Die Fakten des Verfahrens im Sommer 2026:
1. Illegitime behördlicher Ausforschungsantrag
Am 17.06.2026 führte das Gericht eine mündliche Erörterung durch. Laut dem amtlichen Sitzungsprotokoll regte das Jugendamt Bergisch Gladbach (Frau Beckmann) in diesem Termin den Entzug des Sorgerechts an. Die behördliche Begründung lautet wörtlich: „Wir wissen nicht, wie es dem Kind geht.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. XII ZB 461/14) setzt ein Sorgerechtsentzug gemäß § 1666 BGB den positiven Nachweis einer konkreten, gegenwärtigen Gefahr voraus. Das bloße Nicht-Wissen einer Behörde erfüllt die gesetzliche Eingriffsschwelle nicht. Das Jugendamt nutzt den Sorgerechtsentzug hier rechtswidrig als reines Ausforschungsinstrument.
2. Verfassungswidrige Drohung mit sorgerechtlichen Maßnahmen
Mit Beschluss vom 01.07.2026 terminierte die Richterin eine Hauptverhandlung auf den 22.07.2026 und verfügte folgende Androhung:
„Ferner wird darauf hingewiesen, dass allein wegen fehlender Aufklärung mit sorgerechtlichen Maßnahmen zu rechnen wäre.“
Diese Ankündigung stellt eine verfassungswidrige Beweislastumkehr dar. Das Bundesverfassungsgericht untersagt es den Familiengerichten strikt, den Entzug der elterlichen Sorge als Beugemittel oder Sanktion zur Erzeugung von Mitwirkung zu missbrauchen (BVerfG, Az. 1 BvR 1693/04). Richterin Daldrup droht hier mit einer schwerwiegenden Substanzverletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) ohne gesetzliche Grundlage. Dies erfüllt die Straftatbestände der Nötigung im Amt sowie der Rechtsbeugung.
3. Verweigerung der prozessualen Waffengleichheit
Der Kindesvater ist Empfänger von Grundsicherung und prozessual mittellos. Aufgrund des massiven Aktenumfangs (Historie des staatlichen Übergriffs von 2020) lehnten alle angefragten Rechtsanwälte das Mandat auf Basis der regulären Verfahrenskostenhilfe (VKH) ab. Dem Gericht wurden am 01.07.2026 insgesamt 8 schriftliche Absagen von Fachkanzleien vorgelegt und der gesetzliche Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG gestellt.
Richterin Daldrup verweigert bis heute eine Entscheidung über diesen Schutzantrag, zwingt den Vater jedoch gleichzeitig unter Androhung des Sorgerechtsentzugs unverteidigt in den anberaumten Verhandlungstermin. Dies verletzt das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK).
4. Verletzung des Datenschutzes durch das Gericht
Im Juni 2026 übersandte Richterin am Amtsgericht Daldrup eine amtliche Verfügung an den Kindesvater. Als Anlage war jedoch kein Dokument des vorliegenden Verfahrens beigefügt, sondern die vollständige, hochsensible Akte eines fremden Verfahrens: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG (Gewaltschutzsache) gegen einen Dritten (Jan K. / Wera S.). Das Gericht hat damit nachweislich gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.