Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen

Schulleiterin Uta Will, Gemeinschaftsgrundschule Bensberg
Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer, Gemeinschaftsgrundschule Bensberg wegen

Verleumdung und falscher Verdächtigung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Kindesmisshandlung durch Unterlassen in Verbindung mit

Aufforderung entstandenen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu leisten

An den
Regierungspräsidenten
Dr. Thomas Wilk
Bezirksregierung Köln

Bergisch Gladbach, 04.07.23

Sehr geehrter Herr Dr. Wilk,

hiermit lege ich erneut entsprechend Art. 17 GG Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg ein, weil diese absichtlich und wissentlich unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und falsche Verdächtigungen über mich/unsere Familie gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsanzeige verbreitet und falsche Angaben gegenüber dem Schulamt gemacht (vgl. §§ 187, 164 StGB) und dadurch die 108 Tage währende Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und seelische Misshandlung unseres Kindes durch das Familiengericht und das Jugendamt Bergisch Gladbach verursacht haben.

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.10.2022 in der selben Sache wurde von Frau Martina Admiraal am 20.12.2022 als unbegründet abgelehnt. Deswegen lege ich hiermit Nachweise für konkretes Fehlverhalten der Frau Will und der Frau Leitmeyer zu Lasten unserer Familie vor.

1. Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung

Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer von der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg (GGS Bensberg) haben am 20.08.2020 auf Grundlage ihrer „eigenen Beobachtungen“ [sic] vermeintliche Tatsachen über unsere Familie gegenüber dem Jugendamt Bergisch Gladbach im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsanzeige behauptet, von denen sie wussten, dass sie unwahr sind:

• [Das Kind] komme seit Beginn der Schule unentschuldigt nicht zum Unterricht.. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)
• [Der Kindesvater] schickt sein Kind nicht mehr zu Schule. (Anlage A2 Antwort auf die Frage: „Was veranlasst Sie jetzt zur Meldung?“)

Die Wahrheit ist, dass auf meinen Antrag hin die Schulleiterin Uta Will unser Kind am 12.08.2020 per Telefonat – aufseiten der Schule im Beisein der Klassenlehrerin unseres Kindes, Jennifer Leitmeyer, – bis zu den Herbstferien 2020 vom Präsenzunterricht freigestellt hat. Diese Freistellung hat Frau Will am 19.08.2020 telefonisch aufgehoben und gefordert, dass unser Kind ab dem Folgetag wieder die Schule besuche. Entsprechend wurde zwischen dem 12.08.2020 und dem 19.08.2020 das Fehlen unseres Kindes auch nicht gerügt. Die erste Rüge der Abwesenheit unseres Kindes trägt das Datum 20.08.2020. Am 20.08.2020 habe ich aufgrund der nervlichen Belastung in dieser Angelegenheit per E-Mail einen Elternkrankentag gemeldet. Unser Kind hat an diesem Tag daher nachweislich nicht unentschuldigt gefehlt und damit lag auch keine Verletzung der Schulpflicht entsprechend § 126 Abs. 1 Nr 4 SchulG NRW vor.

Am 21.08.2020 hat unser Kind regulär die Schule besucht. Das wurde durch Frau Will und Frau Leitmeyer im Rahmen einer Anhörung vor Gericht am 23.01.2023 bestätigt. Nachdem beide 2,5 Jahre das Gegenteil behauptet haben.

Meine Angaben decken sich mit den Diskrepanzen in den Akten des Schulamtes gemäß Akteneinsicht. Am 26.08 schrieb Schulleiterin Will in einer Email an Schulamtsmitarbeiterin Viola Niemeier: „das […] Mädchen fehlt bereits seit dem 24.08.2020 …“ (Anlage SA1: Blatt 12 in den Akten des Schulamtes) In einer Timeline der Schule über unser Kind befinden sich für die Tage 12.08. bis 19.08.2020 keine Meldungen über Schulversäumnisse. (Anlage SA2: Blatt 60 in den Akten des Schulamtes) In ihrer Versäumnisanzeige an das Schulamt vom 31.08.2020 meldete Schulleiterin Will den 21.08.2020 – der Tag an dem unser Kind am Präsenzunterricht der Schule teilgenommen hat – nicht als Fehltag. (Anlage SA3: Blatt 1 in den Akten des Schulamtes)

Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer haben weiterhin vermeintliche Tatsachen über mich bzw. unsere Familie gegenüber dem Jugendamt behauptet, die geeignet waren mein/unser Ansehen bei dieser Behörde herabzuwürdigen:

• Frau Will habe den Kindesvater mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)
• Es sind seit knapp 2 Wochen Auffälligkeiten bekannt. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)
• Die Gefährdung des Kindes ist akut. (Anlage A2: Antwort auf die Frage: „Wie akut wird die Gefährdung von der Melderin eingeschätzt?“)
• Man mache sich große Sorgen um das Kind. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)

Frau Will und Frau Leitmeyer haben mich nicht mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen. Die Sorgen einer Schulleiterin um ein Kind und ihr Unmut über dessen Kindesvater sind auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Meine kritische Einstellung gegenüber den Einschränkungen der Grundrechte unseres Kindes im Zuge der Corona-Pandemie war keine Auffälligkeit im Sinne einer Kindeswohlgefährdung. Es handelt sich dabei schlicht um eine andere Meinung. Sachliche Auseinandersetzungen politischer Natur zwischen dem Vater eines Kindes und seiner Schulleiterin indizieren keine Kindeswohlgefährdung, sondern sind natürliches Geschehen in einer Demokratie.

Keine Kindeswohlgefährdung begründet u.a. „wenn die Haltung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt, [denn] aus dem primären Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgt, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf.“ (BVerfG Beschluss 1 BvR 1178/14)

2. Wann liegt eine Kindeswohlgefährdung vor?

Aus Art. 6 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgt, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ Die Verletzung der Würde eines Kindes (Art. 1 GG) oder seiner körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG) ist verboten. Die Würde eines Kindes ist verletzt, wenn ihm Bildungschancen – und damit letztendlich die freie Berufswahl – willkürlich vorenthalten werden (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 14 EU Charter of Fundamental Rights). Zur Würde eines Kindes gehört mit Vollendung des 14. Lebensjahres ebenfalls die Religionsmündigkeit (§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das Wohl des Kindes geschützt durch
• § 1631 Abs. 2 BGB: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“ und
• § 1666 Abs. 1 BGB: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet“

Eine strafbare Kindeswohlgefährdung begeht gemäß Strafgesetzbuch (StGB)
• § 171 „wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einem Kind gröblich verletzt und es dadurch in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden“ oder
• § 225 Abs. 1 „wer ein Kind quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für es zu sorgen, das Kind an der Gesundheit schädigt.“

Demnach liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn Eltern aufgrund persönlicher Umstände in der Erziehung ihrer Kinder versagen oder anderweitig eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes unmittelbar droht oder eingetreten ist. Da eine Gefährdung des Wohls eines Kindes eine Schädigung seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung (§ 171 StGB) und seiner körperlichen oder psychischen Gesundheit (§ 225 StGB) denklogisch impliziert, handelt es sich bei einer Kindeswohlgefährdung um eine strafbare Tat (verwirklicht durch Tun, Dulden oder Unterlassen).

Für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung werden in der Kindeswohlgefährdungsanzeige der Frau Will und Frau Leitmeyer vom 20.08.2020 keine Anhaltspunkte vorgetragen. Selbst wenn eine Schulpflichtverletzung vorgelegen hätte, ist dies zunächst eine Ordnungswidrigkeit, aus der sich – während eines erklärten nationalen Katastrophenzustandes (einem gesetzlichen Notstand) – nicht automatisch auf eine Kindeswohlgefährdung schließen lässt.

3. Der Straftatbestand der üblen Nachrede

Für ihre vorgenannten Behauptungen konnten Frau Will und Frau Leitmeyer bis heute keinen Beweis erbringen. Deswegen haben beide durch die aufgeführten und durch die Kindeswohlgefährdungsmeldung nachgewiesenen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen mindestens den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) zu meinen/unseren Lasten erfüllt.

Den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllt, wer in Beziehung auf einen anderen lebenden Ehrenträger eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung desselben in der öffentlichen Meinung geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.

