Vormund Ulrich Blühm aus Rösrath misshandelt Kind
Der Vormund Ulrich Blühm aus Rösrath hat unser Kind durch soziale Isolation von Familie und Freunden seelisch misshandelt und damit gegen die Anti-Folterkonvention verstoßen
Herr Blühm verweigerte unserem Kind für 108 Tage, während er das Sorgerecht über sie ausübte, den regelmäßigen Kontakt mit ihrer Familie und Freunden, weil er, so sagte er mir, meine politische Einstellung für gefährlich hielt. Begründet wurde die Entziehung unseres Kindes damit, dass ich die Gefährlichkeit der Corona-Krise leugnen würde und die Maskenpflicht für Kinder ablehnte. Die Misshandlung unseres Kindes diente daher vorrangig als Strafe für meinen politischen Ungehorsam. Dieser Methode bediente sich auch die Staatssicherheitsbehörde der DDR.
Tatsächlich haben sich die Corona-Pandemie als ungefährlich für Kinder (Link) und medizinische Masken als wirkungslos gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie (Link) herausgestellt. Vielmehr schädigt man durch ständiges Maskentragen seine Gesundheit und schwächt sein Immunsystem (Link). Dies war aber für jedermann, mit Lese- und Mathegrundfähigkeiten, bereits im Frühjahr 2020 erkennbar. Wenn man sich nur die Mühe machte, die Daten zu studieren. Ich habe dem Familiengericht Bergisch Gladbach mehrere Studien vorgelegt, die allesamt ignoriert wurden. Wohlgemerkt bin ich kein Anarchist, Reichsbürger oder sonst ein Hippie. Ich habe Ökonomie studiert und bin seit über 20 Jahren politisch aktiv. Analysen der und Zweifel an den mir dargelegten Fakten sind mein täglich Brot. Inwiefern daraus eine derart große Gefahr aus meiner Person für unser Kind resultierte, dass man sie von ihrem ganzen Umfeld isolieren musste, konnte Herr Blühm nicht näher substantiieren.
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Durch Anordnung des Familienrichters Ralph Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 08.12.2020 wurde Herr Ulrich Blühm als Vormund unseres Kindes bestellt und sie am 09.12.2020 gegen 10:30 Uhr unter Anwendung von Gewalt in seine Obhut genommen. In Folge hat Herr Blühm als bestellter Erziehungsberechtigter unser Kind wie folgt seelisch misshandelt:
• er hat ihr in 108 Tagen Fremdunterbringung nur vier Mal für jeweils ca. 10 Minuten erlaubt, mit mir – ihrer Hauptbezugsperson – zu telefonieren und ihr nur fünf (insgesamt. ca. 4 Stunden) Umgangsbesuche mit mir gestattet,
• er hat für 50 Tage überhaupt keinen Kontakt zugelassen,
• er hat sie in dieser Zeit nur ein einziges Mal mit ihrer Mutter telefonieren lassen – nach ca. 100 Tagen Entziehung – und
• hat sie während der ganzen Zeit nicht einmal ihre Freunde sehen oder sprechen lassen.
Die rechtswidrige Isolierung von ihrem Lebensmittelpunkt über 108 Tage hat unsere Tochter schwer traumatisiert.
Gemäß § 823 BGB muss, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsgut eines anderen verletzt, dem anderen den daraus entstanden Schaden ersetzen. Deswegen fordere ich von Herrn Ulrich Blühm im Namen unseres Kindes, für den ihr durch sein rechtswidriges Handeln zugefügten Schmerzensgeld zu leisten.
Gemäß § 225 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Kind quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für es zu sorgen, das Kind an der Gesundheit schädigt.
„Quälerei ist die Zufügung lang andauernder oder wiederkehrender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden.“ (Beulke: Strafprozessrecht, Rn 134) Die Zulässigkeit der Folter ist auch in Ausnahmefällen kategorisch zu verneinen. (ebenda Rn 134a). Das Folterverbot ergibt sich aus dem Grundgesetz Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG, dem Strafprozessrecht § 136a StPO und internationalem Recht wie dem EMRK und der UN Menschenrechtskonvention.
