V.
Das Verdächtigen der – akuten – Kindeswohlgefährdung ist ein Verdächtigen entsprechend § 164 StGB. Unerheblich dabei ist, ob die Verdächtigung der Kindeswohlgefährdung nur als Einschätzung erfolgt. Denn „unter Verdächtigen ist jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt wird.“ (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn 672, auch BGHSt 14, 240, 246; 60, 198, 202)
Wer in der Absicht, ein behördliches Verfahren auszulösen, einen falschen Verdacht auf einen anderen lenkt, macht sich gemäß § 164 StGB strafbar. Dass er den Verdächtigten für schuldig hält, ist unerheblich, soweit die Tatsachenbehauptung objektiv unwahr ist. Die Wortwahl: „Ich mache mir Sorgen, dass …“, erzeugt einen hinreichenden Verdachtsmoment iSd § 164 StGB. Insbesondere, wenn ausgedrückt durch Beamte im Dienst.
„Wesentlich ist nach herrschender Meinung, dass der Täter Tatsachen behauptet oder Fakten „sprechen“ lässt, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen und die geeignet sind, den für ein behördliches Einschreiten erforderlichen Verdachtsgrad zu begründen.“ (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn 673, mit weiteren Literaturverweisen) Der Verdacht wurde durch die unwahre Tatsachenbehauptung, ein sog. falsches Beweisanzeichen, unser Kind hätte die ersten sieben Tage des Schuljahrs 2020/21 (12.08.-20.08.2020) unentschuldigt gefehlt, untermauert (vgl. Krey et al Strafrecht BT Band 1 Rn 798, 799). Das Erzeugen eines falschen Verdachtsmoments geht über eine Einschätzung weit hinaus.
Es handelt sich bei einer solchen Verdächtigung auch nicht um ein Werturteil, weil solche dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sein dürfen. Ein Werturteil bzw. Meinungsäußerung ist die subjektive Einschätzung des sich Äußernden zu einem Sachverhalt. Als solches ist es einer objektiver Klärung mittels Beweisen unzugänglich. Eine objektive Einstufung als wahr oder unwahr ist nicht möglich. Tatsachen hingegen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare Geschehnisse und Zustände und sind dem objektiven Beweis entsprechend zugänglich. In diesem Fall wurde im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens und 108 Kindesentziehung zur Prüfung des Kindeswohls nachgewiesen, dass zu keiner Zeit von meiner Seite aus eine Kindeswohlgefährdung vorlag.
Verletzt wurde das Wohl unseres Kindes allerdings durch das von Frau Will und Frau Leitmeyer angestoßene Verfahren selbst. Aus dieser Traumatisierung resultieren langfristige, zur Zeit noch nicht abzuschätzende Spätfolgen.
Abgesehen von den strittigen Fehltagen und den auf persönlichen Werturteilen beruhenden Sorgen der Schulleiterin Will und Lehrerin Leitmeyer, gab es keine spezifischen Verdachtsmomente, die eine Auffälligkeit im Sinne einer gesetzlich relevanten Gefährdung des Wohls unseres Kindes begründen würden.