacheverfahren mehrere Termine unentschuldigt versäumt und auch eine persönliche Anhörung des Kindes nicht zugelassen hatte, wurde ihm per einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet.“ (Beweis: Anlage 3 Dienstliche Äußerung des Richter Verch vom 27.05.2021)

Mein Fernbleiben von den (rechtswidrig angesetzten) Anhörungen ist für sich nicht für das Kindeswohl relevant und als Grundlage für die Entziehung und die Misshandlung unseres Kindes rechtswidrig. § 33 FamFG legt dar, welche Schritte Richter Verch offen gestanden hätten: „Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. […] Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“ (§ 33 FamFG).

Gegen ein Ordnungsgeld bzw. einer Vorführungsanordnung hätte ich Rechtsmittel einlegen können. Dafür hatte ich berechtigte Gründe. Diesen Rechtsweg hat Richter Verch mir genommen und unser Kind für meine Ordnungswidrigkeit bestraft. Bemerkenswert ist auch, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen durch ein Elternteil aus Sicht des Richters Verch genügt, um ein Kind 108 Tage gefangen zu halten, sie von ihren Freunden zu isolieren und ihr den Kontakt zu ihren Eltern in dem hier dargelegten Ausmaß zu versagen.

Ich habe auch eine Überprüfung des Wohls unseres Kindes durch das Jugendamt oder das Familiengericht nicht verweigert. Als das Jugendamt einen Hausbesuch ankündigte, habe ich diesen lediglich an die Bedingungen verknüpft, dass ich den Inhalt der Begegnung festhalten und Zeugen hinzuziehen würde (Beweis: Anlage 4 Zustimmung zu Besuch des Jugendamtes unter Vorbehalt). Die Vorstellung vor Gericht habe ich auch nicht verweigert. Ich habe darauf bestanden, dass das Gericht einen konkreten Sachgrund für ihre Vorführung vorlegt. (Beweis: Anlage 5 Beweise, dass ich vom Gericht ein Grund für die Vorladung wollte, Okt. 2020).

Die Gefährdungsmeldung der Schule, die Auftakt des Verfahrens war, ist voller persönlicher und politischer Diffamierungen. Auf das Wohl des Kindes lässt sich aus der Meldung der Schuldirektorin, die zu diesem Zeitpunkt ganz neu an der Schule war und unser Kind noch nie gesehen hatte, gar nicht schließen. Es handelt sich bei den Ausführungen der Schulleiterin um reine Mutmaßungen und offensichtlicher Schmähkritik. (Beweis: Anlage 13 Gefährdungsmeldung, Aug. 2020) Auf diesen Umstand habe ich Familienrichter Verch schriftlich hingewiesen und deswegen eine Klageabweisung beantragt. Er hat meine Anträge ignoriert. (Beweis: Anlage 8 Anträge auf Klageabweisung, Sep. 2020)

Als Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten sollen, führt Frau Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach in ihrer Anregung zur Festsetzung eines Erörterungstermins wegen möglicher Kindeswohlgefährdung im Schreiben vom 25.08.2020 an das Amtsgericht Bergisch Gladbach, auf:

1. Die Schulleiterin des Kindes mache sich Sorgen.
2. Der Kindesvater habe Anträge gestellt, sein Kind vom Präsenzunterricht zu befreien.
3. Der Kindesvater verweigere die Maskenpflicht im Unterricht.
4. Der Kindesvater spreche sich dagegen aus, sein Kind früher in die Schule zu bringen.
5. Die Schulleiterin fühle sich vom Kindesvater stark gestört und teilweise bedroht.
6. Der Kindesvater spreche davon, dass kriegsähnliche Zustände herrschen würden, wie man sie seit dem Jahre 1945 in unserem Land nicht mehr kenne.
7. Der Kindesvater könne sein Kind in der aktuellen Gefahrensituation nicht dem Staat überlassen.
8. Der Kindesvater kündigt an Strafanzeigen gegen die Schule zu stellen.
9. Die Schule habe ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
10. Die Schulleiterin mache sich Sorgen, wie es dem Kind in der Situation mit ihrem Vater zuhause gehe.
11. Die Schulleiterin habe kein Zugang zu dem Kind.
12. Die Schulleiterin wisse nicht, was da zuhause los sein.
13. Die Schulleiterin mache sich große Sorgen.

