D) Nötigung ist die rechtswidrige Androhung eines empfindlichen Übels, um die freie Willensentschließung und -betätigung eines Anderen zu beeinträchtigen (vgl. § 240 StGB). Die Nötigung ist nur dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. Die Verwerflichkeit beurteilt sich nach der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel (Mittel-Zweck-Relation). Mittel und Ziel können für sich genommen bereits verwerflich sein. Verwerflich kann aber auch erst ihre Verknüpfung sein (Wiki). Die Verwerflichkeit ist zu bejahen, wenn Umstände hinzutreten, die das Nötigungsmittel als grob sozialwidrig erscheinen lassen (Wiki).
Nachdem die Schulleiterin Will die unter BA bis BC beschriebenen Straftaten gegen uns begangen hat, mahnte sie mich wöchentlich, dass ich unser Kind wieder in ihre Schule bringen solle und drohte mir mit Zwangsmaßnahmen. Das Nötigungsmittel erscheint meines Erachtens angesichts der von ihr gegen uns begangenen Straftaten grob sozialwidrig, denn ich hatte danach jedes Recht zu verweigern, der Schulleiterin Will unser Kind in ihren Verantwortungsbereich zu übergeben. Ich klage Schulleiterin Uta Will der Gemeinschaftsgrundschule Bensberg (GGS Bensberg) hiermit wegen Nötigung an.