Frau Viola Niemeier vom Schulamt des Rheinisch-Bergischen Kreises verbreitet wider besseres Wissens unwahre Tatsachenbehautungen über unsere Familie und beugt das Recht zu unseren Lasten durch rechtswidrige Ordnungsgeldsbescheide.
An das
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
(Nur) Per Fax an: 0221/2066-7000
Bergisch Gladbach, 25.09.22
Klage gegen Ordnungsverfügung des Schulamtes des Rheinisch-Bergisch Kreises wegen Straftaten der Schule und des Schulamtes zu Lasten unserer Familie
Aktenzeichen der Behörde: [blank]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich klage hiermit auf Grundlage von Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. § 34 StGB und § 16 OWiG gegen die beigefügte Ordnungsverfügung des Schulamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises mit dem Aktenzeichen [blank] vom 19.09.2022, in der das Schulamt die Einhaltung der Schulpflicht unseres Kindes unter Androhung von Zwang fordert.
Gründe:
I.
Die Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg haben gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach und dem Schulamt des Rheinisch-Bergischen Kreises unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über unsere Familie verbreitet, die dazu geführt haben, dass unser Kind durch Staatsbedienstete 108 Tage der Freiheit beraubt und seelisch misshandelt wurde. Weder die Stadtverwaltung der Stadt Bergisch Gladbach, noch das Schulamt des Rheinisch-Bergischen Kreises, haben in dieser Sache Interesse gezeigt, die Straftaten der vorgenannten – im Dienst der Stadt Bergisch Gladbach und des Schulamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises stehenden – Personen zu unseren Lasten aufzuklären. Entsprechend habe ich begründetes Misstrauen gegenüber Staatsbediensteten der Stadt- und Schulverwaltung der Stadt Bergisch Gladbach und des Rheinisch-Bergischen Kreises.
Die Schulpflicht ist eingebettet in die Rechtsordnung unseres Landes. Diese Rechtsordnung haben Staatsbedienstete zu unserem Schaden verletzt. Die Vorfälle bedürfen der Aufklärung und Wiedergutmachung zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Des Weiteren haben wir als Opfer schwerer Straftaten Anspruch auf eine psychologische Therapie (Traumabehandlung). Bis dahin ist meine Ablehnung der Beschulung unseres Kindes durch die Stadt Bergisch Gladbach oder den Rheinisch-Bergischen Kreis unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, § 34 StGB und § 16 OWiG mit Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtskonform.
Dementsprechend widerspreche ich auf Grundlage vorgenannter Gesetze der Aufforderung des Schulamtes, unser Kind wieder in die Schule zu schicken, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
• Wiederherstellung des Rechtsfriedens nach falscher Verdächtigung und Verleumdung durch die Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer entsprechend Abschnitt II.
• Abgeschlossene psychologische Traumabehandlung für Kind und Vater nach Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und seelischer Kindesmisshandlung durch Staatsbedienstete der Stadt Bergisch Gladbach, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Landes Nord-Rhein-Westfalen entsprechend Abschnitt III.
II.
A) Verleumdungen und falsche Verdächtigungen
i) Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg (GGS Bensberg) haben am 20.08.2020 auf Grundlage ihrer „eigenen Beobachtungen“ (sic) vermeintliche Tatsachen über unsere Familie gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsanzeige (Anlage A1-A3) verbreitet, die geeignet waren, unser Ansehen herabzuwürdigen, von denen sie wussten, dass sie unwahr sind und deren Unwahrheit bewiesen werden kann.
• [Das Kind] komme nun seit Beginn der Schule nicht zum Unterricht. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)
• Kindesvater schickt [sein Kind] nicht mehr zu Schule. (Anlage A2 Antwort auf die Frage: „Was veranlasst Sie jetzt zur Meldung?“)
Die Wahrheit ist, dass auf meinen Antrag hin (Anlage B1-B3) die Schulleiterin Uta Will unser Kind am 12.08.2020 per Telefonat – aufseiten der Schule im Beisein der Klassenlehrerin unseres Kindes, Jennifer Leitmeyer, – bis zu den Herbstferien 2020 vom Präsenzunterricht freigestellt hat. Diese Freistellung hat Frau Will am 19.08.2020 telefonisch aufgehoben und gefordert, dass unser Kind ab dem Folgetag wieder die Schule besuche. Entsprechend wurde zwischen dem 12.08.2020 und dem 19.08.2020 das Fehlen unseres Kindes auch nicht gerügt. Die erste Rüge der Abwesenheit unseres Kindes trägt das Datum 20.08.2020 (Anlage C1). Am 20.08.2020 habe ich aufgrund der nervlichen Belastung in dieser Angelegenheit per E-Mail einen Elternkrankentag gemeldet (Anlage D1). Unser Kind hat an diesem Tag daher nachweislich nicht unentschuldigt gefehlt und damit lag auch hier keine Verletzung der Schulpflicht gemäß § 126 Abs. 1 Nr 4 SchulG NRW vor.