(Beweis: Anlage 10 Jugendamt beantragt Erörterungstermin zur Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung, Aug. 2020)

Die Sorgen einer Schulleiterin um ein Kind und ihr Unmut über dessen Kindesvater sind kein gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Sachliche Auseinandersetzungen politischer Natur zwischen dem Vater eines Kindes und seiner Schulleiterin indizieren keine Kindeswohlgefährdung. Das von Richter Verch in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat bestätigt, dass zu keiner Zeit eine Gefährdung des Wohls unseres Kindes durch meine Person vorlag. (Beweis: Anlage 12 Zusammenfassung des Gutachtens durch RA, Apr. 2021)

Meine Anträge gegen die Vorladungen des Richters Verch wurden von diesem größtenteils ignoriert. Er hat zu keiner Zeit mitgeteilt, wegen welcher konkreten Vorwürfe ich mich vor dem Familiengericht wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung verantworten soll. Er wollte ohne Angabe eines Grundes, dass unser Kind dem Gericht vorgeführt wird. Ich habe Richter Verch mehrfach aufgefordert, die behauptete Kindeswohlgefährdung zu substanziieren (Beweis: Anlagen 5 und 8). Er hat auf meine Schreiben lediglich geantwortet, dass die Anhörung des Kindes durch das Gericht gesetzlich vorgesehen sei. (Beweis: Anlage 9 Verfahrensbegründungen durch Richter Verch, 2020).

Folglich fehlte seinen Vorladungen aus meiner Sicht eine rechtliche Grundlage, denn Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen (BVErfG 1 BvR 1178/14 ). Darüber habe ich Richter Verch mehrfach in Kenntnis gesetzt und meine Beweggründe ausführlich dargelegt.

Bei Vorliegen einer Gefährdung des Kindes entsprechend §§ 1666 Abs. 1, 1666a Abs. 1 BGB, soll das Familiengericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen (§ 157 Abs. 2 FamFG), um mit ihnen zu erörtern, wie einer Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann (§ 157 Abs. 1 FamFG). „Durch die Ausgestaltung des § 157 Abs. 1 als Soll-Vorschrift ist sichergestellt, dass das Familiengericht in offensichtlich unbegründeten Verfahren von der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Eltern zur Erörterung einer Kindeswohlgefährdung absehen kann.“ (§ 157 Rn. 11 Bork/Jacoby/Schwab: FamFG Kommentar)

VI. Beleidigung, üble Nachrede und Politische Verfolgung (§§ 185, 186, 241a StGB)

Richter Verch begründet die Kindesentziehung u.a. mit der falschen Tatsachenbehauptung: „[Der Kindesvater] leugnet unter Vorlage äußerst umfangreicher Unterlagen die sog. Corona-Pandemie bzw. deren Gefährlichkeit.“ (Beweis Anlage 1 Einstweilige Anordnung, Seite 4) Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptung, handelt es sich bei dieser Aussage um eine politische Meinung, die eine Kindeswohlgefährdung nicht ansatzweise begründet. Eine solche läge vor, hätte ich unser Kind in fahrlässiger Weise der Gefahr einer Erkrankung ausgesetzt. Davon wird im Beschluss aber nicht gesprochen. Eine andere Meinung zu haben als die Regierung, ist kein rechtskonformer Grund für einen Kindesentziehung.

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ (Art. 5 Abs. 1 GG)

Keine Kindeswohlgefährdung begründet u.a.: „wenn die Haltung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt, [denn] aus dem primären Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgt, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf.“ (BVerfG Beschluss 1 BvR 1178/14)

„Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“ (§ 39 DriG)

„Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird bestraft.“ (§ 214a StGB)

Die Begründung ist eine Verunglimpfung von Menschen m anderer Meinung, denn der Begriff Leugner gilt allgemein als abwertend und beleidigend (§ 185 StGB). Er soll aussagen, dass jemand einen Fakt leugnet. Schließlich leitet sich das Wort von „lügen“ ab. Leugner sind Lügner. Der Vorwurf ist ein Scheinargument (Ad hominem) und dient dazu mich als Mensch herabzuwürdigen und mich verächtlich zu machen (§ 186 StGB).