Die konkrete Ausgestaltung der Kindesentziehung, Fremdunterbringung und Umgangskontakte lag im Verantwortungsbereich des Herrn Blühm.
Ein Kind hat das Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von u.a. seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. (§ 1631 Abs. 2 BGB) Wer ein Kind, das seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, quält oder roh misshandelt, begeht gemäß § 225 Abs. 2 StGB eine strafbare Kindesmisshandlung und wer dadurch die seelische Entwicklung des Kindes erheblich schädigt, eine schwere Kindesmisshandlung gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Geschütztes Rechtsgut des § 225 StGB ist neben der körperlichen Unversehrtheit auch die psychische Integrität des Kindes. Erfasst ist daher auch das Zufügen von Qualen, die zu rein seelisch Beeinträchtigungen des Opfers führen. (Vgl. Wessels et al. Strafrecht BT 1, 44. A., Rn. 281) Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. (Vgl. Wessels et al. Strafrecht BT 1, 44. A., Rn. 284) Schmerzen oder Leiden sind erheblich, wenn sie über ein durchschnittliches Maß hinausgehen. (Vgl. Müko-Hardtung, § 225, Rn. 12) Eine gefühllose oder unbarmherzige Gesinnung ist für das Quälen nicht erforderlich. (Vgl. BGH NJW 15, 3047) Eine Fürsorgeverhältnis i.S.d. § 225 StGB kann aus einer rechtlichen Verpflichtung zur Sorge für einen Schutzbefohlenen von längerer Dauer resultieren. (Vgl. Krey et al., Strafrecht BT 1, 16. A., Rn. 331)
Der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 ff. StGB) schützt als Rechtsgut „die körperliche Unversehrtheit des Menschen unter Einschluss seines körperlichen und gesundheitlichen Wohlbefindens.“ (Wessels/Hettinger: Strafrecht BT 1 Rn 245, vgl auch F.-C. Schroeder, Hirsch-FS, S. 725) „Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art.“ (Wessels/Hettinger: Strafrecht BT 1 Rn 257, vgl auch BGHSt 36, 1, 6) „Eine Störung des seelischen Wohlbefindens reicht nur aus, wenn sie einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand hervorruft, den körperlichen Zustand also nicht nur unerheblich verschlechtert.“ Das Hervorrufen von Angstzuständen bei unserer Tochter über mehrere Wochen durch die Trennung von ihrem Vater erfüllt diese Bedingungen. Denn die Folgen werden sie ihr Leben lang beeinträchtigen:
Wenn die Amygdala wiederholt durch chronische Stressoren ausgelöst wird, wird sie überaktiv […]. (Wenn) die Amygdala chronisch oder wiederholt aktiviert wird […] fängt sie an, ihre Vorhersagen darüber zu verfälschen, was beängstigend ist und was nicht. Die Amygdala beginnt, falsche Alarme an die anderen Teile des Gehirns zu senden, über Dinge, die eigentlich nicht beängstigend sein sollten […]. (Dr. Nadine Burke Haris in ‘Toxic Childhood Stress’, 2018, S. 67)
Wer einem anderen rechtswidrig einen Schaden zufügt, ist zu Ersatz des daraus entstanden Schadens verpflichtet (§ 823 BGB). Demnach hat Herr Blühm für die Wiedergutmachung der zugefügten Schmerzen Sorge zu tragen. Aber natürlich wird er als Organ der Rechtspflege von seinen Mittätern und Unterstützern beim Amtsgericht Bergisch Gladbach, dem Oberlandesgericht Köln und der Staatsanwaltschaft Köln vor Konsequenzen für sein rechts- und verfassungswidriges – und in letzter Konsequenz abartigem – Handeln geschützt. Deswegen fordere ich ihn hiermit öffentlich auf, für seine Taten die Verantwortung zu übernehmen.