Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg lügen gegenüber Jugendamt, Schulamt und Gerichten und verstoßen dadurch gegen Strafgesetze. Die Staatsanwaltschaft Köln und die Bezirksregierung Köln schützen die Vorgenannten vor Strafverfolgung und Disziplinarmaßnahmen, trotz vorgelegter Beweise für strafbares Fehlverhalten.
Öffentliche Anklage gegen Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg (GGS Bensberg)
wegen Verleumdung§187StGB ÜbleNachrede§186StGB Nötigung§240StGB PolitischeVerdächtigung§241aStGB
Fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Gefährdung des Wohls eines Kindes§223StGB
A) Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg (GGS Bensberg) haben am 20. und 21.08.2020 auf Grundlage ihrer „eigenen Beobachtungen“ (sic) vermeintliche Tatsachen über mich gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsanzeige (B1) verbreitet, die geeignet waren mein Ansehen herabzuwürdigen, von denen sie wussten, dass sie unwahr sind und deren Unwahrheit bewiesen werden kann. Ich fordere die Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer hier öffentlich auf, die folgend gelisteten Verleumdungen meiner Person beim Jugendamt und Familiengericht Bergisch Gladbach schriftlich richtigstellen:
- Das Kind komme nun seit Beginn der Schule nicht zum Unterricht. (B1, Seite 2 Inhalt der Meldung)
- Kindesvater schickt sein Kind nicht mehr zu Schule. (B1, Seite 2 Antwort auf die Frage, was Sie jetzt zur Meldung veranlasst hat)
- Die Gefährdung des Kindes ist akut. (B1, Seite 2 Einschätzung der Meldung)
Die Wahrheit ist, dass auf meinen Antrag (B2) (B3) hin die Schulleiterin Uta Will unser Kind am 12.08.2020 per Telefonat, auf Seiten der Schule im Beisein der Klassenlehrerin unseres Kindes, Jennifer Leitmeyer, vom Präsenzunterricht freigestellt hat. Diese Freistellung hat die Schulleiterin am 19.08.2020 telefonisch aufgehoben und gefordert, dass unser Kind ab dem Folgetag wieder die Schule besuche. Entsprechend wurde zwischen dem 12.08.2020 und dem 19.08.2020 das Fehlen unseres Kindes auch nicht gerügt. Die erste Rüge der Abwesenheit unseres Kindes trägt das Datum 20.08.2020 (B4). Am 20.08.2020 habe ich aufgrund der nervlichen Belastung in dieser Angelegenheit per E-Mail einen Elternkrankentag gemeldet (B5). Unser Kind hat an diesem Tag daher nachweislich nicht unentschuldigt gefehlt. Am 21.08.2020, dem Tag der Meldung, hat unser Kind regulär die Schule besucht. Dies muss im Klassenbuch der Klassenlehrerin Jenniger Leitmeyer festgehalten worden sein. Dementsprechend konnte an diesem Tag von einer akuten Gefährdung unseres Kindes durch meine Person nicht die Rede sein.