Richtig ist, dass ich den Umgang der Bundesregierung und der Landesregierung NRW mit der Pandemie kritisiert habe. Keinesfalls habe ich die Gefährlichkeit der Covid-Pandemie negiert. Vielmehr war die Bedrohungslage durch die Pandemie ein Grund, weswegen ich unser Kind von der Schule ferngehalten habe. Das habe in meinen Schreiben an Richter Verch dargelegt. Ich hatte Sorgen, dass sie wegen mangelnder hygienischer Voraussetzungen in der Schule (zu wenige Waschbecken, kaum mögliche Kontrolle der Abstände) krank wird und dass sie im Fall einer Erkrankung isoliert werden und dadurch seelischen Schaden nehmen könnte. (Beweis: Anlage 7 Gesundheitsämter drohten im Aug 2020 damit, an Covid erkrankte Kinder aus ihren Familien zu nehmen).

Des Weiteren hatte ich Sorge, dass sie durch das stundenlange Tragen einer Atemschutzmaske körperliche Schaden nehmen könnte. Ich wollte ihr durch das Fernhalten vom Präsenzunterricht ermöglichen, einen unbelasteten Alltag ohne allgegenwärtige Zeichen der Pandemie und frei von Angst zu leben. (Art. 2 Abs. 2 GG)

VII. Fehlende sozialen Kontakte (§ 186 StGB)

In seiner Anordnung vom 08.12.2020 schreibt Richter Verch, dass: „[Überdies] die große Wahrscheinlichkeit [besteht], dass auch sonstige soziale Kontakte nicht mehr gegeben sind.“ (Beweis: Anlage 1 Einstweilige Anordnung des Richter Verch vom 08.12.2020, Seite 1e) Diese Tatsachenbehauptung ist eine reine Vermutung, denn sie wird nicht substanziiert, und daher eine üble Nachrede (§ 186 StGB). Eine Wahrscheinlichkeitsrechnung ist keine gesetzliche Grundlage für eine Kindesinobhutnahme (1 BvR 1178/14). Fakt ist unser Kind hatte Kontakte. Mit denen sie dann 108 Tage keinen Kontakt haben durfte, obgleich drei Mütter innerhalb weniger Tage die Kontakte unserer Tochter schriftlich bestätigt haben. Die vorgenannten Schreiben wurden von Richter Verch in Folge ignoriert.

VIII. Keine Bildung (§§ 187, 186 StGB)

In seiner Anordnung vom 08.12.2020 schreibt Richter Verch: „Das Kind würde wahrscheinlich keine Bildung erhalten“. (Beweis: Anlage 1 Einstweilige Anordnung des Richter Verch vom 08.12.2020) Hier kommt erschwerend hinzu, dass Richter Verch im vorgenannten Beschluss darauf hinweist, dass ich ihm Nachweise über den Leistungserfolg unseres Kindes zugesendet habe. Er tat meine Einsendung aber als unleserlich ab und bemühte sich in der Sache nicht um Aufklärung. Bei der Vornahme einer Einsicht in die Verfahrensakte konnte ich das besagte Dokument aber durchaus erkennen und lesen.

Die Behauptung, dass unser Kind keine Bildung erhalten würde, wurde auch durch den Umstand, dass unsere Tochter beim Eintreffen des Jugendamts am Schreibtisch saß und Schularbeiten machte, entkräftet. Die Mitarbeiter des Jugendamtes packten sogar unsere Schulsachen ein, während sie doch nur zu gut wussten, was im Beschluss des Richters zum Thema Bildung aufgeführt wurde.

IX. Vorbefassung

Richter Verch führt weiterhin auf: „Im Januar regte das Jugendamt an, einen Anhörungstermin bei Gericht zu bestimmen, um eine aus dessen Sicht mögliche Kindeswohlgefährdung abzuklären (24 F 20/20). Das beruhte auf einer Mitteilung des KV, in seinem Haus würden Lebensmittel knapp, weil das Jobcenter ihm zustehende Gelder nicht auszahle. Im Anhörungstermin vom 04.03.2020 wurde dem KV erläutert, dass das Jugendamt entgegen seinen Erwartungen nicht die Aufgabe hat, ihn bei Streitigkeiten mit staatlichen Behörden zu unterstützen bzw. insoweit Rechtsberatung vorzunehmen.“ (Beweis: Anlage 1 Einstweilige Anordnung des Richter Verch vom 08.12.2020, Seiten 1c-1d)