Am 21.08.2020 hat unser Kind regulär die Schule besucht. Dies muss im Klassenbuch der Klassenlehrerin Frau Leitmeyer festgehalten worden sein. Am selben Tag kontaktierte mich das Jugendamt wegen einer Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Anzeige durch die Schule. Erst danach habe ich unser Kind unter Berufung auf Verletzung unserer Grundrechte durch Frau Will und Frau Leitmeyer, ab dem 24.08.2020, eigenmächtig nicht mehr in die Schule geschickt.
Meine Angaben decken sich mit den Diskrepanzen in den Akten des Schulamtes gemäß Akteneinsicht vom 11.07.2022. Am 26.08 schreibt Schulleiterin Will in einer Email an Schulamtsmitarbeiterin Niemeier: „das […] Mädchen fehlt bereits seit dem 24.08.2020 […]“ (Anlage SA1: Blatt 12 in den Akten des Schulamtes). In einer Timeline der Schule über unser Kind befinden sich für die Tage 12.08. bis 19.08.2020 keine Meldungen über Schulversäumnisse (Anlage SA2: Blatt 60 in den Akten des Schulamtes). In ihrer Versäumnisanzeige an das Schulamt vom 31.08.2020 meldet Schulleiterin Will den 21.08.2020 – der Tag an dem unser Kind am Präsenzunterricht der Schule teilgenommen hat – nicht als Fehltag (Anlage SA3: Blatt 1 in den Akten des Schulamtes).
Ich habe das Schulamt auf die Unwahrheit der Behauptungen der Frau Will und der Frau Leitmeyer hingewiesen (Anlage SA4: Blätter 26 und 27 in den Akten des Schulamtes). Aus den Akten ergeht, dass die Mitarbeiter des Schulamtes keine Bemühungen unternommen haben, die Diskrepanzen in den Meldungen der Frau Will und Frau Leitmeyer aufzuklären. Stattdessen haben sie wissentlich einen unwahren Sachverhalt (Schulversäumnis ab dem 12.08.2020) an andere Behörden (Jugendamt, Familiengericht, Amtsgericht) gemeldet (Anlage SA5: Blätter 17-19; X) in den Akten des Schulamtes) und damit gleichfalls gegen §§ 164, 187 StGB verstoßen und damit die Freiheitsberaubung, Entziehung und Misshandlung unseres Kindes als Garanten mitverursacht (§§ 239, 235, 225, 13 StGB).
ii) Des Weiteren haben Frau Will und Frau Leitmeyer gegenüber dem Jugendamt behauptet:
• Der Kindesvater spricht in seinen Mails davon, dass er sein Kind nicht an den Staat abliefern könne, in der aktuellen Gefahrensituation, wie sie seit 1945 nicht mehr vorgekommen ist. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)
Das ist eine diffamierende Verdrehung meiner Worte aus meiner Krankmeldung vom 20.08.2020 (D1), in der ich schrieb: „Sehr geehrte Frau Will, ich konnte angesichts der Tatsache, dass ich unser einziges Kind während einer GEFAHRENSITUATION, wie sie seit 1945 in diesem Land nicht mehr vorgekommen ist, an den Staat abliefern MUSS, gestern Nacht nicht schlafen. Ich bin daher heute krank und kann mein Kind nicht in die Schule bringen.“ Im August 2020 drohten Gesundheitsämter Kinder bei Vorliegen einer Covid-Infektion von den Eltern abzusondern (Anlage E1-E3). Meine Sorgen waren berechtigt. Meine Wortwahl ähnelt der des Bundesministeriums für Inneres, welches im März 2020 verkündete: „Das pandemische COVID-19-Virus ist […] die größte Herausforderung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs.“ (Anlage F1).
