Richter Ralph Verch am Amtsgericht Bergisch Gladbach schreibt sich selbst das Recht zu, Eltern und Kinder jederzeit auch ohne Sachgrund vor sein Gericht zu zitieren. Folgt man seinen rechtswidrigen Aufforderungen nicht, wird das Kind kurzerhand in Gewahrsam genommen und von seinen Eltern isoliert, um diese gefügig zu machen. Richter Verch beugt Recht und Gesetz und zieht zur Rechtsfindung eigene Maßstäbe heran.

Dem Kindesvater wurde wegen einer MÖGLICHEN Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge entzogen. Nach BEGUTACHTUNG des Kindes und des Kindesvaters wurde das Kind [nach 108 Tagen Isolierung von seinen Eltern und Freunden] in den Haushalt des Kindesvaters zurückgeführt. Die Schlussfolgerung des Kindesvaters, die Anordnung sei zu unrecht ergangen, trifft nicht zu.“ (Richter Ralph Verch, Amtsgericht Bergisch Gladbach am 15.12.2021)

-> „Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.“ (BVerfG BVG 108/2014)

-> Der Zweck heiligt nicht die Mittel. „Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“ (Art. 104 Abs. 1 GG) „Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.“ (§ 136a StPO)

-> Seelische Verletzungen des Kindes sind unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB). Wer ein Kind quält oder roh misshandelt wird bestraft (§ 225 Abs. 1 StGB). Wer seine Fürsorgepflicht gegenüber einem Kind verletzt und es dabei in Gefahr bringt, in seiner Entwicklung geschädigt zu werden, wird bestraft (§ 171 StGB). Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird bestraft (§ 229 StGB).