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„Der Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG unterfallen geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Bei dem […] Telemedium staatklautkinder.de dürfte es sich jedoch nicht um ein „in der Regel gegen Entgelt angebotenes“ Telemedium handeln, weil es dem [Betreiber] in Bezug auf sein Telemedienangebot an einer wirtschaftlichen Motivation fehlen dürfte.“ (Verwaltungsgericht Köln, 6. Kammer, 02.02.2024)
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Alle auf dieser Webseite genannten Personen haben mich in öffentlich-rechtlichen Verfahren der Kindeswohlgefährdung beschuldigt. Die Richtigstellung im öffentlichen Raum steht mir zu: Nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen müssen durch den Verletzten nicht hingenommen werden. (BVerfGE 99, 185, 196; 114, 339, 348)
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