iii) Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer haben weiterhin vermeintliche Tatsachen über mich gegenüber dem Jugendamt verbreitet, die geeignet waren mein/unser Ansehen bei dieser Behörde herabzuwürdigen, denen ich einen Wahrheitsgehalt abspreche:
• Frau Will habe den Kindesvater mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)
• Es sind seit knapp 2 Wochen Auffälligkeiten bekannt. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)
• Die Gefährdung des Kindes ist akut. (Anlage A2: Antwort auf die Frage: „Wie akut wird die Gefährdung von der Melderin eingeschätzt?“)
Frau Will und Frau Leitmeyer haben mich nicht mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. Die Sorgen einer Schulleiterin um ein Kind und ihr Unmut über dessen Kindesvater sind keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Meine kritische Einstellung gegenüber den Einschränkungen der Grundrechte unseres Kindes ist keine Auffälligkeit im Sinne einer Kindeswohlgefährdung. Es handelt sich dabei schlicht um eine andere Meinung. Sachliche Auseinandersetzungen politischer Natur zwischen dem Vater eines Kindes und seiner Schulleiterin indizieren keine Kindeswohlgefährdung, sondern sind natürliches Geschehen in einer Demokratie.
Keine Kindeswohlgefährdung begründet u.a. „wenn die Haltung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt, [denn] aus dem primären Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgt, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf.“ (BVerfG Beschluss 1 BvR 1178/14)
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes unmittelbar droht oder eingetreten ist. Für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung werden in der Kindeswohlgefährdungsanzeige der Frau Will und Frau Leitmeyer vom 20.08.2020 keine Anhaltspunkte vorgetragen. Selbst wenn eine Schulpflichtverletzung vorgelegen hätte, ist dies zunächst eine Ordnungswidrigkeit, aus der sich – während eines erklärten Katastrophenzustandes – nicht automatisch auf eine Kindeswohlgefährdung schließen lässt. Die oben genannten Behauptungen der Frau Will und Frau Leitmeyer gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach erfüllen daher die Tatbestände der Verleumdung und falschen Verdächtigung (§§ 164, 187 StGB).
Das aufgrund der Kindeswohlgefährdungsanzeige der Frau Will und Frau Leitmeyer eingeleitete Verfahren vor dem Familiengericht Bergisch Gladbach gegen mich wegen Kindeswohlgefährdung dauert weiter an. Frau Will und Frau Leitmeyer haben bis heute trotz öffentlicher Aufforderung (siehe staatklautkinder.de/schule) die vorgenannten Verleumdungen und falschen Verdächtigungen nicht richtiggestellt. Das ist keine Grundlage für ein Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Kind und zwischen Schulverwaltung und Eltern, das für ein gesundes Miteinander Voraussetzung ist. Es ist notwendig, dass ein verlässlicher Rechtsfrieden zwischen den Parteien geschlossen wird.
III.
Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer haben durch die Verbreitung unwahrer diffamierender Tatsachenbehauptungen über unsere Familie die Freiheitsberaubung, Entziehung und seelische Misshandlung unseres Kindes verursacht, die als Folge ihrer Kindeswohlgefährdungsanzeige für 108 Tage zur Begutachtung vom Familiengericht Bergisch Gladbach und Jugendamt Bergisch Gladbach festgehalten und durch Isolierung von Familie und Freunden seelisch misshandelt und dadurch erheblich traumatisiert wurde.
