Anklage gegen Rechtsanwalt / Kindesbeistand Michael Meyer aus Bergisch Gladbach
wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Kindesmisshandlung (§ 225 StGB), Kindesentziehung (§ 235 StGB)
Rechtsanwalt Michael Meyer hat im Rahmen seiner Berufung zum Rechtsbeistand unseres Kindes vor dem Familiengericht Bergisch Gladbach Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Misshandlung und Entziehung unserer Tochter geleistet.
I.
Mit Schreiben vom 12.10.2020 hat das Gericht mich informiert, dass RA Michael Meyer (Leverkusener Straße 9, 51467 Bergisch Gladbach) in unserem Verfahren als Rechtsbeistand bestellt wurde. Mein Schreiben vom 17.10.2020 an RA Meyer: „Sehr geehrter Herr Meyer, das Familiengericht Bergisch Gladbach hat Sie zu unserem Verfahrensbeistand bestellt. Ich würde Sie in dieser Aufgabe bitten, in Erfahrung zu bringen, was der Gegenstand des o.g. Verfahrens ist. Was wird mir oder unserem Kind vorgeworfen? Welche Gesetze haben wir gebrochen? Warum müssen wir vor Gericht erscheinen? Bis mir/uns konkrete Vorwürfe vorgelegt wurden, bitte ich von einer persönlichen Kontaktaufnahme abzusehen. Ich habe Strafanzeige gegen Richter Verch eingereicht. Bitte erreichen Sie eine Verfahrungsvertagung, bis die Staatsanwaltschaft über meine Anzeige einen Bescheid erlässt.“
Mit Schreiben vom 21.10.2020 teilte Rechtsanwalt Michael Meyer aus Bergisch Gladbach mit, dass mit unserer Tochter und mir ein Gespräch über die aktuelle Situation (gemeint ist das Verfahren vor dem Familiengericht) führen möchte (Anhang XX). Daraufhin habe ich ihn mit Schreiben vom 23.10.2020 gebeten, darzulegen, warum ich meine Erziehungsfähigkeit vor Gericht beweisen müsse: „Sehr geehrter Herr Meyer, warum möchte sich das Jugendamt ein „aktuelles Bild von (unserer) Tochter machen“? Wissen Sie, dass wir Eltern unsere Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen müssen? Solange es keinen konkreten Grund gibt, den das Jugendamt mit den Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt, gibt es aus meiner Sicht auch keine gesetzliche Grundlage für Gespräche, Anhörungen oder Verhandlungen. Eine Vorladung zur Verhandlung bei Gericht ohne konkrete Vorwürfe ist eine Nötigung (StGB §240).“
Ich erhielt keine Antwort von RA Meyer auf meine Schreiben. Deswegen habe ich meine Position mit Schreiben vom 25.11.2020 konkretisiert: „Sehr geehrter Herr Meyer, soweit ich das verstanden habe, wurden Sie dazu bestellt, unsere Interessen vor Gericht zu vertreten. Diese fasse ich kurz wie folgt zusammen: Wir wollen unser Kind vor Körperverletzungen durch das Tragen einer Maske zu schützen. Richter Verch hat von mir unzählige Indizien erhalten, die nahelegen, dass das Maskentragen mit erheblichen Gesundheitsrisiken für Kinder verbunden ist. Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht ist das geeignetere und mildere Mittel, eine Erkrankung, Übertragung oder Verletzung an Leib und Leben durch Maskentragen zu verhindern. Weiterhin habe ich ihm mitgeteilt, dass unsere Tochter zuhause vollumfänglich Schulunterricht nimmt. Während Deutschlandweit die Schulleistungen einbrechen, sind wir mit dem Lernstoff der 2. Klasse nach weniger als vier Monaten fast fertig und beginnen nun mit der Integration der 3. Klasse. Weder unsere Tochter noch ich möchten, dass sie zur GGS zurückkehrt. […] Da Herr Verch es nicht für nötig hält, auf meine Anträge und Schreiben zu antworten, sehe ich auch keine Notwendigkeit zur Anhörung zu erscheinen.“
Rechtsanwalt Meyer hat auf meine Schreiben nicht geantwortet. Es wäre ein leichtes für Herrn Meyer gewesen, sachlich darzulegen und rechtskonform zu begründen, warum sich das Jugendamt, das Familiengericht oder er sich im Auftrag des Gerichts einen Eindruck von unserem Kind machen möchten. Stattdessen hat er die Freiheitsberaubung, Misshandlung und Entziehung unseres Kindes zur Begutachtung unserer Familie unterstützt.
II.
Rechtsanwalt Michael Meyer hat sich, statt die Interessen unseres Kindes zu vertreten, unverzüglich auf die Seite des Richter Verchs geschlagen, indem er seine rechtswidrigen Vorladungsgründe zur Anhörung wegen Kindeswohlgefährdung unterstützt hat. Auch er forderte mich ohne Begründung der Kindeswohlgefährdung dazu auf, mit unserem Kind zu einem Gespräch zu ihm zu erscheinen, damit er sich ein aktuelles Bild unserer Tochter machen kann und um über ihre aktuelle Situation zu sprechen. Meine an ihn gerichtete Aufforderung, klar darzulegen, gegen welche Vorwürfe ich mich denn eigentlich wehren soll, wurde von ihm ignoriert. Er hat nicht nur seinen Job nicht gemacht. Er hat sich an den Straftaten des Herrn Verch direkt beteiligt.
III.
Während ihrer Gefangenschaft in den Händen des Jugendamtes hat Rechtsanwalt Michael Meyer unser Kind befragt. Dabei wollte er von ihr – einem achtjährigem Kind – wissen, was ihr an ihrem Vater nicht gefallen würde.
IV.
Ich werfe Rechtsanwalt Michael Meyer vor, gegen § 1 Abs. 3 Berufsordnung der Anwälte verstoßen zu haben: „Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.„ (§ 1 Abs. 3 Berufsordnung der Anwälte, 2022)