Offenes Schreiben an das Jugendamt Bergisch Gladbach
Jugendamtsozialarbeiterin Beckmann ignoriert gesetzliche Vorgaben und begeht dabei gleich mehrere Straftaten.
Jugendamtsozialarbeiterin Beckmann ignoriert gesetzliche Vorgaben und begeht dabei gleich mehrere Straftaten.
An die
Stadt Bergisch Gladbach Fachbereich 5 – Jugend und Soziales
z. Hd. Herrn Johr
(Nur) Per Fax an: 02202 142325
Bergisch Gladbach, 04.07.2026
Sehr geehrter Herr Johr,
hiermit erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin Ihres Hauses, Frau Beckmann, wegen schwerwiegender Amtspflichtverletzungen, der bewussten Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien sowie des dringenden Verdachts der Nötigung im Amt (§ 240 StGB) zum Nachteil meiner Familie im laufenden Verfahren Az. 24 F XX/26.
Gleichzeitig rüge ich Ihre persönliche Untätigkeit hinsichtlich meines an Sie gerichteten Antrags auf Akteneinsicht vom 06.02.2026, welcher bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben ist.
Sachverhalt und Begründung:
Aus dem mir am 01.07.2026 amtlich übersandten Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17.06.2026 geht hervor, dass Frau Beckmann in Abwesenheit der betroffenen Familie aktiv die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge angeregt hat. Als Begründung für diesen schwerwiegenden Grundrechtseingriff gab die Mitarbeiterin wörtlich zu Protokoll: „Wir wissen nicht, wie es dem Kind geht.“
Dieses behördliche Handeln ist in eklatanter Weise rechts- und verfassungswidrig und offenbart ein unzulässiges, widersprüchliches Behördenverhalten (venire contra factum proprium):
1. Konstruktion eines Gefährdungsverfahrens durch eigene Aktenblockade Während Frau Beckmann vor Gericht den Entzug des Sorgerechts fordert, weil das Amt vorgeblich „nicht weiß, wie es dem Kind geht“, blockieren Sie als Behördenleiter seit dem 06.02.2026 meinen formellen Antrag auf Akteneinsicht. Dem Bürger wird die gesetzliche Einsicht in die Daten verweigert, während das Amt zeitgleich die eigene Unkenntnis als Hebel nutzt, um den Entzug des Kindes zu beantragen. Dies ist ein systemischer Missbrauch von Verwaltungsmacht.
2. Nötigung im Amt (§ 240 Abs. 4 StGB) und illegitime Beugemittel Frau Beckmann nutzt den Antrag auf Sorgerechtsentzug evident als Beugemittel, um mangels behördlicher Erkenntnisse administrativen Gehorsam und eine Ausforschung der Familie zu erzwingen. Ein Entzug des Sorgerechts darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2006 – 1 BvR 1693/04) niemals als Zwangs- oder Sanktionsmittel zur Durchsetzung nachgelagerter Pflichten (wie der Schulpflicht) oder behördlicher Kontrollwünsche missbraucht werden. Die Drohung mit dem Entzug des Kindes zur Kompensation eigener Unkenntnis stellt eine rechtswidrige Gewaltandrohung im Amt dar.
3. Falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) und Verletzung der Eingriffsschwelle: Ein staatlicher Eingriff in das Elternrecht nach § 1666 BGB setzt voraus, dass eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Kindeswohl positiv nachgewiesen ist, bei der eine Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 461/14). Frau Beckmann verkehrt die gesetzliche Beweislast in das Gegenteil: Sie macht das reine Nicht-Wissen der Behörde zu einem Gefährdungsverfahren. Das Aufstellen eines solchen Ausforschungsantrags ins Blaue hinein stellt eine objektive falsche Verdächtigung einer Kindeswohlgefährdung dar, um ein eingreifendes gerichtliches Verfahren zu erzwingen.
4. Fortsetzung der institutionellen Aggression: Das aggressive, rechtswidrige Vorgehen Ihres Hauses hat Methode. Bereits am 23.01.2026 sowie erneut am 04.02.2026 sah ich mich gezwungen, Befangenheitsanträge gegen die Mitarbeiterin Frau Gilbers einzureichen. Dass nun Frau Beckmann nahtlos an diese verfassungswidrige Methodik anknüpft und die obergerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme von 2021 (OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2021) ignoriert, nimmt die schwere Retraumatisierung des Kindes billigend in Kauf. Dies tangiert den Versuch einer erneuten rechtswidrigen Kindesentziehung im Amt (§ 235, § 340 StGB).
Ich fordere Sie auf, das rechtswidrige Agieren der Frau Beckmann in diesem Verfahren unverzüglich zu stoppen, den haltlosen Antrag auf Sorgerechtsentzug gegenüber dem Familiengericht offiziell zurückzunehmen und meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 06.02.2026 stattzugeben.
Schulpflichtverletzung rechtfertigt keinen Sorgerechtseingriff: Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2006 – 1 BvR 1693/04) darf der Staat das Sorgerecht nicht als Instrument zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Pflichten (Schulpflicht) missbrauchen. Die Schulpflichtverletzung ist ordnungsrechtlich zu ahnden, nicht familiengerichtlich.
Keine Umkehr der Beweislast zur Erziehungsfähigkeit: Es gilt die verfassungsrechtliche Vermutung, dass Eltern das Wohl des Kindes wahren (Art. 6 Abs. 2 GG). Der Staat hat nicht zu beweisen, dass die Erziehung „optimal“ ist, sondern die Kindeswohlgefährdung ist vom Staat positiv nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor.
BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 461/14 „Ein Eingriff in die elterliche Sorge nach § 1666 BGB setzt voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht. Es muss eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr festgestellt werden, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“
BVerfG, Beschluss vom 31.05.2006 – 1 BvR 1693/04 (Schulzwang) Das BVerfG hat explizit klargestellt, dass die staatliche Schulpflicht nicht bedeutet, dass der Staat den Eltern die Erziehung komplett aus der Hand nehmen kann. „Die staatliche Schulpflicht dient der Vorbereitung auf ein Leben in der Gesellschaft. Sie rechtfertigt jedoch keinen Eingriff in den Kernbereich der elterlichen Sorge. Der Staat hat bei der Durchsetzung der Schulpflicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.“
Schutz der spezifischen Lebensumstände: Kinder werden in die Lebensumstände ihrer Eltern hineingeboren. Das BVerfG betont, dass staatliche Eingriffe nur bei einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr für das körperliche oder geistige Wohl zulässig sind. Ein „unangepasster“ Lebensstil oder eine kritische Haltung gegenüber staatlichen Institutionen stellt keine Gefährdung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04).