Voraussetzung für die Wiedereingliederung in den Schulalltag nach schwerer Traumatisierung des Kindes ist darüber hinaus eine abgeschlossene Traumabehandlung. Bisher haben wir nur Absagen oder keine Rückmeldungen von Psychologen erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
[blank]
Anlagen
Ordnungsverfügung des Schulamtes
A Kindeswohlgefährdungsmeldung
B Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht in der Krisenzeit
C Erste Rüge der Schulleiterin Will wegen Schulpflichtverletzung vom 20.08.2020
D Meine Krankmeldung vom 20.08.2020
E Gefahr für die Grundrechte der Kinder Krisenzeit
F „Wie wir Covid unter Kontrolle bekommen“ BMI 2020
SA Auszug aus den Akten des Schulamtes Rheinisch-Bergischer Kreis
An das
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
(Nur) Per Fax an: 0221/2066-7000
Bergisch Gladbach, 30.10.22
Klage gegen Ordnungsverfügung des Schulamtes des Rheinisch-Bergisch Kreises wegen Straftaten der Schule und des Schulamtes zu Lasten unserer Familie
Geschäfts-Nr.: [blank]
Aktenzeichen der Behörde: [blank]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der Darstellung des Sachverhalts durch das Schulamt vom 10.10.2022 nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Die Aufrechterhaltung einer Lüge durch die Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer – und deren Unterstützung in diesem Verfahren durch die Schulamtsmitarbeiterin Viola Niemeier – ist absurd angesichts der von mir vorgebrachten Beweise. Aus den vor mir mit Klageschreiben vom 25.09.2022 eingereichten Dokumenten ergeht eindeutig, dass unser Kind im Zeitraum 12.08.2020 bis 21.08.2020 nicht unentschuldigt gefehlt hat. Die Kindeswohlgefährdungsanzeige der vorgenannten Beamten vom 20.08.2020 zu meinen Lasten wegen angeblich unentschuldigtem Fehlen unseres Kindes (Verstoß gegen § 126 Abs. 1 SchulG NRW) erfüllt daher die Straftatbestände der Verleumdung (§ 187 StGB) und falschen Verdächtigung (§ 164 StGB).
Darüber hinaus haben Frau Will und Frau Leitmeyer im Rahmen ihrer Kindeswohlgefährdungsanzeige weitere Straftaten gegen uns begangen (siehe Abschnitt II. A) ii) und iii) in meiner Klageschrift vom 25.09.2022), die das Schulamt in seiner Darstellung vom 10.10.2022 ignoriert. Schulleiterin Will und Klassenlehrerin Leitmeyer vermischten Unwahrheiten, Tatsachen, Meinungen und Diffamierungen in rechtswidriger Weise und erfüllen dadurch die Straftatbestände der Verleumdung und falschen Verdächtigung. Frau Will und Frau Letmeyer haben durch ihr rechtswidriges Handeln die Freiheitsberaubung und Misshandlung unseres Kindes verursacht.
Gemäß Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG) steht es mir zu, die Aufklärung und Wiedergutmachung der vorgenannten durch Staatsbedienstete zu unseren Lasten begangenen Straftaten einzufordern. Doch das Schulamt und die Stadt Bergisch Gladbach reagieren (bisher) nicht auf meine Beschwerden und Schadensersatzforderungen.
Daher bezichtige ich die Schulleiterin Uta Will und die Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer in dieser Sache im Internet der Lüge und diverser Straftaten. Träfe die Darstellung der vorgenannten Beamten zu, müssten diese straf- und zivilrechtlich gegen meine Veröffentlichung vorgehen, allein um Schaden vom Ansehen der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg abzuwenden.
II.
Die Stadt Bergisch Gladbach und der Rheinisch-Bergische Kreis sind an das Rechtsstaatsprinzip gebunden. Die Schulpflicht ist eingebettet in die Rechtsordnung und gilt innerhalb der Parameter des Rechtsstaatsprinzips. Weder die Stadt Bergisch Gladbach, noch das Schulamt Rheinisch-Bergischer Kreis haben bisher Bemühungen unternommen, die gegen uns begangenen Straftaten aufzuklären. Man verweist die Anschuldigungen als falsch oder unbegründet, ohne auf sie einzugehen, oder hüllt sich in Schweigen und verlässt sich auf die Untätigkeit der – politisch abhängigen (§§ 146, 147 GVG) und in diesem Fall gegen das Legalitätsprinzip verstoßenden (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO) – Staatsanwaltschaft. Letztendlich wird der durch die Ermittlungsbehörden gewährte Schutzschirm mit der Zeit in sich zusammenbrechen. Die Fakten wiegen zu schwer und das Geschehene werden wir nie vergessen.
III.
Ich beabsichtige weiter gerichtlich vorzugehen gegen die Staatsbediensteten, die Straftaten gegen unsere Familie begangen haben (§ 839 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 GG). Solange die Täter aus dem öffentlichen Dienst für ihre Straftaten gegen unsere Familie nicht zur Rechenschaft gezogen werden, kann ich unser Kind unter Berufung auf § 34 StGB, § 16 OwiG und Art. 2 Abs. 2 GG nicht in eine örtliche staatliche Schule geben. Denn es steht zu befürchten und ist naheliegend, dass die betroffenen Personen Versuche unternehmen werden, unserer Familie weiteren Schaden zuzufügen. Aus Rache oder in der Hoffnung, meine Veröffentlichungen oder rechtlichen Maßnahmen zu behindern.
