Am 12.06.2026 soll vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach die Hauptverhandlung gegen mich eröffnet werden. Es geht um den Vorwurf der vermeintlichen üblen Nachrede, initiiert durch Strafanträge der höchsten Justizbehörden des Bezirks: OLG-Präsident Dr. Bernd Scheiff und den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Stephan Neuheuser.
Wer glaubt, dass ein solches Verfahren von der zuständigen Richterin am Amtsgericht Menzenbach nach den strikten, unparteiischen Regeln der Strafprozessordnung (StPO) vorbereitet wird, sieht sich heute, am 05.06.2026 – genau sieben Tage vor dem Termin –, mit einem prozessualen Offenbarungseid konfrontiert.
Die dokumentierte Verweigerung elementarer Beschuldigtenrechte
Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und die verfassungsrechtlich garantierte Waffungleichheit sind im Rechtsstaat keine optionalen Gefälligkeiten, sondern zwingende Pflichten des Gerichts. Das Verhalten von Richterin Menzenbach in den vergangenen Monaten zeichnet jedoch ein Bild systematischer Blockade:
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Antrag auf Pflichtverteidigung vom 10.03.2026: Unbeschieden. Obwohl dem Angeklagten die geballte juristische und administrative Macht der Justizspitze gegenübersteht, weigert sich das Gericht bis heute, über die Beiordnung eines Verteidigers zu entscheiden.
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Antrag auf Akteneinsicht vom 16.03.2026: Ignoriert. Bis heute wird mir der Zugang zu den verfahrensrelevanten Variablen und den jüngsten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Köln (wie der Anlage D10) verwehrt. Ein Angeklagter soll ohne jede Kenntnis der behördeninternen Aktenlage in den Gerichtssaal gezwungen werden.
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Dringender Hinweis vom 28.05.2026: Ergebnislos. Selbst nachdem die prozessuale Befangenheitssperre aufgehoben war und das Gericht explizit an die verbleibende Zwei-Wochen-Frist und die prozessualen Pflichten erinnert wurde, reagiert Richterin Menzenbach mit beharrlichem Schweigen.
Der dringende Verdacht der Rechtsbeugung durch prozessuale Überrumpelung
Dieses unübliche Verschleppen unaufschiebbarer Entscheidungen bis unmittelbar vor den Verhandlungstermin überschreitet die Grenze zu einer bloßen bürokratischen Verzögerung. Es begründet im Rahmen einer sachlichen und dokumentengestützten Analyse den schwerwiegenden Verdacht einer systematischen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) im Wege des Verfahrensrechts.
Wenn eine Richterin existenzielle Anträge der Verteidigung bis zum Morgen der Hauptverhandlung bewusst liegen lässt, bewirkt dies zwei prozessuale Blockaden:
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Abschneiden des gesetzlichen Rechtswegs: Gegen eine etwaige Ablehnung des Pflichtverteidigers steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) zum Landgericht Köln zu. Durch das Hinauszögern wird mir dieses gesetzliche Recht faktisch entzogen.
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Herstellung bewusster Wehrlosigkeit: Dem Angeklagten wird die Möglichkeit genommen, sich adäquat vorzubereiten oder durch einen rechtzeitig bestellten Anwalt Gehör zu verschaffen.
Dieses Agieren erweckt den massiven Eindruck, dass hier kein unvoreingenommenes, unabhängiges Gericht verhandelt, sondern dass das Verfahren unter dem Druck dritter Personen (Zwiehoff, 2. Auflage, RN. 227) steht. Es verhärtet sich der Verdacht, dass die prozessualen Rechte des Angeklagten gezielt ausgehebelt werden sollen, um die verfristeten und rechtlich fehlerhaften Strafanträge der eigenen Behördenleitung (Verstoß gegen die Dreimonatsfrist nach § 77b StGB) vor einer sachlichen Demontage zu schützen.
Das logische Paradoxon der Anklage
Die Ironie dieses Verfahrens ist von mathematischer Klarheit: Das System zieht gegen mich ins Feld, weil ich das rechtswidrige Handeln von Amtsträgern anprangere und den Vorwurf der Rechtsbeugung in den Raum stelle.
Die Methode, mit der Richterin Menzenbach nun versucht, dieses Verfahren am 12.06.2026 ohne Anwalt und ohne gewährte Akteneinsicht durchzupeitschen, liefert jedoch selbst den finalen, dokumentierten Beleg für genau diesen Vorwurf.
UPDATE vom 10.06.2026: Fünf Monate prozessuales Stillleben
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat den neuen Hauptverhandlungstermin verkündet: 17.11.2026.
Die offizielle Begründung des Gerichts ist ein Offenbarungseid in Reinkultur: Der Termin am 12.06.2026 musste aufgehoben werden, weil das Gericht die seit März vorliegenden Anträge auf Akteneinsicht und Pflichtverteidigung bis dato schlicht nicht beschieden hatte. Der Justizapparat benötigt somit geschützte fünf Monate Bearbeitungszeit, um zwei grundlegende prozessuale Rechte eines Bürgers formal zu bearbeiten.
Während die administrative Maschinerie kapituliert und sich bis in den späten Herbst hinein vertagt, bleiben die Fakten unverändert: Die Strafanträge der Kölner Justizspitze sind und bleiben nach Paragraph 77b StGB verfristet. Bis zum November wird sich an dieser mathematischen und juristischen Realität kein Jota ändern.
