Schulleiterin Uta Will hat mich beim Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung angezeigt. Gestützt auf unbewiesenen und nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen. Eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 BGB konstituiert eine strafbare Fürsorgepflichtverletzung (vgl. § 171 StGB).

Ich habe Strafantrag gegen Frau Will u.a. wegen übler Nachrede gestellt. Der wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, bei den Vorwürfen der Frau Will würde es sich lediglich um eine Einschätzung und Meinungsäußerung handeln, abgewiesen.

Daraufhin habe ich der in der Sache entscheidenden Staatsanwältin auf dieser Webseite Rechtsbeugung i.V.m. Strafvereitelung vorgeworfen. Mit Beweisführung, beschränkt auf Tatsachen. Nun hat besagte Staatsanwältin Strafantrag gegen mich gestellt, wegen übler Nachrede.

Warum der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in einem Fall, in dem die Äußernde nachweislich gelogen hat, nur eine Einschätzung und Meinungsäußerung und in einem anderen, der sich auf Beweisen stützt, eine strafbare üble Nachrede sein soll, ergibt sich aus der Rechtsnorm nicht. Eine Rechtfertigung für die selektive Anwendung des Rechtsstaatprinzips durch die Staatsanwaltschaft schließt sich aus (vgl. insb. Art. 19 Abs. 1 S. 1 u. 20 Abs. 3 GG, sowie §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 u. 170 Abs. 1 StPO).

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