Schutzobjekt des § 186 StGB ist die Ehre, dh der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Gefährdet wird dieser Achtungsausspruch gemäß § 186 StGB durch das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, dh durch das Ermöglichen oder Fördern fremder Missachtung. (Vgl. Wessels et al, Strafrecht BT 1, 44. A., 2020, Rn. 421) § 186 erfordert die Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen unwahren Tatsache. Tatsachen sind im Unterschied zu bloßen Meinungsäußerungen und Verurteilen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten, infolgedessen dem Beweis zugänglich sind und deswegen in einem Gerichtsverfahren festgestellt werden können. (Vgl. ebenda, Rn. 451)

Erfasst von § 186 StGB ist auch die Äußerung eines ehrenrührigen Verdachts. (Vgl. ebenda, Rn. 451 und Krey et al, Strafrecht BT 1, 16. A., 2015, Rn. 465, 477) Auch unter dem Gewand einer Meinungsäußerung oder eines Werturteils können sich Tatsachenbehauptungen verbergen, wenn die Behauptung erkennbar auf einen bestimmten Vorgang bezogen ist, also etwas Greifbares dahinter steckt, das dem Beweis zugänglich ist. (Vgl. Wessels et al, Strafrecht BT 1, 44. A., 2020, Rn. 464, 465)

Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen, gleichgültig ob es als Produkt eigener Wahrnehmung erscheint oder nicht. Behauptungen sind auch in verklausulierter Form möglich: Wird zB nur eine Vermutung oder ein Verdacht ausgesprochen, so kann sich darunter uU eine Tatsachenbehauptung verbergen. (Vgl. ebenda, Rn. 452 und Krey et al, Strafrecht BT 1, 16. A., 2015, Rn. 499, 500)

In § 186 StGB ist die Nichterweislichkeit der Tatsache nach hM kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die der Vorsatz des Täters sich nicht zu erstrecken braucht. (Vgl. Wessels et al, Strafrecht BT 1, 44. A., 2020, Rn. 458) Der Täter muss lediglich die Ehrenrührigkeit der Tatsache umfassen können. (Vgl. Krey et al, Strafrecht BT 1, 16. A., 2015, Rn. 478)

Das Risiko der Unrichtigkeit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung ist demjenigen auferlegt, der sie aufstellt. (Vgl. Krey et al, Strafrecht BT 1, 16. A., 2015, Rn. 478) Einen Angeklagten trifft das Risiko der Wahrheitserforschung, die das Gericht gemäß § 244 StPO anstellen muss. Misslingt der Wahrheitsbeweis, so gehen nach hM alle diesbezüglichen Zweifel zulasten des Täters. Sein guter Glaube an die Richtigkeit der ehrenrührigen Tatsache schützt ihn nicht vor Strafe, weil § 186 StGB ihm in dieser Hinsicht das volle Beweisrisiko auferlegt. (Vgl. Wessels et al, Strafrecht BT 1, 44. A., 2020, Rn. 459)

Nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen müssen durch den Verletzten nicht hingenommen werden. (BVerfGE 99, 185, 196; 114, 339, 348) Deswegen genießt in Verfahren wegen übler Nachrede das Interesse des Verletzten an der Klärung des Sachverhalts und an der Wiederherstellung seines guten Rufes Vorrang. (Vgl. Wessels et al, Strafrecht BT 1, 44. A., 2020, Rn. 461)

4. Der Straftatbestand der Verleumdung

Insofern Frau Will und Frau Leitmeyer wider besseres Wissen gehandelt haben, ist der Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt.

Den objektiven Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB erfüllt, wer in Beziehung auf einen anderen lebenden Ehrenträger – wider besseres Wissens – eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung desselben in der öffentlichen Meinung geeignet ist.

Der Täter muss die Unwahrheit der behaupten Tatsache kennen. Unwahr ist eine Behauptung, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten falsch ist. (Vgl. Schmidt/Priebe, Strafrecht BT 1, 14. A., 2015, Rn. 983 und Wessels et al, Strafrecht BT 1, 44. A., Rn. 453) Eine Rechtfertigung wegen berechtigter Interessen kommt nicht in Betracht. (Joecks, StGB Studienkommentar, 6. A., 2005, § 187 Rn. 3) Die Verfolgung eines berechtigen Interesses kann nicht mit einer bewussten Lüge vereinbart werden. (Schmidt/Priebe, Strafrecht BT 1, 14. A., 2015, Rn. 986)

