Am 11.08.2020 habe ich eine Befreiung von der Präsenzpflicht der Schule unseres Kindes wegen der Corona-Krise beantragt. Schulleiterin Uta Will von der GGS Bensberg meldete sich am nächsten Morgen telefonisch und gewährte eine Freistellung bis zu den Herbstferien. Am 20.08.2020 hat sie die Befreiung aufgehoben und mich am selben Tag beim Jugendamt wegen akuter Kindeswohlgefährdung angezeigt, weil unsere Tochter seit dem 12.08.2020 unentschuldigt nicht zu Schule käme und sie mich mehrfach vergeblich auf die Schulpflicht hingewiesen hätte.
Per Klage vor dem Verwaltungsgericht habe ich die Rücknahme und Richtigstellung der unwahren Tatsachenbehauptungen gefordert.
RA Dr. Herfs dreht die Beweislastpflicht, die für amtliche Äußerungen gilt (vgl. BVerwG C 6 C 11.20) um und behauptet, ich müsse beweisen, dass unser Kind nicht unentschuldigt gefehlt hat und dass sich alleine aus ihrem unentschuldigtem Fehlen auf eine akute Kindeswohlgefährdung schließen lasse. Die Schulleiterin hätte mich telefonisch vergeblich auf die Schulpflicht hingewiesen, das ergäbe sich aus glaubhaften Aussagen der Schulleiterin.
Gesetz und Rechtssprechung sind eindeutig, wenn ein Amtsträger im Rahmen seines Dienstes eine Tatsache behauptet, trägt er die volle Beweislast. Das Ziehen von Schlüssen aus naheliegenden Darstellungen ersetzt keinen Beweis. Ein Rechtsanwalt, der seinem Mandaten verhilft, eine falsche Beweislage zu schaffen, indem er Wahrheiten verfälscht und Gesetz und Recht vorsätzlich falsch auslegt, erfüllt den Straftatbestand der Beihilfe zur Rechtsbeugung.