Im Jahr 2019 habe ich mich hilfesuchend an das Jugendamt gewendet, nachdem das Jobcenter unserem Kind zustehende Leistungen über Monate nicht ausgezahlt hatte. Ich warf dem Jobcenter eine Gefährdung des Wohls unseres Kindes vor. Das Jugendamt hat mich daraufhin vor dem Familiengericht angeklagt und Richter Verch drohte mir während der Anhörung mit dem Entzug der Vermögensfürsorge für unser Kind. Sowohl das Verfahren selbst als auch die Androhung des Richters Verch waren aus meiner Sicht nicht rechtskonform.

„Das Familiengericht kann in Angelegenheiten der Personensorge Anordnungen auch gegenüber Dritten treffen, deren Verhalten das Kindeswohl gefährdet.“ (Paland BGB Kommentar, § 1666 Rn. 46)

Das Familiengericht hätte also durchaus eine Anordnung gegenüber dem Jobcenter aussprechen können. Die von mir als wahrgenommene Willkür des Richters, war der Grund dafür, warum ich seinen Vorladungen nicht recht folgen wollte.

X. Rechtsbeugung

Staatsanwalt Holger Joiko von der Staatsanwaltschaft Köln hat die Bearbeitung meiner Strafanzeigen gegen Richter Verch mit Verweis auf seine richterliche Unabhängigkeit abgelehnt.

Dem ist nicht zuzustimmen. „Der Richter ist dem Gesetz unterworfen.“ (Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG, § 1 GVG). „Neben der in Art. 97 Abs. 1 GG ausdrücklich garantierten sachlichen Unabhängigkeit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit ist dem Begriff der richterlichen Tätigkeit wesentlich, »daß sie von einem nicht beteiligten Dritten ausgeübt wird«. Neutralität, Unparteilichkeit und Distanz sind mit dem Begriff des Richters im Sinne von Art. 97 GG untrennbar verknüpft, wie er sich auch aus dem Rechtsstaatprinzip, dem Gebot der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG), aus Art. 92 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt.“ (BVerfGE 3, 377 <381>; 4, 331 <346>; 21, 139 <145 f.>; 26, 186 <198>; 42, 46 <78>; 60, 253 <296>).“ (BVErfG Urteil vom 29.10.1987 – 2 C 72/86).

Der Rechtsbeugungstatbestand (§ 339 StGB) soll sicherstellen, dass Rechtspfleger nicht falsche Maßstäbe als Recht ausgeben und die Unparteilichkeit in der Rechtspflege und das Vertrauen der Allgemeinheit in den Rechtsstaat gewahrt bleibt (vgl. Wessels/Hettinger Straftrecht BT 1 Rn. 1127). „Der rechtsunterworfene Bürger soll vor einer Rechtsanwendung bewahrt werden, die der geltenden Rechtsordnung widerspricht.“ (BGH 4 StR 23/94) „Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen.“ (BGH 4 StR 84/13) Die Norm unterwirft (insbesondere) Richter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für ihr Handeln und bildet damit ein Gegengewicht zur richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG.

Die Rechtsbeugung muss durch Verbesserung der Lage zugunsten oder Verschlechterung zum Nachteil einer Partei erfolgen (Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 1136). „Zugunsten oder zum Nachteil einer Partei wirkt sich eine Beugung des Rechts aus, wenn sie die Partei besser oder schlechter stellt, als sie bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Erforderlich ist, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss. Die Benachteiligung kann auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation eines Prozessbeteiligten liegen.“ (BGH 4 StR 84/13)

Rechtsbeugung ist die vorsätzlich falsche Anwendung des materiellen oder prozessualen Rechts zur Verbesserung der Lage zugunsten oder Verschlechterung zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten in einer Rechtssache (vgl. Wessels/Hettinger Straftrecht BT 1 Rn. 1136). „Der Widerspruch zum Recht muss eindeutig sein, bei auslegungsbedürftigen Vorschriften und mehreren Interpretationsmöglichkeiten die Grenze des Vertretbaren klar überschreiten.“ (Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 1133) „Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der [Amtsträger] bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln stattdessen an eigenen Maßstäben ausrichtet.“ (BGH 4 StR 84/13 / zjs-online Heghmanns 2014) Eine strafbare Beugung des Rechts liegt nur vor bei besonders hohem Unwertgehalt der Tat, d.h. die Tat ist oder war in hohem Maß sozial unverträglich. Neben dem Ausmaß und der Schwere der Rechtsverletzung ist auch von Bedeutung, welche Folgen der Verstoß für die Geschädigten hatte und von welchen Motiven der Richter sich leiten ließ. (BGH 3 StR 498/14)

Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung ist erfüllt, wenn der Richter sich bewusst (vorsätzlich) und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Bedingter Vorsatz genügt hinsichtlich des Taterfolgs (BGH 4 StR 23/94). „Der Täter muss für möglich halten, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird und sich damit abfinden.“ (BGH 4 StR 84/13) „Der Täter muss neben der Sachverhalts- und Bedeutungskenntnis insbesondere die Beugung des Rechts und deren begünstigende oder benachteiligende Wirkung für einen Beteiligten erfassen.“ (Joecks Strafgesetzbuch § 339 Rn. 6; Wessels/Hettinger Strafrecht BT 1 Rn. 1138) Der Amtsträger muss sich der schwere seines Rechtsverstoßes bewusst sein (BGH 2 StR 479/13). Der BGH verlangt Wissen an diesem Punkt (dolus directus 2: Handeln wider besseres Wissens). „Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.“ (BGH 2 StR 479/13)

„Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.“ (BGH 2 StR 479/13)

Zur Sperrwirkung des § 339 StGB: „Indem der Gesetzgeber mit Neufassung des Rechtsbeugungstatbestandes […] klargestellt hat, dass für die subjektive Tatseite der Rechtsbeugung auch bedingter Vorsatz ausreicht, ist ein Begründungsansatz für die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes bereits weitgehend obsolet geworden; denn damit blieben die Anforderungen an die subjektive Tatseite der denkbaren Strafvorschriften, die nach heutiger Gesetzeslage durch eine richterliche Entscheidung neben § 339 StGB verletzt werden können, nicht mehr hinter denjenigen des Rechtsbeugungstatbestandes zurück.“ (BGH 3 StR 498/14) Präziser formulierte das OLG Naumburg (aus Krey et al Strafrecht BT 1 Rn 966a): „Stellt sich das Verhalten eines Richters bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob es als Rechtsbeugung, d.h. als elementarer Rechtsverstoß zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, zu werten ist, auch isoliert als eine Straftat dar, greift der Schutz der Sperrwirkung nicht ein.“

Richter Verch hat durch sein Handeln eindeutig bewusst den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt. Auf einen Irrtum kann er sich nicht ausreden, denn ich habe ihn unverzüglich umfassend und detailliert über die Rechtswidrigkeit des Entziehung unseres Kindes durch seine Anordnung hingewiesen.

Daraus folgt, dass das Land NRW als Körperschaft in deren Dienst Richter Verch steht, entsprechend § 839 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für alle mit dessen vorgenannten Straftaten zu unseren Lasten verbundenen Kosten Schadensersatz zu leisten und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Beweise als Anlagen (33 Seiten):
(1) Einstweilige Anordnung des Richter Verch vom 08.12.2020
(2) Dienstliche Äußerung des Richter Verch vom 15.12.2021
(3) Dienstliche Äußerung des Richter Verch vom 27.05.2021
(4) Zustimmung unter Vorbehalt zum Hausbesuch des Jugendamtes, 21.08.2020
(5) Beweise, dass ich vom Gericht ein Grund für die Vorladung wollte, Okt. 2020
(6) Dienstliche Äußerung des Richter Verch vom 14.12.2020
(7) Welt-Artikel: Gesundheitsämter drohen räumliche Trennung kranker Kinder an, Aug. 2020
(8) Anträge die Klage des Jugendamtes abzuweisen, Sep. 2020
(9) Begründung für das Verfahren durch Richter Verch, 2020
(10) Überprüfung einer „möglichen Kindeswohlgefährdung“, Klagebegründung Jugendamt, Aug. 2020
(11) Malbild unseres Kindes gemalt wenige Tage nach der Rückführung, Apr. 2021
(12) Zusammenfassung des Gutachtens durch RA, Apr. 2021
(13) Gefährdungsmeldung der Schule, Aug. 2020