Die schriftliche Ablehnung meines schriftlichen Befreiungsantrags vom 11.08.2020 um 10:14 Uhr durch die Schulleiterin Will erfolgte nachweislich erst am 20.08.2020 um 07:31 Uhr (Anlage C1). Die Meldung an das Jugendamt erging nachweislich am 20.08.2020 gegen 9:30 Uhr (Anlage A2). Die Schulleiterin Uta Will und Jennifer Leitmeyer wussten also zum Zeitpunkt der Meldung nachweislich mit Sicherheit, dass unsere Tochter nicht unentschuldigt gefehlt hat. Denn unentschuldigt gefehlt haben konnte sie erst nach (schriftlicher) Abweisung meines – begründeten und berechtigen – (schriftlichen) Antrages. Wobei mehr als zwei Stunden Frist für die Aufnahme der Teilnahme am Unterricht zu gewähren war. Tatsächlich war unsere Tochter nachweislich – und inzwischen von Frau Will und Frau Leitmeyer bestätigt – am 21.08.2020 auch in der Schule. Frau Will und Frau Leitmeyer hätten ihre Meldung also noch zurückziehen können, haben dies aber unterlassen.

Die Schulleiterin Uta Will und Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer haben demnach durch ihre Behauptung, unser Kind hätte im Zeitraum 12.08.2020 bis 20.08.2020 unentschuldigt gefehlt, nachweislich den Straftatbestand der Verleumdung zu unseren Lasten erfüllt.

Des Weiteren haben Frau Will und Frau Leitmeyer gegenüber dem Jugendamt behauptet:

• Der Kindesvater spricht in seinen Mails davon, dass er sein Kind nicht an den Staat abliefern könne, in der aktuellen Gefahrensituation, wie sie seit 1945 nicht mehr vorgekommen ist. (Anlage A2 Inhalt der Meldung)

Das ist eine diffamierende Verdrehung meiner Worte aus meiner Krankmeldung vom 20.08.2020 (Anlage D1), in der ich schrieb: „Sehr geehrte Frau Will, ich konnte angesichts der Tatsache, dass ich unser einziges Kind während einer GEFAHRENSITUATION, wie sie seit 1945 in diesem Land nicht mehr vorgekommen ist, an den Staat abliefern MUSS, gestern Nacht nicht schlafen. Ich bin daher heute krank und kann mein Kind nicht in die Schule bringen.“

Im August 2020 drohten Gesundheitsämter Kinder bei Vorliegen einer Covid-Infektion von den Eltern abzusondern. (Anlage E1-E3) Meine Sorgen waren berechtigt. Meine Wortwahl ähnelt der des Bundesministeriums für Inneres, welches im März 2020 verkündete: „Das pandemische COVID-19-Virus ist […] die größte Herausforderung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs.“ (Anlage F1)

Meine Krankmeldung deutet auf eine emotionale Belastung durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen staatlichen Maßnahmen. Die Verdrehung meiner Worte stellen einen Menschen dar, der den Rechtsstaat in Frage stellt. An der Verdrehung meiner Worte durch die Schulleiterin Will und die Klassenlehrerin Leitmeyer kann kein Zweifel bestehen, denn sie ist schriftlich nachgewiesen. Die Verdrehung meiner Worte erfüllt zweifelsfrei den Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB).

5. Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung

Wer wider besseres Wissens einen falschen Verdacht auf jemanden lenkt, erfüllt auch den Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB.

„[Falsches] Verdächtigen bedeutet das Lenken eines Verdachts auf einen bestimmten anderen. Die Verdächtigung muss objektiv unwahr sein; so z.B. wenn ihr wesentlicher Inhalt nicht den Tatsachen entspricht.“ (Krey et al Strafrecht BT Band 1 Rn 797). § 164 Abs. 1 StGB erfasst ausschließlich das Verdächtigen einer rechtswidrigen Tat entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Andere rechtswidrige Handlungen, z.B. Ordnungswidrigkeiten, werden nicht erfasst. §164 Abs. 2 StGB „erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift auf das Aufstellen einer Behauptung tatsächlicher Art, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahme gegen den Verdächtigten herbeizuführen.“ (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn 682) „Die Tatsachenbehauptung muss objektiv unwahr sein. Weiterhin muss sie geeignet sein, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahme zu veranlassen oder andauern zu lassen.“ (Joecks Studienkommentar StGB § 164 Rn 20)

Das Verdächtigen der Kindeswohlgefährdung ist ein Verdächtigen entsprechend § 164 Abs. 1 StGB, eine rechtswidrige Taten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen zu haben. Namentlich die Erfüllung der Straftatbestände der Fürsorgepflichtverletzung entsprechend § 171 StGB und der Kindesmisshandlung entsprechend § 225 StGB.

