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Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat für Verbrechen und Vergehen im Amt
Per Fax an: 0221 – 4774050

Bergisch Gladbach, 19.04.2022

Strafanzeige gegen Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach, im Stadthaus in Bergisch Gladbach, wegen Falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB und allen anderen in Betracht kommenden Delikten.

Der Sachverhalt:

A) Falsche Verdächtigung der Kindeswohlgefährdung

Ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen Frau Kompa wegen falscher Verdächtigung der Kindeswohlgefährdung gemäß § 164 Abs. 1 StGB:

Gemäß § 164 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird bestraft: (1) Wer … (2) einen anderen … (3) bei einer Behörde … (4) oder öffentlich… (5) wider besseres Wissens … (6) einer rechtswidrigen Tat … (7) in der Absicht … (8) verdächtigt, … (9) ein behördliches Verfahren … (10) oder andere behördliche Maßnahme … (11) gegen ihn … (12) herbeizuführen … (13) oder fortdauern zu lassen.

Falsche Verdächtigung der Frau Kompa gegen mich: Mögliche Kindeswohlgefährdung. (Anschreiben der Frau Kompa vom 25.08.2020, Anlage A1)

(1) Frau Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach hat (2) mich am 25.08.2020 (3) beim Familiengericht Bergisch Gladbach (5) wider besseres Wissens (6) einer Kindeswohlgefährdung – und damit einer Fürsorgepflichtverletzung (§ 171 StGB) und Kindesmisshandlung (§ 225 StGB) – (7) in der Absicht (8) verdächtigt, (9) ein gerichtliches Verfahren zur Erörterung ihrer Vorwürfe (11) gegen mich (12) herbeizuführen (Anlage A).

Die objektiven Straftatbestände gemäß § 164 Abs. 1 StGB erfüllt: (1) wer (2) einen anderen (3) gegenüber einer Behörde (4) oder öffentlich (6) einer rechtswidrigen Tat (8) verdächtigt, um (9) ein behördliches Verfahren oder (10) andere behördliche Maßnahme (11) gegen ihn (12) herbeizuführen oder (13) fortdauern zu lassen.

(1) Täter: Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach

Tatzeit: 21.08.2020 bis 25.08.2020

Tatmittel: Schreiben der Frau Kompa vom 25.08.20 und Meldebogen vom 21.08.20 (Anhang A)

(3) Tatadressat: Familiengericht Bergisch Gladbach (Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB)

(6) Eine Kindeswohlgefährdung ist eine rechtswidrige Tat gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, den sie impliziert, dass der Fürsorgepflichtige sein Kind in die Gefahr gebracht hat, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (§ 171 StGB) und die körperliche oder seelische Gesundheit des Kindes schädigt (§ 225 StGB).

(8) Falsches Verdächtigen ist das Behaupten von (wahren oder unwahren) Tatsachen, die einen Tatverdacht auf eine in Wahrheit unschuldige Person hervorrufen oder fortdauern lassen. Die Verdächtigung muss geeignet sein, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahme zu veranlassen. Die Verdachtstatsache muss objektiv unwahr sein. Eine Verdächtigung ist nur unwahr, wenn der Verdächtigte die rechtswidrige Tat tatsächlich nicht begangen hat.

Die subjektiven Straftatbestände des § 164 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn (5) der Täter wider besseres Wissens und (7) mit einer bestimmten Absichten handelt.

(5) Wider besseres Wissens handelt, wer die Unrichtigkeit der behaupteten Verdachtstatsache zum Tatzeitpunkt erkannt hat (dolus directus 2: Wissen). Der Täter muss wissen, dass die Verdachtstatsache unwahr ist. Dass er den Verdächtigten für schuldig hält, ist unerheblich.

Als Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten sollen, führt Frau Kompa in ihrer Anregung zur Festsetzung eines Erörterungstermins wegen möglicher Kindeswohlgefährdung im Schreiben vom 25.08.2020 an das Amtsgericht Bergisch Gladbach, auf:

1. Die Schulleiterin des Kindes mache sich Sorgen.
2. Der Kindesvater habe Anträge gestellt, sein Kind vom Präsenzunterricht zu befreien.
3. Der Kindesvater verweigere die Maskenpflicht im Unterricht.
4. Der Kindesvater spreche sich dagegen aus, sein Kind früher in die Schule zu bringen.
5. Die Schulleiterin fühle sich vom Kindesvater stark gestört und teilweise bedroht.
6. Der Kindesvater spreche davon, dass kriegsähnliche Zustände herrschen würden, wie man sie seit dem Jahre 1945 in unserem Land nicht mehr kenne.
7. Der Kindesvater könne sein Kind in der aktuellen Gefahrensituation nicht dem Staat überlassen.
8. Der Kindesvater kündigt an Strafanzeigen gegen die Schule zu stellen.
9. Die Schule habe ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
10. Die Schulleiterin mache sich Sorgen, wie es dem Kind in der Situation mit ihrem Vater zuhause gehe.
11. Die Schulleiterin habe kein Zugang zu dem Kind.
12. Die Schulleiterin wisse nicht, was da zuhause los sein.
13. Die Schulleiterin mache sich große Sorgen.

Auf Seite 3 des Einschätzungsbogen des Jugendamts vom 21.08.2020 (Anlage A5) werden weitere gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung von Frau Kompa aufgeführt:

14. Das Kind besucht seit Schulstart die Schule nicht.

Die Sorgen einer Schulleiterin um ein Kind und ihr Unmut über dessen Kindesvater sind kein gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Sachliche Auseinandersetzungen politischer Natur zwischen dem Vater eines Kindes und seiner Schulleiterin indizieren keine Kindeswohlgefährdung.

Keine Kindeswohlgefährdung begründet u.a.: „wenn die Haltung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt, [denn] aus dem primären Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgt, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf.“ (BVerfG Beschluss 1 BvR 1178/14 vom 19.11.2014)

Dass keine Kindeswohlgefährdung vorlag bestätigt ex-post auch ein vom Familiengericht eingeholtes Gutachten des Familienpsychologen Matthias Petzold vom 19.03.2021:

• Eine ausführliche Befragung der Klassenlehrerin [des Kindes] hätte beim Jugendamt schnell zur Klarheit geführt, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. (Anlage B1)
• Er ist als allein erziehender Vater sehr engagiert und mit Sicherheit hinreichend erziehungsfähig … (Anlage B2)
• Die spezielle, sehr engagierte politische Haltung des Vaters hat die Entwicklung des Kindes bisher nicht negativ beeinflusst. (Anlage B2)

Den einzigen gewichtigen Anhaltspunkt, den Frau Kompa gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII auf sein Risikopotential für das Wohl unseres Kindes hätte einschätzen müssen, ist Punkt 14. Doch allein aus dem temporären Fernbleiben von der Schule – aus wichtigem außerordentlichem Grunde: den Grundrechtseinschränkungen – ist keine kausale Kindeswohlgefährdung ableitbar.

Das hat auch die Stadtverwaltung bestätigt, wie eine Email des Bürgermeisters Lutz Urbach vom 07.09.2020 (Anlage C1) deutlich macht:

Sie verweigern zur Zeit den Schulbesuch Ihres Kindes und bestehen auf einer Freistellung vom Präsenzunterricht wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Gefahren resultierend aus der Corona-Krise. Hinsichtlich der nunmehr eingeleiteten Schulzuführung Ihrer Tochter ist das Jugendamt nicht zuständig. Dieser Sachverhalt wird von der Schule verfolgt und geklärt. Unabhängig davon prüft das Jugendamt, ob darüber hinaus eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.“

Eine unmittelbare erhebliche Gefährdung des Wohl unseres Kindes (Kindeswohlgefährdung entsprechend §§ 1666, 1666a BGB i.V.m. § 8a SGB VIII) lag demnach nicht vor und Frau Kompa musste das, wie es aus der Aufführung hier offensichtlich ist, zum Tatzeitpunkt erkennen. Daraus folgt, dass sie wider besseres Wissens handelte.

(7) Absicht: Es genügt, wenn der Täter weiß, dass durch sein Handeln ein behördliches Verfahren oder behördliche Maßnahme gegen das Opfer eingeleitet wird (dolus directus 2). Ein Erörterungstermin über eine mögliche Kindeswohlgefährdung vor einem Familiengericht ist eine (10) behördliche Maßnahme, die mittels eines (9) gerichtlichen (behördlichen) Verfahrens durchgeführt wird. Aus den beigefügten Schriftsachen ergibt sich eindeutig, dass Frau Kompa die Absicht hatte, dass es zu dieser behördlichen Maßnahme/Verfahren kommt.