B) Weiterhin fordere ich die Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer auf, nachfolgende Verleumdung meiner Person beim Jugendamt und Familiengericht Bergisch Gladbach schriftlich richtigstellen:
- Der Kindesvater spricht in seinen Mails davon, dass er sein Kind nicht an den Staat abliefern könne, in der aktuellen Gefahrensituation, wie sie seit 1945 nicht mehr vorgekommen ist. (B1, Seite 2 Inhalt der Meldung)
Das ist eine Verdrehung meiner Worte aus meiner Krankmeldung vom 20.08.2020 (B5), in der ich schrieb: „Sehr geehrte Frau Will, ich konnte angesichts der Tatsache, dass ich unser einziges Kind während einer GEFAHRENSITUATION, wie sie seit 1945 in diesem Land nicht mehr vorgekommen ist, an den Staat abliefern MUSS, gestern Nacht nicht schlafen. Ich bin daher heute krank und kann mein Kind nicht in die Schule bringen.“ Im August 2020 drohten Gesundheitsämter Kinder bei Vorliegen einer Covid-Infektion von den Eltern abzusondern. Meine Sorgen waren berechtigt. Meine Wortwahl ähnelt der des Bundesministeriums für Inneres, welches im März 2020 verkündete: „Das pandemische COVID-19-Virus ist […] die größte Herausforderung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs.“
C) Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jenniger Leitmeyer haben weiterhin vermeintliche Tatsachen über mich gegenüber dem Jugendamt verbreitet, die geeignet waren mein Ansehen bei dieser Behörde herabzuwürdigen, denen ich einen Wahrheitsgehalt abspreche. Ich fordere Frau Will und Frau Leitmeyer auf, die folgend gelisteten üblen Nachreden beim Jugendamt und Familiengericht schriftlich richtigstellen:
- Frau Will habe den Kindesvater mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. (B1, Seite 2 Inhalt der Meldung)
- Es sind seit knapp 2 Wochen Auffälligkeiten bekannt. (B1, Seite 2 Inhalt der Meldung)
- Eine Anzeige wegen Gefährdung Schutzbefohlener, Körperverletzung oder Totschlag seien die Folge, wenn der Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht abgelehnt werde. (B1, Seite 2 Inhalt der Meldung)
Frau Will hat mich nicht mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. Es gab keine Auffälligkeiten bei unserem Kind. Meine kritische politische Einstellung gegenüber den Einschränkungen der Grundrechte unseres Kindes ist keine Auffälligkeit im Sinne einer Kindeswohlgefährdung. Es handelt sich dabei schlicht um eine andere Meinung. Zu keiner Zeit habe ich Frau Will oder Frau Leitmeyer (i.S.v. StGB 240) dazu genötigt, sich meinen Vorstellungen zu beugen. Ich habe lediglich bekannt gegeben, dass ich weitere rechtliche Schritte einleiten werde, wenn die Grundrechte unseres Kindes eingeschränkt werden.
D) Nötigung ist die rechtswidrige Androhung eines empfindlichen Übels, um die freie Willensentschließung und -betätigung eines Anderen zu beeinträchtigen (vgl. § 240 StGB). Die Nötigung ist nur dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. Die Verwerflichkeit beurteilt sich nach der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel (Mittel-Zweck-Relation). Mittel und Ziel können für sich genommen bereits verwerflich sein. Verwerflich kann aber auch erst ihre Verknüpfung sein (Wiki). Die Verwerflichkeit ist zu bejahen, wenn Umstände hinzutreten, die das Nötigungsmittel als grob sozialwidrig erscheinen lassen (Wiki).
Nachdem die Schulleiterin Will die unter BA bis BC beschriebenen Straftaten gegen uns begangen hat, mahnte sie mich wöchentlich, dass ich unser Kind wieder in ihre Schule bringen solle und drohte mir mit Zwangsmaßnahmen. Das Nötigungsmittel erscheint meines Erachtens angesichts der von ihr gegen uns begangenen Straftaten grob sozialwidrig, denn ich hatte danach jedes Recht zu verweigern, der Schulleiterin Will unser Kind in ihren Verantwortungsbereich zu übergeben. Ich klage Schulleiterin Uta Will der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg (GGS Bensberg) hiermit wegen Nötigung an.
E) Die Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer haben durch die Verbreitung von Lügen über unsere Familie das Wohl und die Gesundheit unseres Kindes fahrlässig geschädigt. Ich klage Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer deswegen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Gefährdung des Wohls unseres Kindes an.
Mein Strafantrag gegen Frau Will wegen o.g. Straftaten wurde von der Oberstaatsanwältin Katrin Kempkens von der Staatsanwaltschaft Köln ohne Bearbeitung, mit der Begründung, dass keine objektiven Hinweise auf eine Straftat vorlägen, eingestellt. Daher sehe ich mich gezwungen, die Wahrung unserer Rechte öffentlich einzuklagen. Ich fordere hiermit Frau Will öffentlich dazu auf, ihre Anschuldigungen gegen mich richtig zu stellen und für alle mit dem Verfahren vor dem Familiengericht verbundenen Kosten Schadensersatz zu leisten und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.