Rechtsbeugung durch Richterin Sina Klemke am Oberverwaltungsgericht Münster – Ein Fall willkürlicher Tatsachenkonstruktion

In einem Verwaltungsrechtsstreit um die Richtigstellung unwahrer Äußerungen hat Richterin Sina Klemke am Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Verfahren aktiv unbewiesene Tatsachen konstruiert und trotz ausdrücklicher Rüge an diesen festgehalten, um ihre Klageablehnung zu begründen. Dies stellt keine bloße fehlerhafte Beweiswürdigung dar, sondern eine bewusste Manipulation der Tatsachengrundlage und erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).

Sachverhalt
Im August 2020 meldete die Schulleiterin einer Grundschule in Bergisch Gladbach das Kindeswohl als gefährdet, weil das Kind angeblich „seit Schulbeginn unentschuldigt“ fehle und der Vater „mehrfach vergeblich auf die Schulpflicht hingewiesen“ worden sei. Diese Meldung basierte auf unwahren oder stark übertriebenen Behauptungen. Tatsächlich lag für den 20.08.2020 eine Krankmeldung des Vaters vor (Elternkrankentag), und für den Zeitraum 12.–19.08.2020 gab es keine dokumentierten Hinweise auf die Schulpflicht. Die Klage auf Richtigstellung dieser Äußerungen wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Im Berufungszulassungsverfahren und in damit zusammenhängenden Verfahren am OVG Münster übernahm Richterin Sina Klemke die Federführung.

Die Rechtsbeugung durch Richterin Klemke – Schritt für Schritt

  1. Konstruktion eines unbewiesenen Telefonats als „Beweis“
    In dem Beschluss vom 29.01.2025 (Az. 19 E 556/24) stellte Richterin Klemke fest:

    „Die Tatsachenbehauptung ‚Frau Will habe den Kindesvater mehrfach auf die Schulpflicht hingewiesen‘ ist erwiesen wahr.“

    Zur Begründung erfand sie ein Telefonat am 19.08.2020 als zusätzlichen Hinweis:

    „… etwa bei einem Telefonat am 19. August 2020 …“ (Beschluss S. 5).

    Für dieses Telefonat lag kein einziger Beweis vor – weder in der Akte, noch in Zeugenaussagen, noch in Telefonlisten. Die vorhandenen E-Mails vom 11.08.2020 belegen ausdrücklich das Gegenteil: Es gab keine Hinweise auf die Schulpflicht. Richterin Klemke konstruierte diese Tatsache bewusst, um die unwahre Behauptung der Schulleiterin „mehrfach hingewiesen“ nachträglich zu stützen und die Klage abzuweisen.

  2. Vorsätzliches Festhalten an der konstruierten Tatsache trotz Rüge
    • Am 05.02.2025 wurde Richterin Klemke schriftlich auf die fehlende Beweislage und die erfundene Tatsache hingewiesen.
    • In der Anhörungsrüge vom 12.06.2024 wurde die willkürliche Konstruktion formell als Gehörsverstoß gerügt.
    • Der Senat unter Vorsitz von Richterin Klemke wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16.06.2025 zurück und erklärte das Vorbringen für „unerheblich“.

    Richterin Klemke hielt bewusst an der erfundenen Tatsache fest, obwohl sie ausdrücklich und wiederholt auf den Fehler hingewiesen wurde. Dies ist kein Irrtum, sondern ein vorsätzliches Ignorieren von Beweisen.

  3. Weitere Verstöße
    • Die Richterin ignorierte systematisch zentrale Beweismittel, darunter die Krankmeldung vom 20.08.2020 und die Unwetterwarnung vom 12.08.2020, die das Fehlen entschuldigen.
    • Sie kehrte die Beweislast um: Die Behörde hätte die Behauptung „mehrfach hingewiesen“ belegen müssen – stattdessen wurde dem Kläger die Beweislast aufgebürdet.
    • Sie verweigerte Prozesskostenhilfe und Notanwalt trotz anerkannter Mittellosigkeit und 49 vergeblicher Anwaltsanfragen, was den effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) aushöhlte.

Warum dies Rechtsbeugung ist
Rechtsbeugung liegt vor, wenn ein Richter bewusst das Recht beugt, um eine bestimmte Entscheidung zu erreichen. Richterin Klemke hat:

  • Eine nicht existierende Tatsache (Telefonat am 19.08.2020) als bewiesen hingestellt, um eine unwahre Behauptung zu retten.
  • Trotz ausdrücklicher Rüge an dieser Konstruktion festgehalten.
  • Die Sachaufklärung (§ 86 VwGO) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) systematisch missachtet.

Dies ist keine „fehlerhafte Beweiswürdigung“ im richterlichen Ermessensspielraum, sondern eine aktive Manipulation der Tatsachengrundlage zugunsten der Behörde und zum Nachteil des Klägers.

Folgen und aktuelle Situation
Die konstruierten Tatsachenfeststellungen führten zur Abweisung der Klage, zur Verweigerung der Berufung und zur Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von über 1.000 € – trotz anerkannter Mittellosigkeit. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richterin Klemke wurde vom Präsidenten des OVG Münster abgelehnt, ohne auf die konkreten Vorwürfe einzugehen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Richter durch willkürliche Tatsachenkonstruktion Bürgern den Rechtsschutz verweigern können, ohne dass effektive Kontrollmechanismen greifen.

Quellen und Dokumente
Die Darstellung basiert auf der Aktenlage des Verfahrens. Alle zitierten Beschlüsse, E-Mails und Meldungen liegen vor und können auf Anfrage eingesehen werden.