12.12.2020 Strafanzeige gegen Familienrichter Verch vom Familiengericht Bergisch Gladbach wegen Freiheitsberaubung (StGB § 239) und Entziehung Minderjähriger (StGB § 235); i.V.m. Rechtsbeugung (StGB § 339) und falscher Verdächtigung (StGB § 164), Beleidigung (StGB § 185), übler Nachrede (StGB § 186) und Verleumdung (StGB § 187)
[…] hiermit bringe ich erneut Familienrichter Verch, der uns unser achtjähriges Kind weggenommen hat, weil ich es seit dem 12.08.2020 im Heimunterricht schulte, zur Anzeige.
Herr Verch begründet die Inobhutnahme unseres Kindes primär mit der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass unser Tochter Lernstoff der 2. Klasse Grundschule verpasst (Beweis: […]). In einem Umfang, dass sie dies in ihrem ganzen Leben nicht mehr einholen könne. Grund dafür wäre meine Heimunterrichtung des Kindes. Gegen diese Aussage erstatte ich hiermit Anzeige, wegen:
a) Falscher Verdächtigung nach StGB § 164:
(1) „Wer einen anderen (…) wieder besseren Wissens [mein Nachweis zur Schulpflichterfüllung gesendet an Richter Verch am 23.10.20 […]] einer rechtswidrigen Tat (…) in der Absicht verdächtigt (…) behördliche Maßnahmen gegen ihn fortdauern zu lassen, wird (…) bestraft.“
(2) „Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht (…) wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung [hier: das Kind würde den Lernstoff der ersten vier Monate der 2. Klasse verpasst haben. Wir sind fertig mit der 2. Klasse: […]] tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“
Die Verdächtigung, das Kind würde bei mir Lernstoff verpasst haben ist hiermit widerlegt. Es handelt sich daher um eine strafbare Falsche Verdächtigung.
[…]
c) Üble Nachrede nach StGB § 186:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird (…) bestraft. Analog zu meiner Argumentation zur Beleidigung, ist die Behauptung unser Kind hätte den bisherigen Lernstoff der 2. Klasse verpasst eine unwahre Tatsache, die geeignet ist, mich herabzuwürdigen. Tatsächlich sind wir bereits in der 3. und 4. Klasse: […]
d) Verleumdung nach StGB § 187:
Herr Verch wusste, dass eine unwahre Tatsache behauptet, denn ich habe ihm bereits am 23.10.20 den Nachweis zugesendet, dass unsere Tochter keinen Lernstoff verpasst. Er schreibt zwar in seinem Urteil, dass er diesen Nachweis nicht hätte lesen können, er hat aber zu keiner Zeit diesen Umstand bemängelt. Er hat entweder mit grober Fahrlässigkeit oder strafbarer Absicht versäumt, Nachweise über die schulischen Leistungen bis zur Aussprache der Kindesinobhutnahme am 08.12.20 auch nur zu erwähnen, damit er letztlich in seinem Beschluss diese unwahre Tatsachenbehauptungen aufführen konnte.
Der Kindesinobhutnahme entbehrt jegliche rechtlichen Grundlagen der BGB §§ 1666 und 1666a. Es handelt sich daher um eine Kindesentführung, die ich hiermit anzeige. Ich verlange die sofortige Herausgabe unseres Kindes gemäß BGB § 1632.