IV.
Unsere Tochter wurde von Menschen in Machtpositionen misshandelt. Sozialarbeiter, Polizisten und ein Richter haben sie ohne guten Grund für 108 Tage der Freiheit beraubt und sie durch Isolation von Familie und Freunden seelisch misshandelt. Die Auslöser für diese Taten waren ihre Klassenlehrerin und Schulleiterin. Daraus folgt naturgemäß ein Misstrauen gegenüber Personen aus dem öffentlichen Schuldienst und anderen Staatsbediensteten, sodass es keiner amtsärztlichen Bestätigung bedarf. Ihr Misstrauen ergibt sich vielmehr naturgemäß allein und ausreichend begründet aus dem vorbeschriebenen Sachverhalt, d.h. den gegen sie begangenen Straftaten.
Wenn die Amygdala wiederholt durch chronische Stressoren ausgelöst wird, wird sie überaktiv […]. (Wenn) die Amygdala chronisch oder wiederholt aktiviert wird […] fängt sie an, ihre Vorhersagen darüber zu verfälschen, was beängstigend ist und was nicht. Die Amygdala beginnt, falsche Alarme an die anderen Teile des Gehirns zu senden, über Dinge, die eigentlich nicht beängstigend sein sollten […]. (Dr. Nadine Burke Haris in ‘Toxic Childhood Stress’, 2018, S. 67)
Das erlittene Trauma wird unser Kind für den Rest ihres Lebens beeinträchtigen. Damit sie wieder Vertrauen in den deutschen Rechtsstaat und die staatliche Institutionen gewinnen kann, müssen die gegen sie begangenen Verbrechen aufgeklärt und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Außerdem hat unsere Tochter Anspruch auf und bedarf einer Traumatherapie, um die erlittenen Ängste zu verarbeiten, bevor von ihrer Wiedereingliederung in einen strikten Schuleintag gesprochen werden kann.
V.
Unsere Tochter ist in [blank] auf die Welt gekommen. Sie ist deutsche und [blank] Staatsbürgerin. In Übereinstimmung mit der Mutter, bin ich mit unserem Kind nach Deutschland gekommen, wegen den Aspekten Sicherheit, Freiheit und Bildung. Als ob zum Hohn, wurde unsere Tochter hier von Staatsbediensteten der Freiheit beraubt und misshandelt, weil ich die Einschränkungen der Grundrechte unseres Kindes kritisiert habe. Wir möchten Deutschland daher verlassen. Vorher muss ich die Gerichtsverfahren, die Frau Will und Frau Leitmeyer ohne guten Gut angestoßen haben, zu Ende bringen. Auch erwarte ich finanziellen Ersatz für den entstanden Schaden. Sobald die Verfahren beendet und der Schaden erstattet wurde, werden wir Deutschland verlassen.
Unser Kind wird von mir unterrichtet und schneidet im Vergleich mit ihren Spielkameraden keinesfalls schlechter ab. Es gibt keinen Sachgrund für ihre schnelle Rückkehr in eine staatliche Schule, die nicht ihre beste Interessen im Sinn hat. Unser Kind bevorzugt den Heimunterricht. Auch das ergibt sich allein und ausreichend begründet aus dem Sachverhalt.
VI.
Letztlich muss ich fragen, welchen Erziehungsanspruch das Schulamt Bergisch Gladbach stellt. Die Mitarbeiterinnen Frau Viola Niemeier, Frau Anika Frantzen und Frau Melanie Joel des Schulamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises haben wissentlich und absichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen und falsche Verdächtigungen über unsere Familie verbreitet und dadurch die Freiheitsberaubung und Misshandlung unseres Kindes mitverursacht (§§ 164, 187, 225, 235, 239, 25, 27, 13 StGB) und die Leiterin der Institution, Frau Schulrätin Uschi Resch, hüllt sich in schweigen. Dass die Schulrätin meine Vorwürfe über die Beteiligung an einer Kindesmisshandlung durch Mitarbeiter in ihrem Rechtsaufsichtsbereich ignoriert, ist verwerflich und beängstigend. Will man unserem Kind beibringen, dass Freiheitsberaubungen und Kindesmisshandlungen durch Staatsbedienstete normal und zu erwarten sind? Dass Lügen und Machtmissbrauch jederzeit ihr Wohlergehen gefährden können?
