Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 83: Verbrechen und Vergehen im Amt

Bergisch Gladbach, 11.12.2020

Strafanzeige gegen Nicole Kompa vom Jugendamt Bergisch Gladbach wegen der ungesetzlichen Vollstreckung gegen Unschuldige (StGB § 345)

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erstatte hiermit Strafanzeige wegen der ungesetzlichen Vollstreckung gegen Unschuldige (StGB § 345) gegen Frau Nicole Kompa, Sozialarbeiterin B.A., Stadt Bergisch Gladbach, FB-5 Jugend und Soziales, Fachstelle Kinderschutz, An der Gohrsmühle 18 in 51465 Bergisch Gladbach.

Begründung:
Frau Kompa wurde vom Familiengericht Bergisch Gladbach durch Richter Verch angewiesen, eine behördliche Aufbewahrung unseres Kindes [blank] zu vollstrecken. Die Kindesinobhutnahme unseres acht Jahre alten Kindes durch das Jugendamt, vertreten durch Frau Kompa, erfolgte mittels eines massiven Polizeieinsatzes am 09.12.2020 gegen 11:00 Uhr.

Die Kindesinobhutnahme erfolgte auf Grundlage der BGB §§ 1666 und 1666a. Doch BGB § 1666a verpflichtet Amtsträger und Staatsbeschäftige den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und öffentlicher Hilfen Vorrang zum Kindesentzug zu geben. 1666a legt fest, dass „Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“ und dass die „gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Das Gericht führt als Begründung für die Inobhutnahme die Gefahr auf, dass das Kind mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Lernstoff verpasst hat und wahrscheinlich keine sozialen Kontakte halten darf. Doch weder das Familiengericht noch Frau N. Kompa haben Maßnahmen unternommen, die behaupteten Gefährdungen durch mildere Mittel abzustellen. Mir wurden keinerlei öffentliche Hilfen angeboten. Bis zur Erteilung des Beschlusses hatte das Familiengericht nicht einmal aufgeführt, welche Vorwürfe mir konkret gemacht werden. Das Gericht schrieb lediglich, dass es sich einen Eindruck vom Kind machen möchte. Auf meine Aufforderungen die Anschuldigungen gegen mich zu substantiieren hat das Familiengericht nicht geantwortet.
Die Kindesinobhutnahme erfolgte daher in Verletzung des BGB § 1666a. Sie entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Frau Kompa hat demnach eine Vollstreckung gegen Unschuldige durchgeführt, denn „(wer) als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung (…) einer behördlichen Verwahrung berufen ist, (…) obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, (…) wird bestraft.“ (StGB
§ 353).

Ich beantrage hiermit die Strafverfolgung der Frau Kompa. Da unser Kind sich immer noch gesetzwidrig in den Händen von Fremden befindet, bitte ich um eine zügige Bearbeitung.
Weitere Informationen zum Vorfall finden Sie auch in meinen Strafanzeigen wegen der Entziehung Minderjähriger gegen Richter Verch vom 09.12.2020. Gerne lasse ich Ihnen eine Kopie zukommen.