Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 28.06.2022 in der Kostensache 00703567045146 u.a.
Bergisch Gladbach, 04.07.2022
Sehr geehrte Frau Kohlmeyer,
hiermit reiche ich Widerspruch gegen Ihren o.g. Bescheid ein.
I.
Die Forderungen des Landes NRW gegenüber meiner Person entbehren einer rechtlichen Grundlage, denn sie basieren
a) auf einer strafbaren falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) in Tateinheit mit einer Verleumdung (§ 187 StGB) durch die Schulleiterin Uta Will und der Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer (Link)
b) auf einer Beugung des Rechts (§ 339 StGB) durch den Richter Ralph Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach (Link)
c) auf einer Verleumdung durch den Sachverständigen Matthias Petzold (Link)
d) auf einer Beugung des Rechts durch die Richter Aps, Vaaßen und Dr. Volke am OLG Köln (Link)
II.
Wegen der vorgenannten strafbaren Taten in Verbindung mit den Entscheidungen der vorgenannten Richter, die Ihre Kostenforderungen begründen, sind Restitionsklagen gemäß § 580 ZPO Nr. 3 und Nr. 5 gegen diese zulässig. Dem muss die Aufklärung der strafbaren Taten zwangsläufig vorausgehen. Die Dauer der Aufklärung liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft und Gerichte. Dieser Umstand darf mir nicht angelastet werden.
III.
Die Aufklärung der gegen uns begangenen Verbrechen ist für mich mit Kosten – z.B. für Rechtsliteratur und Korrespondenz – verbunden, so dass ich mich dadurch gemäß Nr. 1.2 VV-LHO vorübergehend in von mir nicht verschuldeten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Die sofortige Einziehung der Forderungen würde es mir erschweren, rechtswidrige Taten abzuwehren, was für uns mit erheblichen Härten gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW verbunden wäre und uns unser Recht auf gleiche effektive Verteidigung wie einer finanziell bessergestellten Person verwehren würde. Demnach wäre Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen Art. 3 GG zulässig.
Meinem Stundungsantrag ist deswegen entsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW i.V.m. Nr. 1.2 VV-LHO und Art. 3 GG stattzugeben.
Hochachtungsvoll
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