B) Falsche Verdächtigung Überprüfung des Kindeswohl nicht möglich

Ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach gemäß § 164 Abs. 2 StGB (in Tateinheit Verleumdung entsprechend § 187 StGB), weil sie entgegen der Wahrheit behauptet hat, eine Überprüfung der Situation wäre ihr nicht möglich gewesen:

Gemäß § 164 Absatz 2 des Strafgesetzbuches wird bestraft: (1) Wer (7) in gleicher Absicht (5) wider besseres Wissens (3) bei einer Behörde (4) oder öffentlich … (14) über einen anderen … (15) eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, … (16) die geeignet ist … (9) ein behördliches Verfahren (10) oder andere behördliche Maßnahme (11) gegen ihn (12) herbeizuführen (13) oder fortdauern zu lassen.

Falsche Anschuldigung der Frau Kompa gegen mich / Unwahre Tatsachenbehauptung: Überprüfung der Situation durch das Jugendamt war nicht möglich. (Anlage A2)

(1) Frau Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach hat am 25.08.2020 (3) gegenüber dem Familiengericht Bergisch Gladbach (5) wider besseres Wissens (15) behauptet, ihr wäre eine Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung bei uns zuhause nicht möglich gewesen (Anlage A2), (7) in der Absicht (9) ein gerichtliches Verfahren zur Erörterung ihrer Kindeswohlgefährungsvorwürfe (11) gegen mich (12) herbeizuführen (Anlage A).

Die objektiven Straftatbestände gemäß § 164 Abs. 2 StGB erfüllt, (1) wer (14) über einen anderen (3) gegenüber einer Behörde (4) oder öffentlich (15) unwahre Tatsachen behauptet, (16) die geeignet sind, (9) ein behördliches Verfahren (10) oder andere behördliche Maßnahme (11) gegen ihn (12) herbeizuführen (13) oder fortdauern zu lassen.

(1) Täter: Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach

Tatzeit: 25.08.2020

Tatmittel: Schreiben der Frau Kompa vom 25.08.20 (Anhang A2 letzter Absatz)

(3) Tatadressat: Familiengericht Bergisch Gladbach (Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB)

(1) Frau Kompa (15) behauptet, entgegen der Wahrheit, ihr wäre eine Überprüfung der Situation bei uns zuhause nicht möglich gewesen (Anlage A2). Dabei bezieht sie sich auf ihre Email vom 21.08.2020, in der sie einen Hausbesuch ihrerseits ankündigte (Anlage D1). Dem habe ich unter Bedingungen zugestimmt. Ich bestand auf Vorlage der Gefährdungsmeldung und eines Dienstausweises und teilte mich, dass ich Zeugen hinzuziehen und den Besuch auf Video aufnehmen würde (Anlage D2). Am 25.08.2020 teilte Frau Kompa in ihrer Anregung zur Festsetzung eines Erörterungstermins wegen möglicher Kindeswohlgefährdung im Schreiben an das Amtsgericht Bergisch Gladbach dazu mit:

Da es uns als Jugendamt unter diesen Voraussetzungen nicht möglich ist, eine mögliche Kindeswohlgefährdung Ihrer Tochter zu überprüfen, rege ich bei Gericht an, einen Erörterungstermin zur Überprüfung zu terminieren (Anlage D3).“

Die subjektiven Straftatbestände des § 164 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn (5) der Täter wider besseres Wissens und (7) mit einer bestimmten Absichten handelt.

(5) Wider besseres Wissens handelt, wer die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachenbehauptung zum Tatzeitpunkt erkannt hat (dolus directus 2: Wissen). Der Täter muss wissen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Ich habe dem Besuch unter Bedingungen zugestimmt (Anlage D2). Meine Zustimmung von rechtskonformen Bedingungen abhängig zu machen, um unsere Rechtsposition vor rechtswidrigen Übergriffen anderer zu schützen, war mein gutes Recht. Daraus zu folgern, dass eine Überprüfung der Situation bei uns zuhause nicht möglich gewesen wäre, ist eine absichtliche falsche Darstellung des Sachverhalts. Folglich hat Frau Kompa wider besseres Wissens gehandelt.

(7) Zur Absicht siehe A) (7)

Ich bitte Sie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren. Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meiner Strafanzeige unter Nennung des Aktenzeichens und Angaben entsprechend StPO § 158 Abs. 1 Satz 4.

Diese Strafanzeige leite ich in diversen Verfahren an Gerichte und Behörden bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften weiter. Sie wird hier im Internet veröffentlicht.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich.

Hochachtungsvoll