Der Verdacht wurde durch die unwahre Tatsachenbehauptung, ein sog. falsches Beweisanzeichen, unser Kind hätte die ersten sieben Tage des Schuljahrs 2020/21 (12.08.-20.08.2020) unentschuldigt gefehlt, untermauert (vgl. Krey et al Strafrecht BT Band 1 Rn 798, 799).

Unerheblich ist dabei, ob die Verdächtigung der Kindeswohlgefährdung „nur“ als Einschätzung erfolgt, denn „Unter Verdächtigen ist jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt wird.“ (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn 672, auch BGHSt 14, 240, 246; 60, 198, 202) „Wesentlich ist nach hM, dass der Täter Tatsachen behauptet oder Fakten „sprechen“ lässt, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen und die geeignet sind, den für ein behördliches Einschreiten erforderlichen Verdachtsgrad zu begründen.“ (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn 673, mit weiteren Literaturverweisen)

Die Behauptung gegenüber dem Jugendamt am 20.08.2020 unser Kind hätte die ersten sieben Tage des Schuljahrs 2020/21 (12.08.-20.08.2020) unentschuldigt gefehlt, erfüllt auch das Verdächtigen entsprechend § 164 Abs. 2 StGB. Namentlich die Verdächtigung eine Ordnungswidrigkeit entsprechend § 126 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen begangen zu haben. Die Behauptung zu diesem Zeitpunkt war nachweislich objektiv unwahr und hat ein behördliches Verfahren durch das Jugendamt ausgelöst.

Der Täter muss die Unwahrheit der Verdächtigung sicher kennen und wider besseres Wissens handeln (vgl. Subjektiver Tatbestand in Krey et al Strafrecht BT Band 1 Rn 803). „Wider besseres Wissen handelt, wer die Unrichtigkeit der behaupteten Verdachtssache im Tatzeitpunkt als sicher erkannt hat. Es reicht, wenn der Täter um die Unwahrheit der Verdachtssache weiß. Dass er den Verdächtigten für schuldig hält, entlastet ihn nicht.“ (Joecks Studientkommentar StGB § 164 Rn 22)

Die Täter handeln absichtlich, wenn es den Täter auf den Erfolg ankommt, egal ob sie ihn für möglich halten (Absicht im technischen Sinne, vgl. Krey et al Strafrecht BT Band 1 Rn 286) oder wenn sie es für sicher halten, ihrer Verdächtigung wird ein behördliches Verfahren folgen (vgl. Krey et al Strafrecht BT Band 1 Rn 803). „Für die in § 164 Abs. 1 genannte Absicht genügt nach hM jedenfalls der zielgerichtete Wille.“ (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn 681)

Die Verdächtigung war umgehend erfolgreich, in dem Sinne, dass ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung wegen Verletzung der Schulpflicht unverzüglich eingeleitet und verfolgt wurde. Die Täter haben in Folge auch nicht die Unwahrheit ihrer Behauptungen gegenüber dem Jugendamt, dem Familiengericht oder dem vom Gericht beauftragen Sachverständigen richtiggestellt. (Die Tatbestandsverwirklichung ist auch durch pflichtwidriges Unterlassen möglichen. (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn 680))

Eine Rechtfertigung für die falsche Verdächtigung scheidet aus. An der Schuldfähigkeit der Täter als Amtsträger im Dienst zu zweifeln, scheidet aus.

Gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstanden Schaden ersetzen. Ich werfe der Schulleiterin Uta Will und der Klassenlehrerin Jennifer Leitmeyer vor, gemeinschaftlich – im Amt – die Straftatbestände der Verleumdung (§ 187 StGB), der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) und der Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Kindesmisshandlung durch Unterlassen (§§ 239, 235, 225, 13 StGB) zu Lasten unserer Familie erfüllt zu haben und fordere das Schulamt für den Rheinisch-Bergischen-Kreis als Anstellungskörperschaft der vorgenannten unter seiner Rechts- und Dienstaufsicht stehenden Beamten entsprechend Art. 34 GG auf, den uns durch das rechtswidriges Handeln der vorgenannten Beamten entstandenen Schaden zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten. Möglichkeiten, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme des Schulamtes einen Ersatz für den uns durch Ihre Amtspflichtverletzungen erlittenen Schaden zu erlangen, bestehen nicht (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB).

Hochachtungsvoll