Wer Kinder misshandelt, sollte keinen Erziehungsanspruch für sich einfordern. Denn nicht nur dem Staat steht ein Wächteramt zu. Auch den Eltern steht es zu, über die Art und Weise der Erziehung in der Schule zu wachen (Art. 6, 7 i.V.m. 2 Abs. 2, 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Daraus folgt, dass Eltern nicht gezwungen werden können, ihr Kind in die Hände von Staatsbediensteten, die Straftaten gegen dieses begangen haben, oder in deren Einflussbereich, zu übergeben (§ 34 StGB, § 16 OwiG u Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 u Art. 20 Abs. 3 GG).
Hochachtungsvoll
An das
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
(Nur) Per Fax an: 0221/2066-7000
Bergisch Gladbach, 07.11.22
Ergänzung zur Klage gegen Ordnungsverfügung des Schulamtes des Rheinisch-Bergisch Kreises
Geschäfts-Nr.: 10 K 5382/22, Aktenzeichen der Behörde: 40.51.13.3.20
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Durchsetzung seiner Ordnungsverfügung vom 19.09.2022, gegen die ich am 25.09.2022 Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht habe, bittet das Schulamt das Jugendamt um Hilfe. Das Jugendamt will die Beschulung unseres Kindes durch Entscheidung des Familiengerichts durchsetzen (Anlage 1). Das Jugendamt verkennt dabei m.E. weiterhin, dass die Entziehung, Freiheitsberaubung und Isolation unseres Kindes für 108 Tage durch den Familienrichter am Amtsgericht Bergisch Gladbach Ralph Verch und das Jugendamt Bergisch Gladbach rechtswidrig waren und dass meine Ablehnung der Beschulung unseres Kindes durch die Stadt Bergisch Gladbach und den Rheinisch-Bergischen Kreis auf dem Umstand beruht, dass unsere Grund- und Persönlichkeitsrechte durch die Stadt Bergisch Gladbach, den Rheinisch-Bergischen Kreis und das Land Nordrhein-Westfalen auf strafbarer Weise verletzt wurden.
Deswegen beantrage ich beim Verwaltungsgericht gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG i.V.m § 40 VwGO im Rahmen dieses Verfahrens die Rechtswidrigkeit der Entziehung, Freiheitsberaubung und Isolation unseres Kindes für 108 Tage durch das Familiengericht und das Jugendamt Bergisch Gladbach festzustellen. Die Rechtswidrigkeit der zu Lasten unseres Kindes begangenen Taten habe ich zuletzt durch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter Verch vom 02.11.2022 nachgewiesen, die ich diesem Schreiben beifüge (Anlage 2).
Durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung unseres Kindes begehre ich zu erreichen, dass der Rheinisch-Bergische Kreis und das Land Nordrhein-Westfalen – vertreten durch das Schulamt des Rheinisch-Bergischen Kreises und das Jugendamt Bergisch Gladbach – bis zum Abschluss aller durch die Kindeswohlgefährdungsanzeige der Frau Will und Frau Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg zu Unrecht zu Lasten unserer Familie eingeleiteten Verfahren und der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, ihre Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht gegen unser Kind aussetzen, weil bis dahin kein ausreichendes Vertrauensverhältnis bestehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
An das
Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz Giselbertstraße 1
50667 Köln
(Nur) Per Fax an: 0221/2066-7000
Bergisch Gladbach, 16.11.22
Klage gegen Ordnungsverfügung des Schulamtes des Rheinisch-Bergisch Kreises wegen Straftaten der Schule und des Schulamtes zu Lasten unserer Familie
Geschäfts-Nr.: [blank] Aktenzeichen der Behörde: [blank]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der Darstellung des Sachverhalts im o.g. Verfahren durch das Schulamt vom 10.11.2022 nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Aus den Akten des Schulamtes ergeht ohne berechtigte Zweifel, dass meine Strafanzeige gegen Schulleiterin Uta Will von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg vom 23.08.2020 dem Schulamt des Rheinisch-Bergischen Kreises seit dem 10.09.2020 vorlag (Blatt 26 und 27 in der Akte des Schulamtes). Die Schulamtsmitarbeiterinnen Viola Niemeier, Anika Frantzen und Melani Joel haben in Folge meine darin erhobenen Vorwürfe gegen Schulleiterin Will und meine durch Aktenlage nachgewiesene Behauptung, dass unser Kind durch die Schulleiterin Will im Zeitraum 12.08.-19.08.2020 von der Pflicht am Präsenzunterricht teilzunehmen freigestellt war, ignoriert und damit wider besseres Wissens absichtlich falsche Angaben gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht gemacht und dadurch die Straftatbestände der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) zu Lasten unserer Familie erfüllt und die Freiheitsberaubung, Misshandlung und Entziehung unseres Kindes durch Tun und Unterlassen mitverursacht (§§ 239, 225, 235, 27, 13 StGB). Die Kausalkette habe ich in meiner Eingabe vom 07.11.2022 (Schadensersatzforderung gegen das Land NRW vom 02.11.2022) beschrieben.
