Strafanzeige abgewiesen
Meine Strafanzeige gegen Herrn Petzold wegen Verleumdung und übler Nachrede wurde von der Oberamtsanwältin Rath von der Staatsanwaltschaft Köln zurückgewiesen mit der Begründung:
„Ein Vorsatz einen anderen „Herabwürdigungen“ ist Tatbestandsmerkmal für die Erfüllung sämtlicher Beleidigungsdelikte nach §§ 185 StGB. Ein Vorsatz, d.h. eine „Absicht“ Sie verächtlich zu machen ist in den fachlichen Äußerungen des Beschuldigten nicht gegeben.“ (972 Js 13450/21 vom 22.04.2022)
Dagegen habe ich Beschwerde eingelegt:
Gemäß der Vorsatzlehre wird ein objektiver Straftatbestand bereits durch das subjektive Billigen oder ein billigendes Inkaufnahme (dolus eventualis) des Taterfolgs und seiner wahrscheinlichen Folgen für das Opfer erfüllt. Demnach ist es für die Anklageerhebung ausreichend, dass Herr Petzold eine „konkretisierte Möglichkeitsvorstellung“ (Kindhäuser AT) der tatbestandlichen Umstände hatte und subjektiv billigend in Kauf genommen hat, dass ich durch seine objektiv gegebenen Herabwürdigungen meiner Person durch die Behauptung bzw. Verbreitung unwahrer ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen, zu Schaden komme.
Ein Billigen ist sogar dann gegeben, wenn der Erfolg dem Täter höchst unerwünscht ist, er sich jedoch mit ihm abgefunden hat. Ein Billigen ist auch gegeben, wenn der Täter die von ihm für mögliche gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf nimmt.
Die Straftatbestände der Verleumdung und üblen Nachrede sind auch durch Unterlassen zu erfüllen. Da Herr Petzold es ablehnt, selbst nach Beweis des Gegenteils seiner Tatsachenbehauptungen, gegenüber den Adressaten seiner Behauptungen eine Richtigstellung auszusprechen, kann mit Sicherheit behauptet werden, dass er weiterhin die negativen Folgen seiner Behauptungen für meine Person billigend hinnimmt.
Meine Beschwerde wurde von Oberstaatsanwalt Bert Esser von der Generalstaatsanwaltschaft Köln zurückgewiesen mit der Begründung:
„Es bestehen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass Professor Petzold im Sinne einer Verleumdung oder üblen Nachrede seinen gutachterlichen Äußerungen vorsätzlich unwahre Tatsachen oder solche, die nicht erweislich wahr sind, zugrunde gelegt hat.“ (53 Zs 231/23 vom 09.06.2023)
Oberstaatsanwalt Esser verfälscht damit den Sachverhalt und verdreht die Rechtssituation. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass Herr Petzold Straftatbestände zu Lasten unserer Familie erfüllt hat, habe ich dargelegt. Ob es Herrn Petzold darauf ankam, unserer Familie durch Lügen bewusst zu Schaden oder er dies – aus welchen Motiven auch immer – lediglich billigend in Kauf genommen hat, spielt für die Tatbestandsmäßigkeit einer Verleumdung oder üblen Nachrede keine Rolle, sonder nur im Strafmaß.
Strafvereitelung durch Staatsanwaltschaft
Dem Staatsanwalt steht kein Ermessensspielraum darüber zu, ob er Anklage erhebt. Erhält die Staatsanwaltschaft durch Strafanzeige oder Strafantrag Kenntnis über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, ist sie gemäß dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, einzuschreiten und muss den Sachverhalt gemäß § 160 Abs. 1 StPO erforschen (Ermittlungszwang). Bei genügendem Anlass ist sie gemäß § 170 Abs. 1 StPO zur Erhebung der öffentlichen Anklage verpflichtet (Anklagezwang). ( Vgl. Beulke: Strafprozessrecht Rn. 17, 18, 21, 311)
Die Pflicht zu handeln folgt aus dem Gewaltmonopol der Staatsanwaltschaft, da Privatleute keine öffentliche Anklage erheben können. „Wenn der materielle Strafanspruch und dessen Durchsetzung allein dem Staat obliegen, dann muss der Staat auch gegen jeden Verdächtigen in der gleichen Weise vorgehen, nämlich ohne Ansehen der Person und deren Stellung. Dies gebietet auch der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.“ (Beulke: Strafprozessrecht Rn. 17)
Der BGH hat die Pflichten eines Staatsanwalts im Urteil III ZR 95/68 konkretisiert:
Die Entscheidung des Staatsanwalts über die Erhebung einer Anklage im Bereich des Legalitätsprinzip [ist] keine Ermessensentscheidung; Amtsträger haben vielmehr bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts einen bestimmten Rechtsbegriff mit einem gewissen Beurteilungsspielraum anzuwenden. […] Der Staatsanwalt hat keine Wahlmöglichkeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine für eine Anklageerhebung oder Eröffnung vorlagen. Der Staatsanwalt musste Anklage erheben, wenn der hinreichende Tatverdacht für eine strafbare Handlung festgestellt war.
Demnach war die Staatsanwaltschaft Köln gesetzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede zu meinen Lasten einzuleiten und Klage gegen Herrn Petzold zu erheben. Stattdessen vereiteln die Staatsanwaltschaft Köln und die Generalstaatanwaltschaft Köln die Bestrafung des Herrn Petzold.