Es ist keinesfalls – wie Frau Neimeier behauptet – irrelevant, dass durch eine Schulleiterin Straftaten gegen unsere Familie begangen wurden, das Schulamt die Aufklärung verweigert und sich die falschen Behauptungen der Schule zu eigen gemacht hat. Es ist eben diese Verweigerung seitens des Schulamtes, die Sache aufzuklären und die Beteiligung an Straftaten zulasten unserer Familie, die mein berechtigtes Misstrauen gegen die Behörde begründen. Die Schulpflicht ist eingebettet in die Rechtsordnung, gegen die Schule und Schulamt grob verwerflich verstoßen haben. Das zerstörte Vertrauen kann nur dadurch wieder geheilt werden, dass Schule und Schulamt ihre Verstöße gegen das Gesetz eingestehen und die Verantwortung für die Folgen übernehmen.
II.
Nicht nachvollziehen kann ich die Behauptung des Schulamtes, dass zwischen dem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung vor dem Familiengericht, ausgelöst durch falsche Behauptungen der Schule mit Unterstützung des Schulamtes und meiner Ablehnung der Beschulung unseres Kindes im Wirkungsbereich des von mir schwer belasteten Schulamtes kein Zusammenhang bestehen würde. Schule und Schulamt sind genauso an die gesetzliche Ordnung gebunden wie unsere Familie. Straftaten sind auch kein hinzunehmendes Fehlverhalten. Es ist vielmehr mein gutes Recht gegenüber dem Schulamt auf Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG zu beharren.
III.
Nicht richtig ist, dass sich meine Haltung im Laufe der letzten zwei Jahre grundlegend verändert hätte. Ich habe durchgehend behauptet und mehrfach nachgewiesen, dass Staatsbedienstete Straftaten gegen unsere Familie begangen haben. Die Geschehnisse haben unser Kind traumatisiert und mein Vertrauen in die rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zerstört. Entsprechend sehe ich hier keine Zukunft mehr für unsere Familie. Wir können aber während laufender Gerichtsverfahren das Land nicht verlassen.
Solange wir hier wohnen, kann die Beschulung unseres Kindes durch den Rheinisch-Bergischen Kreis wieder erfolgen, sobald die gegen uns begangenen Straftaten aufgeklärt, die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen und der Schaden wiedergutgemacht wurde. Letzteres insbesondere durch eine abgeschlossene Traumatherapie für unser Kind.
IV.
Inzwischen ist unsere Tochter im Schulstoff bereits in der vierten Klasse und ihr Wechsel an eine weiterführende Schule steht bevor. Sie für die verbleibenden Monate des laufenden Schuljahres in die Grundschule zu geben, würde durch die Umstellung und den Unterschieden in ihren Lernfortschritten gegenüber dem Kurrikulum der Schule in einzelnen Fächern ihren Lernerfolg gefährden und damit ihren Zukunftsaussichten weiteren Schaden zufügen. Das ist nicht hinzunehmen.
Vorausgesetzt, dass durch meine Klagen gegen das Schulamt vor dem Verwaltungsgericht Köln und die Schulleiterin Will vor dem Landgericht Köln der Rechtsfrieden bis dahin wieder hergestellt wurde, erkläre ich mich bereit, unsere Tochter ab Beginn des nächsten Schuljahres (Schuljahr 2022/23) wieder durch eine örtliche staatliche Schule beschulen zu lassen. An einer weiterführenden Schule in unserer Nähe. Entsprechend ihrer Leistungen wäre das das [blank].
Mit freundlichen Grüßen